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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Deshalb kann man wohl unbedenklich den Vorschlägen der Deputation beistimmen, ohne im geringsten die Dienstpflich ten des Archivars aus den Augen zu setzen. Abg. Sachße: Für den ersten Theil des von der Deputa tion vorgeschlagenen Paragraphen muß ich mich erklären, obschon ich überzeugt bin, daß auch ein einziger ständischer Archivar nicht wenig Muße haben, daß er oft mit Sorgen für das, was er den Tag über vorzunehmen habe, aufstehen wird, was besonders der Fall sein möchte, wenn er nicht vermag oder nicht Neigung hat, sich literarisch zu beschäftigen. Allein es hat einen hohen Werth, daß der Archivar nicht von der Regierung abhange, daß er von ihr nicht mit Arbeiten belegt werde und davon Veranlassung oder Entschuldigung nehmen könne, wenn er ständische Arbeiten nicht verrichtet. Deshalb wünsche ich, daß der erste Lheil des von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphen Annahme finde. Was hingegen den zweiten Lheil betrifft, so halte ich es allerdings nicht für angemessen, wenn die Staatsregierung den Archivar dem Staatsdienergesctze gemäß entlassen hat, daß dies nur interimistisch geschehen könne und noch von der Genehmi gung der Stände abhänge. Ich halte das um so weniger für nothwendig, da er nicht von der Staatsregierung beschäftigt werden soll, da er folglich nicht aus dem Grunde des Staats dienergesetzes, welcher aus der Nachlässigkeit bei den Arbeiten für die Regierung hergeleitet würde, entlassen werden kann, da also ganz andere Gründe vorhanden sein müssen, nämlich Verbrechen, und in solchen Fällen halte ich dafür, daß, wenn er einmal ent lassen ist, wenn schon die Möglichkeit einer andern Auslegung seiner Handlungen anzunehmen sein möchte, dann die Staats regierung nicht durch den Widerruf der Suspension von der Ständeversammlung compromittirt würde. Ich wäre daher der Meinung, man nehme, was den zweiten Lheil des Paragra phen betrifft, statt desselben den Vorschlag des Entwurfs bis zu den Worten: „des Ministeriums des Innern" an, welcher so lautet: „Er steht in dem Verhältniß als Staatsdiener und ist für die genaue Beobachtung seiner Obliegenheiten der Stände versammlung verantwortlich. Wahrend der Zeit, wo die Stände nicht versammelt sind, steht er unter der Disciplinaraufsicht des Ministeriums des Innern", und lasse es daher ganz unentschie den, in welchenFällen er von derRegierung könne entlassen wer den. Es folgt das aus dem Staatsdienergesetz von selbst. Ist er Staatsdiener, so kann er von der Regierung in der Zwischen zeit unter den im Staatsdienergesetze geordneten Voraussetzun gen entlassen werden, ohne daß es einer ausdrücklichen Bestim mung in der Landtagsordnung bedürfte. Es müßten daher die Worte de,s §. 34: „und kann, so weit die vorgedachten Obliegen heiten ihm die Zeit dazu übrig lassen, Seiten der Regierung mit sonstigen, namentlich archivarischen Arbeiten beschäftigt werden" wegfallen. Es würde also, wie schon bemerkt, anstatt des zwei ten Abschnitts des Vorschlags der Deputation der tz. 34 mit Weglassung dieser letzten Zeilen anzunehmen sein. Stellv. Abg. Rittner: Der Abgeordnete Sachße hat eigentlich schon das gesagt, was ich sagen wollte. Mein Wunsch geht arrch dahin, daß die Abstimmung über §. 34 getrennt wird. Was den von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphen be trifft, so wollte ich eigentlich nur der ersten Halste desselben bei stimmen; denn mir scheint sogar,als ob auch die ersten vierZeilen des zweiten Satzes wegfallen könnten, jedoch will ich mich der Ansicht des Abgeordneten Sachße anschließen und beantrage, daß die Abstimmung über diesen Paragraphen so getrennt werden möge, wie es der Abgeordnete Sachße schon ausgesprochen hat. Abg. Metzler: Zweien Herren kann man nicht dienen!— Entweder ist der ständische Archivar Negierungsbeamter, und dann wird seine Anstellung und Entlassung dem Ermessen der Regierung lediglich zu unterliegen haben, oder er ist ständischer Beamter, und dann kann seine Anstellung und Entlassung ledig lich von der Ständeversammlung verfügt werden. Ich kann allerdings nicht leugnen, daß mir keine Gründe vorzuliegcn schei nen, welche dafür sprechen, daß man den Ständen das Recht der Anstellung eines ständischen Beamten streitig machen könne. DieRegierung scheint auch dieses Recht nicht in Zweifclzu ziehen; sie hat das Recht der Anstellung den Ständen bereits in §. 32 ertheilt, in welchem es heißt: „Der ständische Archivar wird von den Directorien beider Kammern ernannt." Die Direktorien der Kammern können aber allerdings ihre Ermächtigung nur von der Kammer selbst herleiten, und in so fern scheint mir, da das Recht der Anstellung den Kammern ertheilt worden ist, die Re gierung alle daraus folgenden Confequenzen gegen sich gelten lassen zu müssen, welche sich auch besonders in der Ermächtigung zur Entlassung des Archivars nach ihrem eigenen Ermessen äußern werden. Abg. v. Schaffrath: Ich werde für die Ansicht des letzten Sprechers stimmen, und zwar deswegen, weil ich von den vorhergegangenen, von den Abgeordneten Rittner und Sachße, keine Gründe gehört habe dafür, daß es bedenklich und schädlich sei, wenn die Deputationsvorschlage ganz ange nommen würden. Im Gegentheil glaubte ich, daß, weil die Selbstständigkeit, ein R ech t der Kammer in Frage ist, alle Mitglieder derselben dafür stimmen werden, das Gutachten der Deputation anzunehmen. Es handelt sich um unsere eigene Selbstständigkeit und unser eigenes Recht. Ich glaube nicht, daß ein Mitglied der Ständeversammlung gegen ein Recht derselben, das so wünschenswerth ist, stimmen wird. Abg. Sachße: Mein Grund war hauptsächlich der, daß die Staatsregierung compromittirt würde, wenn im Falle eines Verbrechens, das vorhanden sein kann, sie den ständischen Archivar entließe, und wenn gleichwohl hinterher die Stände versammlung , weil doch die Möglichkeit einer andern Ausle gung stattfände, denselben Archivar, den die Regierung suspen- drrt hat, wieder anstellt. Ich halte doch dafür, daß das im mer ein hauptsächlicher und wesentlicher Grund ist, da uns Allen daran liegen muß, das Ansehn der Regierung nicht zu schwächen.
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