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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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dingung ansteht, daß die anzustellenden Archivare juristisch und sonst wissenschaftlich gebildete Männer find, so glaubt sie zu gleich, daß einem jeden derselben ein Gehalt von 1500 Thalern jährlich auszusetzen sein werde. Was die übrigen Anstellungsbedingungen für den hier frag lichen Beamten und die sonstigen auf die Function desselben be züglichen Bestimmungen anlangt, so hat die Deputation — und zwar in ihrer Gesammtheit — darüber folgende Ansichten: 1) Der anzustellende ständische Archivar muß ein rein stän discher Beamter und darf in keiner Weise von der Regierung ab hängig, oder neben seiner ständischen Function noch mit einem Staatsdienste bekleidet sein. 2) Gewählt wird derselbe nicht durch die Direktorien, son dern durch die Kammern selbst, aus drei von den Direktorien vor geschlagenen Candidaten. Wenigstens würde, wenn für jede Kammer ein besonderer Archivar bestellt werden sollte, dieser Wahlmodus für die zweite Kammer in Antrag gebracht. 3) Der Gewählte wird der Staatsregierung zur Bestäti gung vorgestellt, in Pflicht genommen aber von den Kammern. 4) In der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern übt zwar die Regierung im Namen der Kammern die Disciplinar- aufsicht über den Archivar aus, sie kann jedoch keine gänzliche Entlassung desselben verfügen, sondern in den im Staatsdiener gesetze bezeichneten Fällen nur Suspension eintrcten lassen, sol chenfalls die Stelle zwar interimistisch bis zum nächsten Land tage besetzen, hat aber den Ständen bei Eröffnung desselben über das beobachtete Verfahren, unter Beifügung der Acten, Mitthei lung zu machen. 5) Im Uebrigen wird der Archivar rücksichtlich seiner Ent lassung und Pensionirung nach Analogie des Staatsdienergesetzes beurtheilt und behandelt. 6) Seine Geschäftsführung wahrend und außerhalb der Landtage würde sich hauptsächlich auf nachbemerkte Gegenstände erstrecken: ») auf die übersichtliche Herstellung und Erhaltung des Ar chivs und der Bibliothek und alles dessen, was zu beiden gehört, b) auf die Beihülfe bei der Redaktion und dem Drucke der Landtaqsacten (der betreffenden Kammer, wenn zwei Archivare angestellt werden), e) auf die Beaufsichtigung der Canzlei und des dabei ange- stcllten Personals, c!) auf die Bearbeitung der ihm übertragenen ständischen Schriften aller Art während und außerhalb der Landtage, e) in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern auf die Zusammenstellung der ständischen Anträge und dessen, was zu deren Erledigung geschehen ist, endlich f) während der Landtage nach und nach bei dem Zusammen tritt vonZwischendevutationen auf die Führung des Cassen - und Rechnungswesens, Besorgung der Canzleibedürfnifse und Assi stenz der Secretaire der Kammer, in so weit nicht die Protocoü- sührung in derselben in Frage ist. Kommt es zur Niedersetzung einer permanenten Zwischen deputation, so würde der Archivar als deren Secretair zu agirew. und daher namentlich auch die Protocollführung bei den Sitzun gen dieser Deputation zu besorgen haben. 7) Das Weitere wird durch eine von dem Kammerdirecto- rium zu entwerfende, der Kammer zur Genehmigung vorzu legende, besondere Instruction festgestellt, in dieser aber dem Archivar namentlich zur Pflicht gemacht, daß er weder während der Landtage, noch auch in der Zwischenzeit eine andere Beschäf tigung übernehme und aus dem Archiv an Niemanden ohne Ge nehmigung des oder der Präsidenten etwas mittheile oder Acten daraus vorlege. Weichen auch diese Vorschläge im Wesentlichen von der zeither desfalls bestandenen Einrichtung ab, so wird es doch hoffentlich nicht der besondern Rechtfertigung derselben bedürfen. Es ist nämlich der ständische Archivar der einzige ständige Be amte, den die Ständeversammlung hat. Seine "Wichtigkeit füv die letztere liegt aber nicht blos darin, sondern zugleich und vor nehmlich in dem Umstande, daß das Archiv mit jedem Landtage ansehnlich wächst, die Mitglieder der Kammernaber, selbst die der ersten nicht ausgenommen, fortwährend wechseln, so daß, wenn zumal noch einige Landtage verflossen sein werden, außer dem Archivar möglicherweise Niemand mehr vorhanden ist, der den Gang der Verhandlungen genau genug inne hat, um davon bei den fernerweiten Berathungen einen nützlichen Gebrauch machen zu können. Die Ständeversammlung hat daher ein großes Interesse, daß der für sie bestellte Archivar mit tüchtigen Kenntnissen ausgerüstet sei, damit er im Stande ist, den Mit gliedern der Kammern aus dem reichen Schatze des Archivs jede mögliche Auskunft zu ertheilen. Soll aber ein hinlänglich be fähigter Mann für das Amt gefunden werden, der sich demselben mit Fleiß und Eifer hingiebt, so muß derselbe auch angemessen dotirt werden. Dies der Grund, weshalb die Deputation glaubt, daß der von der Staatsregierung vorgeschlagene Gehalt nicht ausreiche, obscbon die Minorität der Meinung ist, daß eine Summe von 1000 bis 1200 Thalern wohl den Verhältnissen auch schon entsprechen werde, zumal da, wenn einmal das Archiv gehörig geordnet und in Stand gesetzt ist, dem Archivar in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern Zeit zu wissen schaftlichen Arbeiten und also Gelegenheit zu einem besondern Erwerb verbleiben werde. Hat aber die Majorität sogar für die Anstellung von zwei derartrgen Beamten sich erklärt, so glaubt sie nicht, dadurch zu einer Vermehrung des Aufwandes Anlaß zu geben, wenn auch einem jeden der beiden Archivare die vorgeschlagene Summe von 1500 Thalern ausgesetzt werden sollte, sondern im Gegmtheil eher noch bedeutende Ersparnisse zu machen. Es ist bekannt, daß ein Landtag mit sehr bedeutendem Aufwande verbunden ist. Hat jede Kammer ihren eigenen Archivar, der, was immer vor ausgesetzt wird, die nöthige Befähigung zu diesem Amte besitzt, so kann er nicht allein manche schriftliche Arbeiten für die Mit glieder der Kammer übernehmen, sondern auch dadurch die Land- tage abkürzen helfen und mithin zurVerminderung des Aufwandes beitragen, daß er die Canzlei, die zeither so Manches zu wünschen übrig gelassen hat, unter strenger Controle hält und für deren Fleiß und Thätigkcit eine sichere Garantie gewahrt. Würde auf solche Weise ein Landtag nur um acht Tage abgekürzt, — eine Annahme, die doch eben nicht zu extrem genannt werden kann— so wäre der durch ihre Anstellung entstandene Aufwand voll kommen ersetzt, der übrigen damit verbundenen Vortheile gar nicht zu gedenken. Dazu kommt aber auch noch Folgendes, und es ist dies
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