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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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sondern blos: „Der ständische Archivar hat: 1)"u.s.w. Nächstdem ist zu bemerken, daß über Punkt 7 gar nicht zu debat- tiren sein wird, weil dieser Punkt mit der von der Deputation vorgeschlagenen permanenten Zwischendeputation zusammen hängt, über welche die Beschlußfassung ausgesetzt worden ist. Endlich aber wird es beim Schlußsätze heißen müssen: „Das Uebrige wird durch eine von den D irectorien beider Kam mern zu entwerfende" rc. Dies sind die Abänderungen, welche durch den gestern gefaßten Beschluß nothwendig geworden sind. Staatsminister v. Falkenstein: Den einen Punkt hat bereits der Herr Referent hervorgehoben, daß über das, was un ter 7 erwähnt worden ist, jetzt keinBeschluß gefaßt werden kann, da jener Paragraph überhaupt noch zu weiterer Besprechung und Beschlußnahme ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es überhaupt geschienen, daß es kaum entsprechend sein möchte, wenn hier in der künftighin als Gesetz zu betrachtenden und also feststehenden Landtagsordnung so in's Detail über die einzelnen Geschäfte, welche dem Archivar zugewiesen werden sollen, eingegangen wird. Man hat geglaubt, daß es weder im Interesse der Kammer liege, noch demjenigen ganz entsprechen dürste, was sonst bei der gleichen Fällen zur Regel gemacht wurde, wenn hier sehr in's Einzelne eingegangen wird. Vielmehr gehört das Alles in eine Instruction, die, wie zu erwarten steht, späterhin gegeben werden muß. Aber auch abgesehen davon, und wenn auch die Staats regierung die Ansicht der Deputation theilte, daß diese Punkte in die Landtagsordnung ausgenommen werden könnten, so ist doch ein Punkt, der von Wichtigkeit und weder den Verhältnis sen, noch der Zweckmäßigkeit nach ganz entsprechend s?in dürfte. Das ist der Punkt unter 5, wo es heißt: „ständische Schriften allerArt, die ihnen während und außerhalb derLandtage vonden Präsidenten oder Vorständen der Deputationen werden übertra gen werden, zu fertigen." Gerade die Fertigung von ständischen Schriften scheint denn doch recht eigentlich eine Sache von solcher Wichtigkeit zu sein, daß gerade diese wohl eben vorzugsweise für die Mitglieder der Kammer, die damit beauftragt werden, gehö ren möchte, und die Kammer darf und soll gerade di eses Recht sich nicht nehmen lassen und in die Hand eines Mannes geben, bei dem, wenn er auch noch so tüchtig sein mag, doch nichtvoraus gesetzt werden kann, daß er die , Seiten der Regierung und der Kammern obwaltenden Verhältnisse so genau kenne, wie dies zu solchen Arbeiten erforderlich ist; es würde dies auch kaum mit der Bestimmung, die der ständischen Verfassung zum Grunde liegt, vereinbar sein, daß Jemand, der nur als Beamter der Ständeversammlung zu betrachten ist, mit einem derartigen Auf trage versehen werde. Stellv. Abg. Bodemer: Ich bitte um das Wort. In Bezug auf die Aeußerung des Herrn Staatsministers möchte ich doch bemerken, daß mir beim Deputativnsgutachten in §.33 eine Unklarheit oder ein Widerspruch vorhanden zu sein scheint. Es ist auf Seite 43 die Instruction gegeben, daß es namentlich dem Archivar zur Pflicht zu machen sei, daß er in der Zwischenzeit zwischen den Versammlungen der Stände keine andere Beschäf tigung übernehme. Wenn wir aber umwenden, so finden wir ll.59. S. 44 des Berichts ausgesprochen, „daß dem Archivar in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern Zeit zu wissen schaftlichen Arbeiten und also Gelegenheit zu einem besonder» Erwerb verbleiben werde." Hierin scheint mir ein Widerspruch zu liegen. Abg. Lodt: Ich bitte um das Wort. Zuvörderst will ich auf die Bemerkung des letzten Sprechers das Nöthige erwidern. Derselbe meint, es liege ein Widerspruch hier vor, in den sich die Deputation verwickelt habe, weil sie auf der einen Seite Vor schläge, daß der Archivar keine andere Beschäftigung überneh men dürfe, an einem andern Orte aber ihm anheimgebe, durch wissenschaftliche Arbeiten sich einen Nebenerwerb zu verschaffen. Nun ist es aber eine bekannte Sache, daß der Nebenerwerb durch wissenschaftliche Beschäftigung keineswegs zu den verbotenen Arbeiten gerechnet wird. Es darf, um nur das anzuführen, z. B° ein Angestellter bei einem der höheren Kollegien eine Nebenbe schäftigung nicht treiben. Aber es wird ihm nicht verwehrt sein, literarische Beschäftigungen zu treiben. Es ist dies eine Sache, die alle Lage vorkömmt, und deren Rechtmäßigkeit von Nieman dem bezweifelt wird. Hat also die Deputation gesagt, der Archi var könne sich einen Nebenerwerb verschaffen, so widerstreitet das dem, was Seite 50 vorgeschlagen worden ist, durchaus nicht. Dort ist die Meinung die, daß ernicht von der Regierung Geschäfte übernehmen soll, weil er als rein ständischer Beam ter gilt. Das ist die Meinung der Deputation, und um desto sicherer zu sein, daß sie in die Instruction mit ausgenommen werde, hat man dies sogleich hier im §. selbst mit erwähnt. Das Weitere aber würde durch die Instruction zu bestimmen sein. Einen Widerspruch kann ich also darin nicht erblicken. Was so dann die Aeußerung des Herrn Staatsministers gegen Nr. 5 anlangt, so muß ich bekennen, daß ich einen Angriff gegen diesen Satz Seiten der Staatsregierung nicht erwartet habe. Denn das, was hier vorgeschlagen ist, liegt zum Lheil schon im Ent würfe. Wäre nämlich der Entwurf gar nicht geändert worden, und es hätte eine Deputation dem Archivar die Fertigung einer ständischen Schrift auftragen wollen, es hätte das nicht gehin dert werden können, und würde nicht gehindert worden sein. Denn es steht hier: „Es liegt ihm ob, die in sein Fach einschlagen den schriftlichen Arbeiten, welche ihm von einem der Präsidenten übertragen werden, zu fertigen und nächst der §. 174 gedachten Mitwirkung bei dem Druck der Landtagsacten alles dasjenige zu besorgen, was ihm sonst noch von der Ständeversammlung auf getragen wird." Nun das ist so allgemein, daß darunter auch ständische Schriften begriffen werden können. Zeither mag cs nicht vorgekommen sein, daß der Archivar dergleichen Schriften gefertigt hat. Das lag aber in den persönlichen Verhältnissen, weil wir einen Archivar, wie wir ihn in Zukunft haben wollen, noch nicht gehabt haben. Würde aber dem Archivar die Fertigung einer ständischen Schrift aufgetragen, so versteht es sich vonselbst, daß dies unter Verantwortlichkeit der Deputation und nament lich des bezüglichen Referenten geschehen müßte. Sache des Re ferenten und der Deputation in ihrer Gesammtheit würde es aW sein, die Schrift zu prüfen. Wenn sie nun für richtig SefiMdm 2*
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