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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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die genaue Beobachtung seiner Obliegenheit der Ständever sammlung verantwortlich. Wahrend der Zeit, wo die Stände nicht versammelt find, steht er Unter der Disciplinaraufficht des Ministeriums des Innern und kann, so weit seine vorgedachten Obliegenheiten ihm die Zeit dazu übrig lassen, Seilender Re gierung mit sonstigen, namentlich archivarischen Arbeiten be schäftigtwerden. Die Deputation hat Folgendes in ihrem ersten Be richte hierzu aufgestellt: §. 34. (größtentheils neu, theilweise §. 18.) Für diesen wird nach dem Obigen folgende Fassung vorge schlagen: „Der Archivar ist ein rein ständischer Beamter und darf daher nebenbei nicht mit einem Staatsdienste beklei det sein. Doch wird er rückstchtlich seiner Entlassung und Pensionirung nach Analogie des Civilstaatsdiener- gesetzes beurtheilt und behandelt. In der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern, und wenn weder die Kammer selbst, noch die ständige oder eine sonstige Zwischendeputation derselben versam meltist, steht er zwar unter der Disciplinaraufficht des Ministeriums des Innern, es kann dasselbe jedoch nur die Suspension eines Archivars, und zwar in den im Staatsdienergesetze bezeichneten Fällen, nie die gänzliche Entlassung, Namens der betreffenden Kammer verfügen, kann auch die Stelle nur interimistisch bis zum nächsten Landtage besetzen, und hat der Kammer bei deren Eröff nung unter Beifügung der Acten über das beobachtete Verfahren Mittheilung zu machen." Secretair Hensel: Nun ist im Nachberichte eine Be merkung enthalten, welche sich auf einen Beschluß der zweiten Kammer über einen Zusatz bezieht. Dieser Zusatz dürfte wohl zunächst vorzutragen sein, und lautet so: „Seine Entlassung steht sowohl der SLaatsregierung als der Ständeversammlung, und zwar dieser durch über einstimmenden Beschluß der Kammern zu. Nur im erster» Falle leiden die Bestimmungen Anwendung, die das Gesetz, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betr., vom 7. März 1835 über die Entlassung enthält.". Hierzu ist im Nachberichte bemerkt: Den Zusatz der ersten Kammer in Betreff der Entlassung des Archivars konnte die Deputation, um dies nur mit einem Worte zu erwähnen, aus dem Grunde nicht bevorworten, weil sie von der Ansicht ausgeht, daß der Archivar ein rein ständischer Beamter und also auch nur von der Standeversammlung zu ent- Lassen ist. Referent Abg. Todt: Ich habe hier blos zu bemerken, daß die Redaction in drei minder wichtigen Punkten in Folge des in gestriger Sitzung gefaßten Beschlusses geändert werden muß. Nämlich aus der letzten Zeile Seite 50 (s. oben Zeile 11 des Paragraphen) muß es heißen: „Suspension des Archivars" statt? „eines Archivars" und S. 51 (s. o. Zeile 13 des Paragraphen) statt: „der betreffenden Kammer" „der Stände versammlung", so wie auf der 3. Zeile derselben Seite (s. oben Zeile 15 des Paragraphen) statt: „hat der Kammer", „hat der Ständeversammlung". Präsident Braun: Wünscht Jemand hierüber das Wort? Kömgl.Commissar 0. Günth er: Damit, daßderArchivar als ein rein ständischer Beamter zu betrachten sei, würde sich die Regierung allerdings nicht können einverstehen, indem es ihr unvereinbar scheint mit dem Wesen der ständischen Verfassung. Denn wenn außer der Zeit der Landtage überhaupt eine ständi sche Wirksamkeit, mit Ausnahme der etwaigen Zwischendepu tationen, nicht besteht, so kann sich eine solche auch außer dieser Zeit nicht auf das Bestehen von ständischen Beamten beziehen. Der ständische Archivar muß zwar bei ständischen Versammlun gen zu deren Verfügung stehen, und in dieser Hinsicht soll auch dessen Ernennung durch die Ständeversammlung erfolgen. Aber außer jener Zeit muß der Archivar eine bestehende Staatsbehörde als feineDienstbehörde erkennen und als Staatsdiener angesehen werden, und darauf bezieht sich die erforderliche Königl. Geneh migung für die Anstellung. Namentlich würde es mit der Stel lung der Regierung ganz unvereinbar sein, wenn die Entlassung des Archivars in der vvrgeschlagenen Maaße geschehen sollte, nämlich daß außer der Zeit der Landtage nur die Suspension desselben von der Regierung verhängt werden könnte, nicht aber die Entlassung, und daß die Suspension selbst nur erfolgen solle Namens der betreffenden Kammer. Es ist durchaus nicht anzuerkennen, daß die Regierung im Namen der Kammer zu handeln habe; damit würde sich die Regierung keinenfalls ein verstehen können. Eben so wenig würde es der Stellung der Regierung entsprechen, wenn eine Entschließung, die sie in Ge mäßheit des Staatsdienergesetzes gefaßt hätte, erst noch der Cognition und definitiven Genehmigung der Ständeversamm lung unterliegen sollte. Die Regierung glaubt daher, daß außer halb des Landtages auch die wirkliche Entlassung des Archivars, wenn sie durch die Bestimmungen des Staatsdienergesetzes ge rechtfertigt ist, der Regierung unbedingt zustehen müsse. Referent Abg. Todt: Dies ist gerade ein Punkt, in Bezug auf welchen die Deputation schwerlich den Ansichten beitreten wird, welche jetzt der Herr Regierungscommissar kundgegeben hat. Der Archivar soll, wie die Deputation vorschlägt, ein rein ständischer Beamter sein, d. h. er soll lediglich im Interesse der Ständeversammlüng sich beschäftigen und blos Geschäfte der Art, keinerlei andere Geschäfte treiben, namentlich sollen ihm derglei chen von derRegierung nicht übertragen werden dürfen. Er muß also ganz unabhängig von derRegierungdastehen, und seineAuf- träge lediglich von der Ständeversammlung zu übernehmen haben. Ist er aber ein rein ständischer Beamter, so kann natürlich auch darüber, ob er definitiv zu entlassen sei, lediglich die Ständever- fammlung selbst entscheiden. Wie daher nach der Behauptung des Herrn Commiffars es mit dem Wesen des Amtes gar nicht vereinbar sein solle, was die Deputation vorgeschlagen hat, kann ich meinestheils in derThat nicht begreifen; denn so viel stehtdoch fest, daß ein rein ständischer Beamter, wie der Archivar sein soll,
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