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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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müsse «'nen Herrn haben. Mein jedenfalls kann jeder Dienende nur d en zum Herrn haben, dem er dient. Mein Diener ist nicht der Diener eines Andern. Wenn also der ständische Archivar der Ständeversammlung dienen soll und muß, so ist die Ständcver- sammlung sein Herr. Soll er Staatsdiener sein, so hat er nur der Regierung zu dienen und nicht der Ständeversammlung. Die Abgeordneten Rittner und Bodemer meinten ferner, der hauptsächliche Grund, warum sie gegen die Majorität stimmten, selber vermeintliche Widerspruch zwischen dem ersten und letzten Satze des Dcputationsvorschlags. Allein ein solcher Widerspruch ist eben so wenig vorhanden, als irgend ein Widerspruch zwischen einer Regel und der Ausnahme von ihr. Der erste Satz des Paragraphen enthält die Regel, der Nachsatz die Ausnahme. Ferner meinte der Abgeordnete ,v. Gablenz, es sei hier kein so wichtiges Recht in Frage. Ueber die Wichtigkeit des Rechtes sind die Ansichten verschieden. Wichtigkeit ist ein relativer Begriff. Mein ich glaube, es ist für die Ständeversammlung ein sehr wichtiges Recht, wenn sie einen nur von sich, nicht von der Re gierung abhängigen Archivar hat, damit er nur ihre Interessen wahrnimmt, weil cs denkbar ist, daß diese mit denen der Re gierung collidiren, und da der ständische Archivar, wenn er reiner Staatsdiencr wäre, unbedingt den Verordnungen derRegierung um so mehr nachkommen müßte, als er nach dem Wunsche der Gegner der Majorität in Bezug auf die Entlassung ganz und gar von der Regierung abhängig wäre, wenn auch mit Bezug auf die Bestimmungen des Staatsdienergesetzes. Aus diesem Grunde kann und darf der ständische Archivar nicht reiner Staatsdiencr sein, ungeachtet ich zugebe, daß er auch von der Regierung abhängig sein müsse. Ich glaube daher, daß die Be stimmung der Deputation zweckmäßig ist und nie Collisionsfälle herbeiführen wird. Präsident Braun: Der Abgeordnete Hensel H. hat das Wort. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich verzichte auf das Wort. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so kann ich dem Herrn Referenten das Schlußwort geben. Referent Abg. Todt: Es sind allerdings mancherlei Be denken gegen den Vorschlag der Deputation in Bezug auf die Frage, ob der ständische Archivar den Ständen allein angehören soll oder nicht, erhoben worden; aber ich bleibe dabei, daß dieje nigen Mitglieder der Deputation, die sich von dem Gutachten noch nicht förmlich losgesagr haben, auf selbiges immer noch ein großes Gewicht legen. Was hat man, in so weit es nicht bereits widerlegt worden ist, gegen das Deputationsgutachten aufge stellt? Man sagt, daß der erste Satz des Paragraphen wohl könne angenommen werden, obschon vorauszusehen sei, daß der anzustellende Archivar in Sorge sein werde, womit ersichbeschäf- tigen solle. Dieser Ansicht ist dieDeputation nicht, selbst für den Fall nicht, daß es zu der von ihr vorgeschlagenen permanenten Zwischcndeputation wider Erwarten nicht kommen sollte. Ich mache Sie, meine Herren, hierbei nur auf einen Punkt aufmerk sam; cs ist dies die Art und Weise, wie man aus den frühem Landtagsacten etwas auffinden soll. Repertorien über die frü hem Landtage haben wir, das will ich nicht in Abrede stellen. Ich will auch zugcben, daß sie nichtohne Fleiß bearbeitet sind. Daß sie aber den Anforderungen, die man an solche Repertorien für den Geschäftsgang machen muß, dennoch nicht entsprechen, da^ ist auch gewiß. Es sind nicht blos den Mitgliedern der Kammer, sondern — ich weiß es, — auch selbst der Staatsregierung Falle vorgekommen, daß sie in Acten der frühem Landtage etwas ge sucht, nicht aber haben finden können, trotz dem, daß Repertorien vorhanden sind. Sache des ständischen Archivars wird es nun künftig sein, hier nachzuhelfen; er kann die genauesten Reperto rien anlegen, weil er dazu Zeit hat. Er kann Repertorien nach verschiedenen Richtungen hin anlegen, die dann auch für die Kam mer von Nutzen sind, so daß, wenn etwas gesucht wird, es gleich gefunden werden kann. Soll aber so genau verfahren werden, so wird der Archivar schon bei den Repertorien hinlängliche Be schäftigung finden. Hiemäcbst mache ich auch auf Punkt 6 in §. 33 aufmerksam. Es ist da auch von einer Arbeit die Rede, die der ständische Archivar zeithcr nicht gehabt hat, und die ihm eben falls, wenn er gewissenhaft bei der Ausführung dieses Punktes zu Werke geht, schon eine ziemliche Beschäftigung gewähren wird. Dies in Bezug auf die Frage wegen der Beschäftigung des ständischen Archivars, die namentlich auch von dem Herrn Staatsminister gleich zu Anfänge angeregt worden ist, und die ein Grund sein sollte, weshalb der ständische Archivar nicht so als ein rein ständischer Beamter angesehen werden dürfe, wie die Deputation es wünscht. Was nun die Hauptsache betrifft, die Suspension, und den Zweifel, der darüber obwaltet, ob die Suspension nachher von der Ständeversammlung in eine förm liche Entlassung werde verwandelt werden, so sind doch hierbei nur zwei Fälle denkbar. Die Staatsrcgierung hat entweder die Suspension aus genügenden Gründen ausgesprochen, oder sie hat die Suspension aus ungenügenden Gründen verfügt. Sind die Gründe genügend gewesen, so sehe ich nicht ein, wie die Stände versammlung darauf kommen soll, die Suspension nicht zu ge nehmigen, welche die Staatsregierung einstweilen verhängt hat,, und dieselbe nicht in eine definitive Entlassung zu verwandeln- Sie kannin einem solchen Falle der Staatsregierung nicht füg lich entgegentreten, und ich bin überzeugt, sie wird nicht entge gentreten. Sind aber die Ursachen der Suspension nicht genü gend gewesen, nun, meine Herren, dann sehe ich auch die schiefe Stellung nicht, in welche die Staatsregierung kommen soll, wenn die Ständeversammlung die Suspension nicht genehmigt. Es gehen jetzt, wie man hört, wunderliche Verordnungen über die Art und Weise, wie sich die Staatsdiencr zu benehmen haben, in's Land. Wer steht dafür, daß Zumuthungen, wie sie in der artigen Verordnungen stehen, nicht auch einmal dem ständischen Archivar, der eben kein Staatsdiencr ist, gemacht werden? Ge setzt nun, cs würden dem ständischen Archivar wirklich solche Zu- muthungen gemacht, dieser aber wolltezvenselben nicht Genüge
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