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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Abstimmung zu bringen sein. Ist die Kammer allenthalben mit dieser Fragstellung einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ich frage also die Kammer: Geneh migt sie die Fassung des ersten Lheils dieses Paragraphen von den Worten an: „Der ständische Archivar hat 1) über das Local und Jnventarium des Archivs und der Bibliothek und alles dessen, was zu beiden gehört, die Aufsicht zu führen und für die übersichtliche Herstellung und Erhaltung derselben Sorge zu tragen; 2) während der Landtage bei der Redaction und -em Drucke der Landtagsacten ihrer Kammer mitzuwirken; 3) über die Canzlei und das dabei angestellte Personal nach An leitung der Secretaire der Kammer Aufsicht zu führen; 4) das Lassen- und Rechnungswesen, und zwar nicht blos während -erLandtage, sondern auch beidemZusammentrittvonZwischen- -eputationen zu besorgen Und die Canzleibedürfnisse anzuschaf fen, überhaupt den Secretairen bei Ausübung ihrer Function außerhalb der Kammer Assistenz zu leisten."? — Einstim mig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer ferner Punkt 5 in der von der Deputation adopiirten Fassung, nach welcher cs heißen würde, wenn ich recht verstanden habe: „Es liegt ihm ob, die in sein Fach einschlagenden schriftlichen Ar beiten zu fertigen"? Ich weiß nicht, ob diese Fassung die richtige ist. Referent Abg. Todt: Sie ist vom König!. Commiffar vorgeschlagen worden; ich glaube, daß sie die richtige ist. Königl. Commissar v. Günther: Es würde nach dem Vorschläge der Regierung heißen: „die in sein Fach einschla genden schriftlichen Arbeiten, welche ihm während und außer halb der Landtage werden übertragen werden." Präsident Braun: Genehmigt die Kammer Punkt 5 in der so eben angegebenen Fassung? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt sie Punk 6 in der Fassung -er Deputation S.50(s. o.S.1550)? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Weiter, genehmigt die Kammer end. lich den letzten Satz von den Worten an: „Das Uebrige wird -urch eine von den Direktorien der beiden Kammer zu entwerfende und der letzter« zur Genehmigung vorzulegende besondere In struction bestimmt, in welcher namentlich auszusprechen ist, daß -er Archivar lediglich die oben im Allgemeinen bezeichneten ständischen Geschäfte, nicht aber dergleichen von Behörden übernehmen, so wie daß er ohne Genehmigung des Präsidenten der betreffenden Kammer aus dem Archiv oder der Bibliothek an Niemanden etwas ausantworten darf.", außer den Wor ten: „oder der Bibliothek"? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer ferner die Worte der Deputation, die ich so eben angedeutet habe: „oder der Bibliothek"? — Sie werden gegen zwei und zwanzig Stimmen angenommen. Präsident Braun: Ueber Punkt 7 wird die Abstimmung noch auszusetzen sein, bis der Paragraph über die ständischen Zwischendeputationen zur Berathung gelangt. Ist die Kam mer damit einverstanden ? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Es"versteht sich nun von selbst, daß, nachdem §. 34 in der von der Deputation vorgeschlagenen Fas sung Annahme gefunden, nun eine weitere Fragstellung über den in der vorigen Sitzung ausgesetzten Theil S. 40 des Be richts nicht weiter nöthig ist. Denn diese Punkte, die im letz ten Satze des Vorschlags S. 40 des Berichts enthalten sind, sind in den Paragraphen selbst übergegangen, über welchen die Kammer so eben Beschluß gefaßt hat. Der Herr Referent wird wohl damit einverstanden sein. Referent Abg. Todt: Ich bin ganz damit einver standen. Präsident Braun: Ich frage die Kammer: ob sie diese Ansicht für die richtige hält? — Einstimmig Ja. Secretair Hensel: Es wird nun bei Z. 35 fortzufah ren sein. §.35. Canzlei- und Dienstpersonal. Das zu der Registratur, Calculatur und zum Schreiben, in gleichen das zu der Aufwartung bei den Kammern an Dienern und Boten erforderliche Personal wird unter Bestimmung des zu gewahrenden Gehalts oder Lohns von dem Direktorium der betreffenden Kammer, das zur gemeinschaftlichen Dienstleistung bestimmte im Einverständnisse der beiderseitigen Direktorien an genommen und zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Geschäfte, so wie zu Geheimhaltung dessen, was ihm dabei be kannt wird, verpflichtet. Die Verpflichtung erfolgt, was die Registratoren betrifft, wenn sie nicht den Eid früher schon den Ständen abgelegt haben, mittelst Eidesleistung, außerdem aber und hinsichtlich des übrigen Personals mittelst Handschlags. Bei Annahme dieses Personals kann auch auf im König lichen Dienste stehende Individuen Rücksicht genommen werden, wenn deren Dienstbehörde damit einverstanden ist. Dem Directorium steht frei, die bei der Canzlei oder zur Aufwartung angestellten Individuen mit dem Schluffe jeder Woche wieder zu entlassen. Ueber die Annahme, Verpflichtung, Bestimmung der Ge halte und Entlassung dieser Individuen wird von einem der Se cretaire ein Protokoll geführt. In Rücksicht auf seine Dienstleistung bei der Kammer steht das fragliche Personal unter dem Directorium und insbesondere unter einem der Secretaire. Hierzu sind zwei besondere Erläuterungen gegeben: ,,a) die Einschaltung: „Das zur gemeinschaftlichen rc." ist durch die bisher stattgefundene Anstellung eines gemeinschaftlichen Thür- stehers veranlaßt worden; b) die Bestimmungen über die Art der Verpflichtung haben die Vermeidung überflüssiger Eides leistungen zum Zweck." Die Deputation hat sich hierüber folgendermaaßen ausgesprochen: Die Canzlei der beiden Kammern, oder mindestens die der zweiten, war zeither keineswegs von der Art, daß sie denBedürf-
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