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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Kammer in der Minorität bleibt; das kann aber erfolgen, wenn er seine Ansicht durch das Resume' kundgiebt. Bei der Mo- tivirung seiner Abstimmung liegt es schon in der Artselbst, beim Resumv wird es aber auch nicht fehlen, daß man seine Ansicht erkennt. Ich erinnere nur an das geistreiche Resrrme, welches am vorigen Landtage von dem damaligen Präsidenten der Kam mer über die Oeffentlichkeits- und Mündlichkeitsfrage abgege ben worden ist. Es ging aus diesem Resum«- ganz deutlich hervor, welcher Ansicht der Präsident war, und es war keines wegs ein ganz unparteiisch abgegebenes Bild der Verhand lung. Es ist dies wohl auch gar nicht möglich; denn es ist ganz natürlich, daß die Ansicht, welche man für die wahre hält, mehr hervortreten muß, als die, welche man für unrich tig hält. Hat man dabei aus das Resums des Präsidenten bei den Geschwornengerichten hingewiesen, so ist dieser Vergleich wohl nicht ganz stichhaltig. Es ist, wie ich schon vorhin er wähnte, bei den Verhandlungen in der jetzigenKammer haupt sächlich das geschriebene Wort zur Unterlage, während bei den Verhandlungen vor den Geschwornengerichten nur das ge sprochene Wort dient; das ist ein großer Unterschied. Weil man bei den Assisen über Leben und Tod verfügt, ist es noth- wendig, daß die gesprochene Verhandlung nochmals wieder holt vor das innere Auge geführt wird. Ich lasse es aber auch dahingestellt, ob dieses Resüm« in vielen Fällen nicht von Ein fluß ist! Ich werde also für den Separatvotanten stimmen und ebenfalls darauf antragen, daß die Frage getrennt werde. Abg. Sachße: Wenn ich mich gegen den Zusatzparagra phen 23 b. erkläre, so geschieht das keineswegs, weil ich dem Prä sidenten nicht das Recht gönnte und zugestanden wissen wollte, sich in die Discussion zu mischen und ein Resumö zu geben, son dern ich wünsche den Zusatzparagraphen besonders darum nicht, weil er die Bestimmung enthält, der Präsident solle, wenn er sich in die Discussion mischen will, dem Vicepräsidenten seine Stelle einräumen; dann wird die Sache allerdings als Partei nahme erscheinen, die mir für den Präsidenten nicht recht passend vorkommt. Er wird zwar selten davon Gebrauch machen, aber es kann je nach der Individualität des Präsidenten doch das eine und andere Mal vorkommen, und ich hege allerdings die Mei nung, die Worte und die Ansichten des Präsidenten möchten nicht auf alle Kammermitglieder so gleichgültig einwirken, es möchte das Ansehen und das Gewicht, welches ihm als Präsiden ten beiliegt, seinen Gründen ein größeres Gewicht geben, als wirklich in ihnen wohnt, und in so fern wünschte ich nicht, daß der Fall einträte, daß der Präsident, um an derDiscussion Theil zu nehmen, sich unter die Kammermitglieder, welchen die Dis cussion zusteht, setzte. Was aber das Resums anlangt, so halte ich es zwar ebenfalls für einRecht desPräsidenten, wünschender, -aß davon so wenig als möglich Gebrauch gemacht werde, weil ich die Nothwendigkeit nicht einsehe, sondern die Ueberzeugung theile, daß nach jeder Discussion jedes Kammermitglied im Stande sein werde, zu übersehen, worauf es ankommt. Es ist etwas ganz Anderes eine Entwickelung, wodurch der Präsident seine Abstimmung mo tivirt, etwas Anderes die Wiederholung der Gründe des Für und Wider, und bei solcher Wiederholung kann allerdings Parteilichkeit geflissentlich und ungeflissentlich Vor kommen. Sie kann ungeflissentlich Vorkommen, wenn Gründe des Für oder des Wider dem Gedächtnisse entfallen sind, sie kann dann vorkommen, wenn die Gründe gegen eine Fragstellung zu letzt gebracht werden, während die für die Sache zuerst vorge bracht werden, und umgekehrt. Schon darin, daß man sie hinter her vorbringt, liegt an sich und für Manchen gleichsam als Wider legung eine Entkräftung derjenigen, welche zuerst vorgebracht werden. Auch aus diesem Grunde habe icb Bedenken gegen das Resume. Ich halte es für besser, daß nichts in die Landtags ordnung ausgenommen und es wie zeither dem Tacte des Prä sidenten überlassen werde, ob er sich in die Discussion mengen und ein Resunw geben will. Es möge dieses nicht einen so be stimmten Ausdruck in derLandtagsordnung erlangen, weil, wenn es darin steht, eher davon Gebrauch gemacht wird, als wenn dies falls nichts darin enthalten ist. Abg. Oberländer: Man muß gestehen, daß der Abge ordnete v. Lhielau wie gewöhnlich seine Gründe für das Majo ritätsgutachten so entwickelt hat, daß Viele unwillkürlich sagen werden, ja, so ist es, und nicht anders; und doch ist es ganz an ders und nicht so. Denn der Vergleich mit den Assisen und deren Präsidenten paßt nicht hierher; dort sind der Präsident des Gerichts und die Gefchwomen durchaus parteilos, sie müssen ganz parteilos sein, weil sie Recht sprechen, über die wichtigsten Güter ihrer Mitbürger urtheilen sollen. Den Parteien, dem öffentlichen Ankläger auf der einen Seite, dem Angeklagten und seinem Vertheidiger auf der andern Seite, giebt der Präsident das Resume nicht, sondern den Geschwornen, welche selbst voll kommen unparteiisch sein sollen. Hier aber ist dem nicht so; denn inmitten dieser Versammlung sind Parteien, müssen Par teien sein, um dieRegierungsmaaßregeln nach denbeiden Haupt richtungen hin zu prüfen; und der Präsident, der sicherlich auch seiner politischen Ueberzeugung nach einer Partei angehört, hört dadurch, daß er zum Präsidenten gewählt wird, nicht auf, einer politischen Richtung anzugehören, er behält seine Gesinnung bei; denn dem Ersten in der Kammer werden wir doch sicherlich Ge sinnungstreue zutrauen. Wenn man ihm also das Recht der Reassumtion der ganzen Verhandlung giebt, so kann es nicht feh len, daß er im Resumö die Gründe seiner eigenen Abstim mung mit eknflechten wird, wodurch er, durch fein Ansehen als Präsident, die Freiheit der Abstimmung beeinträchtigen kann. Wenn man unter dem Resumö weiter nichts verstände, als daß der Präsident zuletzt bei der Fragstellung kürzlich angiebt, wie man zu den von der einen oder von der andern Seite geschehe nen Anträgen, worüber abgestimmt werden soll, gekommen ist, so ließe ich mir das noch immer gefallen; ja es versteht sich von selbst, daß der Präsident solches Recht und die Pflicht hat, weil sonst die Fragstellungen sehr oft an Undeutlichkeit leiden würden. Allein es scheint, als ob man dem Präsidenten das Recht einer vollkommenen Reassumtion geben wolle, d. h., daß er das Für und Wider am Schluffe der Verhandlung so weitläuftig aus einandersetzen kann, wie er will, das halte ich doch aus den Grün-
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