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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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drungen sein, wenn er die ständischen Beschlüsse richtig verstehen will. Dies kann nur von einem Ständemitglied erwartetwerden. Handelt es sich aber um minder wichtige Gegenstände, so sehe ich nicht ein, was für einen Gewinn es bringen sollte, wenn die Deputation oder der Referent die ständische Schrift durch den Archivar fertigen läßt. Und jedenfalls ist es nicht gut, die Be stimmung in die Instruction aufzunehmcn, weil nachher jedem Referenten es überlassen sein wird, die ständische Schrift zu fer tigen, oder sie zur Abfassung dem Archivar zu überlassen. Ich mache auch noch darauf aufmerksam, daß, da nicht jede Kammer einen Archivar bekommen soll, nicht abzusehen ist, wie derselbe beiden Kammern in den übertragenen Arbeiten genügen soll, da er mit Aufträgen bald jener und bald dieser Kammer über häuft werden wird. Auch kann man bei Schriften, die aus den Kammern an die Regierung gelangen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauche doch wohl mit Recht annehmen, daß sie auch von einem Mitgliededer Kammer abgefaßt sein müssen. Abg. v. Gablenz: Ich setze voraus, daß Punkt für Punkt abgestimmt werde, und muß bei Punkt 5 erklären, daß ich gegen denselben stimme. Es sind die Bedenken, weshalb der Archivar die ständisch enSchriften nicht anfertigen könne und möchte, Seiten des Herrn Staatsministers ausführlich dargestellt worden, und ich will nur noch wenige Worte hierüber mir erlauben. Vorerst sagt die Fassung der Deputation selbst nicht, womit man sich allenfalls einverstanden erklären könnte, daß blos ausnahmsweise bei unwichtigen Gegenständen der Archivar die Abfassung stän discher Schriften, die Redaction besorgen sollte, sondern es steht ausdrücklich bei Punkt 5: „ständische Schriften aller Art". Von wichtigen und unwichtigen Gegenständen und von ausnahmsweiser Abfassung der ständischen Schriften, wie der Herr Referent andeutete, ist hier nicht die iRede, sondern es müßte der Archivar nach diesem Vorschläge die Abfassung jeder ständischen Schrift übernehmen, die ihm übertragen wird. Wie das aber nun zu Ende des Landtags, wo ständische Schriften der verschiedenen Deputationen zu fertigen sind, möglich sein soll, weiß ich nicht, weiß es um so weniger, da ein Archivar für beide Kammern gewählt worden ist. Außerdem muß ich bemerken, daß ich keine ständische Schrift kenne, die ich nicht wichtig finde. Selbst bei dem unbedeutendsten Gegenstände wird ihr eine ge wisse Wichtigkeit beiwohnen. Niemand, als die Deputation und in dieser derReferent, kann eineständische Schriftüber einen Gegenstand so genau abfaffen, als es wünschenswerth erscheint, daß'sie abgefaßt sei, wenn sie an die Staatsregierung abgegeben wird.I Zudem wird auch künftig ein anderes Verhältnis», wie früher, hinsichtlich der Secrctaire eintreten, wir werden vier Se- cretaire in jeder Kammer haben, statt der frühem zwei. Es werden also nicht blos zwei Kräfte, wie früher, sondern vier Kräfte bei jeder Kammer der Art arbeiten, und ich sollte meinen, daß diese mit den Arbeiten nicht so überhäuft sein werden, als es beim Archivar derFall seinwürde, wenn von ihm für beideKam- mern die ständischen Schriften abgefaßt werden sollen. Ich gehe von dem Grundsätze aus, daß ständische Schriften zu den ständischen Arbeiten, zu den Arbeiten der Abgeordneten gehören, und nicht blos unter der Verantwortlichkeit der Stände anzufer tigen sind, sondern selbst abgefaßt werden müssen. Wenn Sei ten des Herrn Referenten noch bemerkt wurde, die allgemeine Fassung -es Entwurfs enthalte eigentlich bereits dasselbe, so würde diese Behauptung wohl zu weit gehen; denn in dem all gemein Ausgesprochenen: „die erhaltenen Aufträge und Arbei tenauszuführen", könnten sodann auch Berichte verstanden wer den, was doch Arbeiten der Abgeordneten sind, gleich wie ständi sche Schriften. — Ich werde mich also gegen die Deputation erklären. Staatsministcr v. Falkenstein: Ich erlaube mir zur Vermittelung einen Vorschlag zu machen. Es heißt: „stän dische Schriften aller Art, die ihm während und außerhalb der Landtage von dem Präsidenten oder Vorständen der Depu tationen werden übertragen werden, zu fertigen , insonderheit u. f. w." Sollte es denn nicht vielleicht vollkommen aus reichen, wenn man das aufnähme, was im 32. §. im vierten Satze von Seiten der Regierung vorgeschlagen worden ist: „Es liegt ihm ob, die in sein Fach einschlagenden schriftlichen Arbeiten zu fertigen"? Dadurch würde dem genügt, was man wünscht, unbeschadet dessen, was in §. 129 enthalten ist. Abg. Klien: Die Deputation hat bei ihrem Vorschläge zu Punkt 5 allerdings nur die Zeit vor Augen gehabt, in wel cher gewöhnlich ständische Schriften gefertigt werden, nament lich zu den Zeiten, wo Vormittags und Abends Sitzungen ge halten werden und auch die Deputationen Sitzungen haben, wo also der Referent nicht im Stande, an die Fertigung ständi scher Schriften zu denken. Die Folge davon ist also, daß die Fertigung der ständischen Schriften bis nach Ablauf des Land tags hinausgeschoben wird, daß also die ständischen Schriften auf den Zeitpunkt verwiesen werden müssen, wo die Landstände nicht mehr beisammen find. Zustimmen muß ich aber auch in dem Punkte, in so fern hier die Sache blos dem Präsidenten oder dem Vorstande der Deputation anheimgegeben wird, Willkür des Referenten also ausgeschlossen ist. Man kann diesen wohl zutrauen, daß sie im Stande sein werden, zu be- urtheilen, ob der ständische Archivar im Stande ist, eine stän dische Schrift zu fertigen. Indessen ehe ich weiter darüber spreche, werde ich erst noch hören, ob das, was der Herr Staatsminister beantragt hat, Anklang finden wird. Ich glaube, es würde dies ein Auskunftsmittel sein. Abg. Brockhaus: Ich glaube, daß der Vorschlag des Herrn Staatsministers sehr zu beachten ist, und in dieser Be schränkung allein scheint mir die Bestimmung zweckmäßig. Ich könnte mich auch nicht damit einverstanden erklären, wenn der Archivar „ständische Schriften" in dem Sinne, wie wir eigentlich das Wort verstehen, abfassen soll, und glaub« nicht, daß man diese Arbeit jemals den betreffenden Referenten ab nehmen könne. Der Vorschlag des Herrn Staatsministers scheint gerade die rechte Mitte zu haben. Bei dieser Gelegen heit möchte ich m Beziehung auf den siebenten Punkt fragen, ob dieser so verstanden ist, daß der Archivar künftig aus der
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