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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Die Deputation bezieht sich in dieser Hinsicht auf die Ver handlungen der frühernLandtage. Auch von dervorigenStände-. Versammlung ward der schon in der ständischen Schrift vom 17. Juni 1840 enthaltene Antrag, daß die hohe Staatsregierung die geeigneten Maaßregeln treffen möge, um die Stände der Nothwendigkeit provi sorischer Stsuerbewilligung in Zukunft zu überheben, in der ständischen Schrift vom 4. Januar 1843 wiederholt. Hierauf ward mittelst Allerhöchsten Decrets vom 30. März 1843 erklärt, wie es die Absicht Sr. König!. Majestät sei, die nächste Ständeversammlung im dritten Jahre der begonnenen Finanzperiode zu einer solchen Zeit einberufen zu lassen, wo mit Grund erwartet werden könne, daß biß vor Ablauf desselben die Verabschiedung des neuen Budjets zu Stande zu bringen sei. Dieser Allerhöchsten Erklärung entsprechend, ward die jetzige Ständeversammlung bereits auf den 9. September dieses Jahres einberufen, wahrend die früheren immer erst gegen dieMitte No vembers zusammengetreten waren. Am 17. September ward die unterzeichnete Deputation gewählt, und das Budjet, so wie der Rechenschaftsbericht ihr übergeben. Hatte auch der von der hohen Staatsregierung gewählte Termin für Einberufung der Stände bei allen denen, welche ver traut sind mit der zur Prüfung des Rechenschaftsberichts und des Budjets erforderlichen Arbeit und Zeit, Zweifel erregt über die Möglichkeit einer sorgsamen und gewifsenhaftenLösung dieser Aufgabe in der gegebenen Frist, so war es doch Pflicht der unter zeichneten Deputation, vor der Schwierigkeit derselben nicht zu rückzutreten, und sie hat sich sofort mit Eifer ihren Arbeiten unter zogen. Allein sie mußte nur zu bald sich überzeugen, daß ihr lediglich die Wahl blieb zwischen zwei Nebeln; sie mußte ent weder die Hoffnung aufgeben, das Finanzgesetz vor Schluß der Periode verabschiedet zu sehen, ober sie mußte mit einer oberfläch lichen Prüfung der Vorlagen sich begnügen, weniger die Sache selbst, als vorzugsweise die gegebene kurze Zeit im Auge behal ten, um mit ihren Berichten zu einer Zeit noch in die Kammer zukommen, wo eineBerathung und Beschlußfassung in derselben, ferner eine Prüfung der Vorlagen durch die erste Kammer in nicht zu beschränkter Zeit und eine Vereinbarung über etwaige Differenzpunkte vor der Zeit, wo des Steuerausschreiben auf nächstes Jahr nvthwendig erfolgen muß, noch ausführbar ge wesen wäre. Mehrere Umstände trugen dazu bei, die Deputation in diese Alternative zu bringen. Es drängten sich, als Folge des durch die Zwischendeputationen vorbereiteten Materials, die öffent lichen'Sitzungen der zweiten Kammer diesmal in der Maaße (die zweite Kammer hat in den ersten zwei Monaten ihres Zu sammentritts diesmal 33, beim Landtage 18KZ- in derselben Zeit nur 20, 18IK nur 16 öffentliche Sitzungen gehabt) , daß damit die Zeit für die Deputationsarbeiten vergleichsweise wesentlich beschränkt wurde. Es stehen ferner — und das ist allerdings ein Umstand, der beinahe immer der definitiven Verabschiedung des Budjets in den ersten Stadien des Landtags hindernd in den Weg treten wird — viele Positionen desselben auch diesmal in unmittelbarem Zusammenhänge mit Fragen, deren Lösung erst im Laufe des Landtags erfolgen soll. Die Deputation verweist beispielsweise nur auf mehrere Postulate bei den Verwaltungsüberschüssen, auf die Mittel und Wege für die Eisenbahnen, auf das Gewerb- und