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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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nisten hätte entsprechen können, wie schon früher kürzlich erwähnt worden ist. Denn während dieselbe bei der Art und Weise, wie sie rcmiinerirt wurde, einen nicht unbeträchtlichen Aufwand ver ursachte, waren doch manche Arbeiten, besonders kalkulatorischer Gattung, gar nicht, andere aber nicht zur rechten Zeit von ihr zu erlangen, so daß, was die erster» anlangt, einzelne Mitglieder der Kammer, besonders der Finanzdeputation Calculatur- und Rechnungsgegenstände auf eigene Kosten bearbeiten zu lassen ge- nöthigt waren, in letzterer Beziehung aber sehr oft ein Geschäfts verschleiß entstand, der, wie die Deputation glaubt, selbst auf die Dauer der Landtage nachtheilig eingewirkt hat. Namentlich fehlte es, wie gleichfalls schon bemerkt worden ist, zeither auch an einer gehörigen Beaufsichtigung der Canzlei, da die Secretaire der Kammer, denen sie übertragen war, bei ihren vielen übrigen Geschäften sie nur sekundär ausüben konnten, in der Canzlei selbst aber ein fortwährend gegenwärtiger geeigneter Vorstand nicht angestellt war. Bedarf daher die zeitherige Einrichtung, wenn die Klagen darüber beseitigt und dadurch zugleich die Kosten für die Land tage vermindert werden sollen, einer wesentlichen Verbesserung, so glaubt-ie Deputation zu selbiger zu gelangen, wenn folgende Vorschläge geneigte Berücksichtigung finden. 1) Das Canzleipersonal wird nicht mehr von den Direkto rien aus den dazu eben vorhandenen Subjekten angenommen, sondern bei dem jedesmaligen Beginn eines Landtags von der Regierung gestellt. 2) Es besteht für jede Kammer in: a) einem Canzleiunterinspector mit der Qualifikation eines Actuars, b) drei Registratoren, unter welchen zugleich einer sich befinden muß, der zu Rechnungs- und kalkulatorischen Arbeiten verwendet werden kann, c) in der erforderlichen Anzahl von Kopisten, wie solche das jedesmalige Bedürfniß an die Hand giebt. 3) Es versteht sich von selbst, daß es den Kammern und de ren Direktorien Vorbehalten bleibt, wenn während der Landtage das Bedürfniß dazu hervortritt, eine Vermehrung dieses Perso nals zu beschließen und zu beantragen, so wie daß, wenn einer oder der andere der Angestellten dazu Anlaß giebt, dessen Entlas sung und Ersetzung durch ein anderes geeignetes Subjekt auf den Antrag der Kammern oder Direktorien zu erfolgen hat. 4) Die Remuneration des Canzleipersonals erfolgt durch das betreffende Ministerium dergestalt, daß es für dasselbe bei einem jeden Landtage festbestimmte Gehalte aussetzt und diese so einrichter, daß die zeitherigen Gratifikationen gänzlich in Weg fall kommen. Den Direktorien bleibt Vorbehalten, nach Befin den auf eine Erhöhung oder Verminderung der einzelnen Ge haltssätze anzutragen. 5) Was in Vorstehendem von dem Canzleipersonäle gesagt worden ist, das gilt auch von dem Dienstpersonale, welches gleich falls zeither Manches zu wünschen übrig gelassen hat. Die Re gierung ist daher zu ersuchen, auch dieses zu stellen, und dürften sechs Aufwärter für eine jede Kammer dem Bedürfniß entspre chen. Dieselben sind mit einer besondern Kleidung zu versehen, werden ebenfalls durch feste Gehalte bezahlt, und es gelten in Bezug auf sie im Uebrigen die nämlichenBedingungen, welche hinsichtlich des Canzleipersonals aufgestellt worden sind. Die Herren Regierungscommissarien haben zwar bemerk lich gemacht, daß der Staatsregierung nicht viel daran gelegen sein könne, wenn sie in Zukunft für das erforderliche Canzlei- und Dienstpersonal der Kammern Sorge tragen solle, jedoch in Be rücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse sich auch nicht da gegen erklärt, vielmehr bei den darüber eingeleiteten Verhand lungen einem darauf zu richtendenAntrageGewährung zugesagt, obschon sie der Meinung waren, daß vielleicht kein so zahlreiches Personal erforderlich und namentlich ein besonderer Canzlei unterinspector mit Actuarienqualification zu entbehren sei. In Erwägung dieser Zusage nun und da die vorstehend ge machten Vorschläge auf die Erfahrung gegründet sind, eine Ein richtung aber, die als mangelhaft erkanntworden ist, nicht schnell genug beseitigt werden kann, glaubt die Deputation zugleich an- rathen zu müssen, daß die neue Einrichtung, wenigstens was die zweite Kammer betrifft, schon bei demBeginn desnächstenLand- tags in's Leben gerufen werde. Besondern Schwierigkeiten kann dies nach Ansicht der Deputation um deswillen nicht unterliegen, weil die Herren Regierungscommissarien von den Wünschen der letzter» bereits unterrichtet sind, der gegenwärtige Bericht ohne hin auch noch längere Zeit vor dem Landtage zum Druck gelan gen wird. Sollte jedoch ein formelles Bedenken darin gefunden werden wollen, daß die Kammer über die gutachtlichen Vor schläge der Deputation noch nicht Beschluß gefaßt hat, so muff erstens daran erinnert werden, daß die Kammer selbst an der Be stellung des Canzlei- und Dienerpersonals auch nach der provi sorischen Landtagsordnung keinen unmittelbaren Antheil zu neh men gehabt hat, dann aber, daß die nachträgliche Genehmigung der Kammer zu den gegenwärtigen Vorschlägen zu ihrer formel len Gültigkeit in den ersten Tagen des künftigen Landtags immer noch eingeholt und beigebracht werden kann, so wie denn die Dringlichkeit der Sache die bevorwortete Beschleunigung wohl hinreichend entschuldigen wird. Hierauf allenthalben gründet nun die unterzeichnete Depu tation den Antrag: die Staatsregierung zu ersuchen, daß sie das während derLandtage erforderliche Canzlei- und Dienerpersonal der Kammern, oder mindestens der zweiten Kammer, wenn die erste die zeitherigeEinrichtung fürsich beizu behalten gesonnen sein sollte, bei demBeginn eines jeden Landtags dem betreffenden Direktorium zur Ver fügung stelle, hierbei aus die oben von Punkt 1 bis 5 gemachten Vorschläge, welche, so weit nöthig, in die Landtagsordnung aufzunehmen sein werden, Rücksicht nehme, die vorgeschlagene Einrichtung aber, so weit sie sich auf die zweite Kammer bezieht, unerwartet weiterer Vereinbarung über die Landtagsordnung, je doch vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung der zweiten Kammer, schon für den nächstbevorstehenden Landtag (von 1845) in's Leben rufe. Die Kammer selbst ersucht die Deputation, daß sie sowohl die Vorschläge selbst, als auch den daraus ge gründeten vorersichtlichen Antrag, bezichendlich nach träglich, genehmigen wolle. In so weit die Landtagsordnung darüber, was vorstehend vorgeschlagen worden ist, eine Bestimmung zu enthalten hat, dürfte diese, wenn die Vorschläge selbst Eingang finden, also getroffen werden können:
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