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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Wir können nun zur Tagesord nung übergehen und der Herr Referent Klinger wird die Güte haben, uns den Bericht über das Allerhöchste Dccret, das Abtreten der Minister und Regierungscommissarien bei den Abstimmungen betreffend, vorzutragen. ReferentAbg.Klinger: Das Allerhöchste Dekret lautet so: Die in dem Entwurf der Verfassungsurkunde aufgenom mene Vorschrift, „daß die Mitglieder des Ministeriums und diejenigen Königlichen Commissarien, welche nicht selbst Mitglie der einer Kammer der Ständeversammlung wären, bei der Abstimmung in derselben abzutreten hätten", konnte die Erreichung des Zwecks, dieser Abstimmung dadurch, daß die Stimmen der einzelnen Mitglieder der Kammer der Re gierung unbekannt blieben, um so mehr Freiheit zu gewähren, nur in der gleichzeitig tz. 93 des Entwurfs ausgesprochenen Vor aussetzung finden, daß die Sitzungen der Kammern nicht öffent lich wären. Obschon aber diese Voraussetzung sich nicht verwirklicht, vielmehr ß. 135 der Verfassungsurkunde vom4. September 1831 bestimmt hat, daß die Sitzungen beider Kammern öffentlich sein sollen, so ist doch obige Vorschrift in nur gedachte Urkunde tz. 134 übergegangen, wenn gleich mit der beschlossenen Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Grund des Austretens offenbar wegge fallen war, so daß die Beibehaltung der darauf Bezug habenden Vorschrift nur in einem damaligen Uebersehen des Zusammen hanges zu suchen ist, in dem beiderlei Bestimmungen mit einan der standen. Nun hat man sich zwar, besage ß. 96 und 139 des Ent wurfs zur Landtagsordnung und der auf das Allerhöchste Dekret vom 26. Februar 1833 erfolgten ständischen Erklärung vom 4. März desselben Jahres darüber vorläufig einverstanden, daß die fragliche Vorschrift nur auf den Fall der auf Namensaufruf erfolgenden mündlichen Abstimmung zu beziehen sei; es ist aber nicht zu verkennen, daß auch in diesem Falle bei öffentlichen Sitzungen der obgedachte Zweck des Abtretens der Königlichen Beauftragten unerreicht bleibt, da, auch ohne ihre Anwesenheit in der Kammer, von den Abstimmungen der einzelnen Mitglieder vollständige Kenntniß erlangt werden kann, so daß dieses Ab treten, wenigstens bei den öffentlichen Sitzungen, eben so zweck los erscheint, als.es nunmehr als unpassend für die gegenseitigen Verhältnisse sich darstellen dürfte, und selbst, namentlich bei oft hinter einander sich wiederholender derartiger Abstimmung, für den Geschäftsgang störend werden kann; wo hingegen es kein Bedenken haben würde, für die Abstimmungen durch den Na mensaufruf in geheimer Sitzung bei der diesfallsigen Vorschrift derVerfassungsurkunde und des Entwurfs zur Landtagsordnung §. 139 es bewenden zu lassen. Demzufolge erachten esSe.KöniglicheMajestätfür zulässig und angemessen, die Bestimmung §. 134 der Verfas sungsurkunde, daß die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien — so viel letztere betrifft, wenn sie nicht selbstMitglieder derKammer sind—bei der Abstimmung abtreten, dahin zu erläutern: daß dieses Abtreten nur bei der Abstimmung durch Na mensaufruf in geheimer Sitzung stattsinde. Allerhöchstdieselben sehen daher der Zustimmung der getreuen Stände zu dieser Erläuterung entgegen und verbleiben ihnen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, am 14. September 1845. Friedrich August. (L.8.) Johann Paul von Falkenstein. Die erste Deputation hat darüber folgenden Bericht erstattet: Der Zweck des oberwahnten Allerhöchsten Dekrets ist dahin gerichtet, zu bestimmen: ») daß, sobald in öffentlichenKammersitzungcnAbstim mungen erfolgen, gleichviel, ob diese durch Aufstehen und Sitzenbleiben, oder durch Namensaufruf bewirkt werden, die Herren Minister und Regierungscommissarien hm- künftig niemals mehr abzutreten haben.; b) daß jedoch dieses Abtreten in dem einzigen Falle noch stattsinden solle, wenn die Abstimmung durch Na mens- aufruf in geheimer Sitzung geschehe. Bevor die unterzeichnete Deputation, welcher über das vor gedachte Allerhöchste Dekret die Berichterstattung übertragen worden ist, auf das Materielle des darin gestellten Antrags ein geht, wird es angemessen fein, auf die hierauf bezüglichen Vor gänge zurückzugehen. Die Verfaffungsurkunde enthält die Bestimmungen: §. 134. Die Mitglieder des Ministerii und die Kö niglichen Commissarien treten, wenn, soviel die Com missarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder der Kam mer sind, bei der Abstimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die Diskussion nicht von neuem ausgenommen werden. 135. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Z. 137. Die näheren Bestimmungen über den Land tag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung. In Beziehung auf diese Paragraphen der Verfassungsur- kunde fand man in der der Ständeversammlung von 1833 vor gelegten provisorischen Landtagsordnung folgende Satze ausge sprochen : ß. 96. Bei der Abstimmung durch Aufruf der Namen treten die anwesenden Mitglieder des Gesammtministe- rii und die Königlichen Commissarien!, wenn letztere nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, ab. §. 139. Die Königlichen Beauftragten können auch den geheimen Sitzungen beiwohnen, treten aber, wenn, soviel die Commissarien betrifft, diese nichtselbstMitglie der der Kammer sind, bei jeder Abstimmung durch Auf ruf der Namen ab. In der von der zweiten Kammer am 25. Februar 1833 ge haltenen öffentlichen Sitzung behauptete jedoch dieselbe, daß die erwähnten 96 und 139 der Landtagsordnung mit §. 134 der Verfaffungsurkunde nicht in Einklang ständen, indem die Her ren Minister und Regierungscommissarien nach dem Wortlaute des §. 134 der Verfassungsurkunde bei j ed er Abstimmung ohne
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