Personalsteuer gesetz, das Gesetz wegen Gleichstellung der Salzpreise u. a. m. In Beziehung auf einige dieser Gegenstände sind zur Zeit selbst die Regierungsvorlagen noch nicht ganz vollständig an die Kam mer und die Deputation gelangt. Die Deputation konnte bei obiger Alternative nicht zwei felhaft darüber sein, nach welcher Richtung hin sie sich zu ent scheiden habe. Sie ist zwar fortwährend der Ansicht, daß die Vermeidung provisorischer Bewilligungen schon im Princip höchst wünschenswert!; sei, aber sie ist eben sowohl überzeugt, daß wesentliche reelle, praktische Nachtheile aus den Steuerpro visorien, die bisher in Sachsen stattgefunden haben, kaum nach zuweisen sein werden. Jedenfalls glaubte die Deputation, eine etwas verzögerte Lösung der ihr gewordenen Aufgabe einer man gelhaften unvollständigen vorziehen zu müssen, und ist in dem Bewußtsein, daß nicht ihr, sondern den obgedachten Umständen und der für den Zweck, welcher dabei vorlag, immer etwsö zu späten Einberufung der Ständeversammlung die Schuld der Nothwendigkeit einer abermaligen provisorischen Abgabenbewil- iigunZ beizumeffen sei. DieDeputation wünscht und hofft hinreichendes Vertrauen in ihrer geehrten Kammer zu besitzen, um in derselben einem gleichen Urthcile zu begegnen. Im gegenwärtigen Moment ist, wenn gleich die Budjet- arbeitm der unterzeichneten Deputation, wie die geehrte Kam mer sich bald überzeugen wird, ziemlich vorgerückt sind, doch eine Verabschiedung des Finanzgesetzcs vor Jahresschluß nun völlig unmöglich geworden und die Nothwendigkeit, für die ungestörte Erhebung der Staatsbedürfnisse Vorsorge zu treffen, deshalb offenbar.. Ein Vorwurf, der mehrfach den Provisorien gemacht "worden ist, daß sie Erleichterung in dm Abgaben verzögern, er weist sich diesmal als unbegründet; denn abgesehen davon, daß ein Erlaß an der Grund- und an der Gewerb- und Personal steuer bereits stattgefunden hat, soll auch für das Jahr 1846 die Grundsteuer nur nach dem Satze von 8 Pfennigen, anstatt zeit- her 9 Pfennigen, pro Steuereinheit erhoben werden. Mit dieser einzigen Abänderung beantragt die Regierung die Erhebung der zur Zeit bestehenden Abgaben in der zeitherigen Höhe, unter Fortdauer der bei der Schlächtsteuer durch das Ge- setz'vom 9. Juni 1840 angeordneten zeitweisen Ermäßigungen. Die beabsichtigte Ermäßigung an derMrundsteuer anlan gend, so gewährt die bereits gewonnene Uebcrsicht der Budjets- Verhältnisse die Ueberzeugung von deren Thunlichkeit, sie ist durch den auf die Verwaltungsüberschüsse ausgesprochenen Steuererlaß bereits rückwärts auf die Jahre 18AA gewährt wor den, und die Deputation hat sich für die Ausdehnung dieser Er mäßigung auch für das Jahr 1846 zu erklären. Jede weitere Abänderung in den Abgabenverhältnisserr würde präjudiciell für die Budjetverhandlungen sein und die De putation hat in dieser und sonstiger Beziehung keine Veranlas sung, sie zu beantragen. Auch der Zeitpunkt eines Jahres für die provisorische Bewilligung erscheint angemessen, da ein kür zerer mit unübersehbaren Störungen in dem Rechnungswerke des Staates verknüpft sein würde. Die Deputation empfiehlt aus diesen Gründen die unver änderte Annahme der beiden Paragraphen des vorliegenden Ge setzes. Sie geht dabei von der Voraussetzung aus, daß der zeither festgehaltene und in dem Allerhöchsten Decrete vom 10. Novem ber 1839 (Landtags-Acten für 1839 I. Abth. 1. Bd. S. 146) rücksichtlich der Ausgaben ausgesprochene Grundsatz:
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