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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Bibliothek Niemandem, auch keinem Kammermitgliede, Bücher ohne besondere Genehmigung des Präsidenten geben kann. Das möchte wohl zu weit gehen, vielmehr lediglich dem Archi var zu überlassen sein, in dieser Hinsicht geeignete Einrichtungen zu treffen, wie sie bei allen andern Bibliotheken bestehen. Habe ich den Satz recht verstanden, so würde meinem Beden ken damit abgeholfen werden, wenn man die Worte wegließe: „oder der Bibliothek". Abg. Sach ße: Der Punkt 5 des Paragraphen, den die Deputation vorgeschlagen hat, scheint mir allerdings zu prägnant, selbst wenn zwei Archivare angestellt würden. Ich Lin überzeugt, daß auch in diesem Falle selten von dem Befug ruß Gebrauch gemacht werden würde, den ständischen Archivar Schriften abfassen zu lassen. Es giebt allerdings eine Art von Schriften, die man dem ständischen Archivar, wenn er auch nicht in den Geist der Verhandlungen eingegangen ist, wohl anvertrauen kann. -- Ich nehme z° B. das Personalsteuergesetz in seinen einzelnen Sätzen, wo es nur darauf ankommt, recht viel Zeit darauf zu verwenden, um genau alle einzelnen Ab weichungen und Aenderungen aufzunehmen. Für so eine Ge setzvorlage, für eine ständische Schrift von dieser Beschaffen heit ist allerdings auch ein anderer tüchtiger Mann, der den Verhandlungen nicht unmittelbar beigewohnt hat, geeignet, obwohl anzunehmen ist, daß der Archivar immer die ständischen Verhandlungen im Auge behalte, daher auch darum geeignet sein wird, ständische Schriften zu verfassen; und wie der Ab geordnete Klien bemerkte, gegen Ende des Landtags tritt aller dings dieser Fall als notwendig ein. Ich bin aber dafür, daß wir nach dem Vorschläge der Staatsregierung den Schlußsatz des Paragraphen des Entwurfs annehmen, weil dieserParagraph dasselbe Befugniß enthält, weil er keineswegs ausschließt, den Archivar zugleich auch zu Fertigung von Schriften zu ge brauchen. Präsident Braun: Wünscht sonst noch Jemand zu spre chen? Wo nicht, so gebe ich dem Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Todt: Ich wiederhole nochmals, ich habe wirklich nicht erwartet, daß gerade dieser Punkt so viel Wider spruch finden würde, als er gefunden hat. Man hat gegen den Vorschlag der Deputation außer dem, was schon bespro chen, auch von mir beleuchtet worden ist, zuletzt noch Folgen des angeführt: Es müsse derjenige, der eine ständische Schrift fertigen wolle, vollständig in den Geist eines Gesetzes eingehen und eingehen können, wenn er die Schrift fertigen wolle; die Mittheilungen aus den Acten, die Vorlagen reichten keines wegs aus. Nun, meine Herren, frage ich aber, wenn nun der Referent nicht mehr da ist, was namentlich gegen das Ende des Landtags öfters vorkommt, und wenn vielleicht auch die Majorität der Deputation, wie sie früher gebildet war und den Verhandlungen beigewohnt hatte, ebenfalls nicht mehr vorhanden ist? Ich stelle hier nicht etwa bloße Phantasiegebilde auf, sondern ich spreche von Erfahmngsfallen, ich spreche von Fällen, die bereits vorgekommen sind. Was soll dann mit der ständischen Schrift werden? Wer fertigt sie? Auch Je mand, der nicht so in den Geist des Gesetzes eingedrungen ist, und nicht so eingedrungen sein kann, wie es von dem Referen ten vorausgesetzt und wie es gewünschtwerden muß vonJedem, der eine solche Schrift fertigt. Ich sage, die Fälle können vorkommen, sie sind vorgekommen, und werden auch wieder vorkommen, wo der Referent nicht mehr da ist, und wo auch die übrigen Deputationsmitglieder von den Verhandlungen wenigstens so genau, wie hier in Erwähnung gekommen ist, nicht unterrichtet sind, nicht mehr wissen, als ein Dritter, der die Acten und die Mittheilungen zur Hand nimmt. Dies zur Widerlegung des einen Grundes. Wenn ferner gesagt worden ist, die Deputation stelle in der Fassung ihres Para graphen es nicht als Ausnahme hin, daß der Archivar stän dische Schriften fertigen solle, sondern ganz allgemein, so ist das wohl wahr. Allein ich bleibe immer dabei, daß es, wenn nicht die Nothwendigkeit dazu vorliegt, gewiß nicht als Regel vorkommen wird, daß der Archivar die ständischen Schriften fertigt. Es ist ja nicht die Sache des Referenten, darüber zu entscheiden, sonst könnte man befürchten, es würde sich dieser die Sache leicht machen und die Abfassung der ständischen Schriften von sich abwälzen und dem Archivar zuwenden. Es soll vielmehr, wie die Deputation selbst vorgeschlagen hat, der Präsident oder mindestens der Vorstand der Deputation dar über cognosciren. Also ein Mißbrauch steht nicht zu erwar ten. Wenn man übrigens glaubt, daß so sehr große Beden ken darin liegen, dem Archivar die Fertigung ständischer Schriften zu übertragen, so muß ich darauf aufmerksam ma chen, daß man Derartiges in andern Kammern ebenfalls hat, ohne daß es Bedenken erregt. Es versteht sich ja doch allemal, daß die Schrift, die der Archivar fertigt, der betreffenden De putation oder Commission zur Prüfung und Genehmigung vor gelegt wird, und wird diese Genehmigung ausgesprochen, so sehe ich nicht ein, warum die Schrift nicht im Namen der De putation abgegeben werden kann. Ein Bedenken kann es aber wohl umgekehrt erregen, wenn man die Gelegenheit ganz abschneiden will, den Archivar mit Fertigung ständischer Schriften zu beauftragen, namentlich gegen Ende des Land tags. Was geschieht da sehr oft? Die Schriften können bei der Menge von Geschäften, die sich gegen den Schluß des Landtags hin drängen, von dem Referenten bei dem besten Willen nicht gefertigt werden, er muß sie also nachträglich fer tigen. Mag er sie nun aber mit bestem Wissen und Gewissen gefertigt haben, wer steht dafür, daß hinterher nicht dennoch Irrungen entstehen? In einen: solchen Falle bin ich selbst, der ich z. B° nach dem vorigen Landtage eine ständische Schrift über das Preßgesetz gefertigt habe und jetzt sehen muß, wie deshalb ein besonderes Decret an die Kammer gelangt ist. Ich kann die Versicherung schon jetzt geben, daß ich die Schrift mit bestem Wissen und Gewissen gefertigt, auch die Verhandlungen gekannt habe, die darüber gepflogen worden waren, und den noch wird jetzt gesagt, die Schrift sei nicht so, wie die Ver-
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