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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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den Courtoisie ein großer Unterschied. Hier handelt es sich nur um die Courtoisie, die Seiten der Staatsregierung gegen dieKammern zu beobachten ist, und diese kann und wird gewiß, auch ohne desfallsige Verwahrung, nie verletzt werden. Abg. a. d. Winckel: Auch ich kann mich mit dem Anträge nicht vereinigen, ich halte ihn auch für verletzend gegen die Staatsregierung, und kann und werde ihr nie zutrauen, daß sie einer Kammer den Vorzug vor der andern geben werde. Allein wenn wirklich der Fall eintreten sollte, dann wird wohl diejenige Kammer, die sich verletzt fühlt, Mittel und Wege finden, es auszusprechen und sich gegen diese Verletzung zu verwahren. Es können aber Fälle vorkommen, wo es unmög lich ist, daß beide Kammern neben einander gehen können, wo es nothwendig ist, dis eine Kammer muß vorweggehen und die andere hinterdrein; dann könnte dadurch leicht Zurücksetzung empfunden werden, und ich glaube daher, daß es viel besser ist, es wird ein solcher Fall gar nicht erwähnt, als etwas hinzu stellen, wodurch nachher unnöchigerStreit entstehen kann. Ich werde also gegen diesen Vorschlag stimmen. Abg. v. Zezsch witzr Durch den §. 62 der Verfassungs urkunds, worin ausgesprochen ist, daß beide Kammern in ih ren Rechten und Befugnissen ganz gleich sind, ist die Garan tie des Princips der Gleichheit beider Kammern ge geben, und zwar eine gewichtigere Garantie, als durch den fraglichen Antrag zu erreichen sein würde. In so fern also der Antrag überflüssig ist und sogar ein Mißtrauen, wozu keine Veranlassung vorliegt, anzudeuten scheint, so kann ich für denselben nicht stimmen. Abg. v. Schaffrath: Die Berufung auf die Verfas sungsurkunde scheint doch hier durchaus nicht zu passen. Jener Paragraph lautet nach der Reritation durch die beiden Abgeordneten 0. Geißler und v. Zezschwktz: „Beide Kam mern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich." Nun kann man nicht sagen, daß eine Kammer auf „Formen und Feierlichkeiten" ein Recht habe, wie sie bei Eröffnung des Landtages stattsinden. Denn diese sind noch durch kein Gesetz bestimmt oder festgestellt, folglich kann auch ein Recht aufsie nicht vorhanden sein, da der Gegenstand dieses Rechts selbst noch nicht bestimmt ist. Somit paßt auch jener Paragraph nicht hierher, weil dort von Rechten gesprochen wird, und mit hin kann ich auch den Antrag der Deputation nicht für über- flüssig halten, wenn auch jener Paragraph der Verfassungs urkunde besteht. Abg. v. Gablenz: Ich muß mich gegen diesen Vor schlag der Deputation erklären, indem ich glaube, daß hin sichtlich unserer Rechte und Befugnisse die Gleichheit der Kammern in unserer Staatsgrundverfaffung genügend ge sichert ist; was die Formen bei Feierlichkeiten anlangt, so ist es nicht möglich, bis in's Kleine dieselben ganz gleich zu er halten; ich nehme das Beispiel von andern Staaten, wo es stattfindet, daß die Eröffnung der Ständeversammlung in dem einen oder andern Saale der Kammern geschieht, demgemäß die Pairskammer oder das Oberhaus im Gegensatz zum Unter- ll. 60. Hause und der Deputirtenkammer ungleich behandelt werden; in dieser Beziehung können die Rechte der Kammern bei der artigen Formalitäten nicht durchgehends gleich fein, und es könnte, bliebe der Satz stehen, spätere Jnconoenienzen herbei führen; überdies glaube ich, daß auch ein Mißtrauen in diesem Satze gegen die hohe Staatsregierung ausgesprochen ist, eine Verabsäumung der angemessenen Formen, wozu ich gar keinen Grund habe, und deshalb gegen die Deputation mich erkläre. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Indem ich für den An trag der Deputation stimmen werde, will ich nur noch mit wenigen Worten auf die Einwendung des letzten Sprechers mich beschränken. Es handelt sich hier nicht um Auslegung und Anwendung von H. 62 der Verfassungsmkunds, wie mein Freund 0. Schaffrath nachgewiesen hat; allein ss ist doch wichtig für die Gleichheit der Kammern, ob sie von der Staats regierung mit gleicher Courtoisie behandelt werden. Es läßt sich die Möglichkeit nicht bestreiten, daß die Staatsregierung sich der ersten Kammer mehr hinneigen könne, als der zweiten, eben weil in der ersten Kammer ihre Ansichten wegen der dort herrschenden Stabilität mehr Vorschub finden, als irr der zwei ten. Also Gründe können wohl vorhanden sein, daß Seiten der Regierung auf die Kammer, von welcher sie mehr Unter stützung erhalt, auch mehr Rücksicht genommen wird, und ihr also bei gewissen Feierlichkeiten ein Vorzug gegeben wird, worauf die zweite Kammer ein bestimmtes Recht allerdings nicht hat. In der Courtoisie wird das Volk keinen besonder«; Werth finden; ob aber eineKammer nicht eine gewisse Zurück setzung darin erblicken kann, will ich dahingestellt sein lassen, glaube aber wenigstens, man mag Mißtrauen haben, oder keins, daß der Antrag wenigstens kein besonderes Bedenken Hervorrufen könne. Hat die Regierung, wie ich nicht be zweifle , und wogegen auch nichts erinnert worden ist, zeithss die beiden Kammern in Bezug auf Förmlichkeiten gleich be handelt, so liegt in dem Anträge kein Vorwurf für sie, es wird nur für die Zukunft vorgebeugt. Staatsminister v. Falkenstein: Ein einziges Wort irr. Beziehung auf das, was der Herr Abgeordnete Hensel so eben sagte; es möge nämlich darin ein Mißtrauen liegen oder nicht- so würde das immer gleichgültig sein, denn es sei für die Regierung kein Vorwurf, sondern nur eine Erinnerung für die Zukunft. Ich muß aber meinerseits bekennen, daß es der Regierung keineswegs gleichgültig sein kann, ob in einer solchen Angelegenheit, wo sie in der That nicht den entferntesten Anlaß zu einem Mißtrauen gegeben hat, durch einen solchen Zusatz ein Mißtrauen ausge sprochen, oder auf sehr deutliche Weise angedeutst worden ist. Ich muß allerdings sagen, daß, wie schon vorhin erwähnt wor den ist, man hier nicht auf die Verfassungsurkunde zurückzugehen braucht, sondern daß man es auch für eine moralische Verpflich tung halten könne, vermöge deren es in der Ehat der Regierung nie einfallen wird, irgend einen Unterschied zwischen den Kam-, mern zu machen, durch welchen wirklich eine solche Erinnerung, wenn auch nur als Erinnerung hervorgerufen werden könnte. 4*
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