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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Stellv. Abg. Rittner: DerGrund meiner Abstimmung liegt darin, daß ich zwischen dem Satze: „doch wird er rück sichtlich seiner Entlastung und Pensionirung nach Analogie des Civilstaarsdrenergesetzes beurtheilr und behandelt," und dem Schlüsse des Paragraphen einen Widerspruch finde. Wenn es einmal heißt, daß der Archivar rücksichtlich seiner Entlas sung und Pensionirung nach Analogie des Civilstaatsdienerge- setzes behandelt werden soll, und man dann sagt: „Es kann das Ministerium des Innern jedoch die Suspension eines Archivars, und zwar in den im Staatsdienergesetze bezeichne ten Fallen, nie die gänzliche Entlassung, Namens der betref fenden Kammer verfügen, kann auch die Stelle nur interimi stisch bis zum nächsten Landtage besetzen und hat der Kammer bei deren Eröffnung, unter Beifügung der Acten, über das be obachtete Verfahren Mitthcilüng zu machen," so ist das ein vollkommener Widerspruch. Auch hat man für die Selbst ständigkeit des Archivars hinlänglich gesorgt, indem er als Staatsdiener angesehen wird; ich verlange für den ständischen Archivar nichts weiter, als was ich für alle Staatsdiener ver lange. Abg. Rewitzer: Wenn ich den Abgeordneten Sachße recht verstanden habe, so befürchtet er in der Hauptsache nur, daß der Archivar, wenn er von der Staatsregierung eines wirklichen Verbrechens wegen suspendirt wird, von der Kam mer, wenigstens möglicherweise, wieder angestellt werden könnte, und daß hieraus unerfreuliche Differenzen mit der Staatsregierung entstehen müßten. Nun, diese Befürchtung braucht man nicht zu theilen, weil man doch wohl überzeugt sein kann, daß, wenn der Archivar wegen eines wirklichen Ver brechens suspendirt ist, die Kammer ihn nimmermehr wieder anstellen wird. Uebrigens muß ich aus den Gründen, die mein geehrter Nachbar, der Abgeordnete Metzler, bereits ent wickelt hat, dem Anträge der Deputation ebenfalls beitreten. Stellv. Abg. Bodemer: Ich kann nicht umhin, mich der Ansicht des Abgeordneten Metzler anzuschließen. Es scheint richtig, daß Niemand zweien Herren dienen kann; ent weder ist der Archivar ein ständischer Beamter oder em Regie rungsbeamter, deswegen bin ich nicht geneigt, der Fassung des Entwurfes den Vorzug zu geben. Wenn man aber wieder auf die Fassung der Deputation zurückkommt, so stimme ich für die beantragte andere Fassung, weil ich der Ansicht des Ab geordneten Rittner bin, daß ein Widerspruch zwischen dem An fänge und dem Schluffe dieses Paragraphen vorhanden. Abg. Klien: Ich kann den Widerspruch, der zwischen dem ersten und letzten Satze aufgestellt worden ist, nicht finden, denn es steht in dem ersten Satze: er soll nach Analogie des Staats dienergesetzes beurtheilt werden. Wir haben mehrere Fälle im bürgerlichen Leben, wie namentlich bei den Communalbeamten, wo es ost auch heißt: „Hier geht es nach der Analogie des Staats dienergesetzes". Uebrigens kann ich auch bei dem zweiten Satze, wiewohl ich zugebe, daß möglicherweise die Regierung in Verlegenheit kommen könnte, nicht glauben, daß die Sache für die Regierung bedenklich sein würde in Rücksicht auf unser Zwei kammersystem. Der Fall, wo die Regierung den Archivar sus pendirt hat, wird sich dazu eignen, daß sich beide Kammern, oder, wenn sie nicht übereinstimmen, wenigstens eine Kammer sich für die Regierung erklärt, und so würde es am Ende dabei bleiben, was die Regierung ausgesprochen hat. Ich kann also nur für den Z. 34, wie ihn die Deputation entworfen hat, stimmen. Abg. v. Gablenz: Ich meinerseits halte die Sache nicht von so großer Wichtigkeit, wie sie von mehrern Seiten hervorge hoben wurde. Das Recht, einen Archivar anzustellen, hat die Staatsregierung der Kammer nicht streitig gemacht; das Recht, ihn zu entlassen, wenn die Kammern beisammen sind, ist von Seiten des Herrn Staatsministers auch der Kammer nicht strei tig gemacht worden. Also darüber, über die Kräfte des Archi vars, über seine Anstellung und Verabschiedung zu verfügen, wenn die Kammern beisammen sind, ist man nicht in Zweifel, sondern darum handelt es sich, lediglich darum, was mit ihm werden soll, wenn die Kammer nicht vorhanden ist. In dieser Beziehung muß ich auch dem entgegentreten, was von Sekten des Abgeordneten Metzler bemerkt worden ist. Derselbe meinte, Niemand könne zweien Herren dienen. Ich gebe das zu; ich stelle dem aber entgegen: wenn überhaupt Jemand dient, so muß er einem Herrn dienen. Ein Archivar aber, wenn die Kammern nicht beisammen sind, muß, in so fern meine Ansicht richtig ist, einen Herrn haben, dem er dient, und dies ist sodann die Staats regierung. Die Deputation will auch, daß derselbe unter die Disciplinaraufsicht der Regierung gestellt werden soll, und darin stimme ich mit ihr überein. Wenn nun weiter in der Fassung, wie die Deputation beantragt, genau ausgedrückt und genau be zeichnet ist, in welchen Fällen überhaupt die Regierung die Sus pension und nach Ansicht auch die Entlassung des Archivars ver fügen könnte und diese Entlassung auf die gesetzlichen Fälle be zeichnet sind, so sollte ich meinen, wäre den Willkürlichkeiten vorgebeugt und dem Wünschenswerthen genügt, es wäre genug gethan, es stünde dann der ständische Archivar auf einer Stufe mit allen übrigen Staatsdienern, und ich sehe keinen Grund, warum er auf eine höhere Stufe gesetzt zu werden braucht. Wenn andererseits bemerkt würde, es handle sich um ein beson deres hochwichtiges Recht der Kammern, man habe Uebelstände, die aus dem Deputationsgutachten hervorgingen, nicht ange führt, so theile ich die erste Ansicht nicht; gegen das Zweite be merke ich, daß, wenn man das Deputationsgutachten annimmt, der letzte geehrte Redner, Klien, geradezu die möglichen Beden ken hervorgehoben hat. Angenommen z. B., die Regierung spreche die Suspension des Archivars aus, angenommen, der Gegenstand komme in den Kammern zur Verhandlung, die eine Kammer hieße es gut, die andere stimmte nicht bei, so erscheint und ist diese Möglichkeit ein Ucbelstand, und ich halte es besser, wenn hinsichtlich der Entlassung der Archivar ganz nach Ana logie, wie jeder Staatsdiener behandelt wird. Demgemäß werde ich mich, was die Entlassung betrifft, dem anschließen,
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