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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gen als eine Grundbestimmung der Verfassung ausgenommen, so hätte folgerecht — da bei öffentlichen Sitzungen die Abstim mungen der Einzelnen eben Niemandem mehr, also auch den Herren Ministern nicht mehr geheim bleiben können — auch rücksichtlich des nun für die öffentlichen Sitzungen nutzlos gewor denen Abtretens eine Abänderung der diesfallsigen Disposition des Verfassungsentwurfs eintreten sollen. Daher darf wohl mit Recht angenommen werden, daß das Unterlassen dieser Ab änderung nur in einem damaligen Uebersehen des Zusammen hanges derverschiedenenBestimmungen derVerfassungsurkunde gesucht werden müsse, und daß die gegenwärtige Ständever sammlung nur eine Pflicht gegen die Regierung erfüllt, wenn sie auf rin Recht verzichtet/ das ihr allerdings jetzt noch zusteht, das ihr jedoch bei einem sorgfältigem Ueberblicke über die Disharmo nie jener einzelnen Bestimmungen niemals beschieden gewesen sein würde. Sie erfüllt durch die Verzicht auf jenes Recht gewiß auch um so mehr einePflicht, weil dessen fernere Aufrechthaltung nicht Klos unpassend für die gegenseitige Stellung der Regierung und Ständeversammlung erscheint, ja selbst in einzelnen Fällen für den Geschäftsgang störend werden kann, sondern auch der Ständeversammlung nicht einmal einenNutzen darbietet. Denn es muß vorausgesetzt werden, daß die Anwesenheit der Herren Minister und Regierungscommissarien die Abstimmung nicht eines einzigen Kammermitglieds unfrei macht, es muß voraus gesetzt werden, daß jedes Kammermitglied eben so frei und selbst ständig wie die Mitglieder der Regierung, ihres hochwichtigen Berufs und ihres Eides eingedenk, jederzeit mit und ohne Anwe senheit der Herren Minister stimmen werden, wie Männer, denen das Wohl des Vaterlandes über Alles hoch steht. Aus diesen Gründen würde die Deputation, wenn von der Regierung zugleich beantragt worden wäre, das Abtreten beiAb- stimmung mit Namensaufruf auch für die geheimen Sitzungen in Wegfall zu bringen, keinen Augenblick Bedenken getragen haben, solches der Kammer zu empfehlen, allein an die Regie rungsvorlage sich haltend, empfiehlt sie solchemnach ihrer geehr ten Kammer: die im Allerhöchsten Decrete vom 14. September d. I. beantragte Abänderung des §. 135 der Verfassungs urkunde zu genehmigen, wie dies auch bereits Seiten der ersten Kammer geschehen ist. Sie knüpft hieran noch eine Bemerkung, welche jedoch nur formeller Natur ist. Wenn nämlich die Verfassungsurkunde, als Grundgesetz unserer vaterländischen Institutionen, gleichwie jedes andere Gesetz, durch das Gesetz- und Verordnungsblatt zur Publikation gekommen ist, so muß auch eine Abänderung der Verfassungsurkunde nicht blos in gesetzlicher Form ausge sprochen, sondern auch imGefetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden. Es hat sich daher die Deputation mit dem Herrn Regierungscommiffar vereinigt, daß, wenn die in Rede stehende Abänderung des §. 134 der Verfassungsurkunde die Genehmigung der zweiten Kammer gefunden hat, der Stände versammlung ein Allerhöchstes Decret deshalb yorgelegt und diese beschlossene Abänderung mittelst besonder» gesetzlichen Er lasses im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wer den soll. Staatsministerv.Zeschaur Ich habe nur einige Worte zu sagen. Ueber die Sache selbst hat das Ministerium nichts hinzu zufügen, cha die geehrte Deputation sich mit dem Vorschläge im AllerhöchstenDeeret vollständig einverstanden erklärt hat. Nur in Bezug auf die letzte Aeußerung S. 715 (s. vorstehend), wo die Deputation sich dahin ausgesprochen hat, daß sie geneigt sein würde, den Wegfall des Abtretens der Staatsminister auch auf geheime Sitzungen auszudehnen, habe ich die Bemerkung hin zuzufügen, daß das Ministerium es sich in der vorliegenden Angelegenheit zur Aufgabe gemacht hat, nur das zu beseitigen, was aus einem wirklichen Mißverständnisse und Uebersehen in der Verfassungsurkunde stehen geblieben ist, nicht aber auf eine Abänderung der darin enthaltenen Bestimmung, indem es sich dabei der frühem Verhandlungen zu erinnern hatte, und daß die Bestimmung wegen des Abtretens der Minister bei Ab stimmungen in nicht öffentlichen Sitzungen in der ursprüngli chen Vorlage des Entwurfs zur Verfassungs urkunde enthalten war. Abg. Klien: Ich bin mit der Deputation in der Haupt sache einverstanden, hätte aber gewünscht, daß, da sie über zeugt ist, daß die Bestimmung auch bei geheimen Sitzungen ein treten könne, sie darauf hingewiesen hätte. Es wird Niemand in der Kammer sein, der sich durch die Anwesenheit der Mini ster bestimmen lassen wird, gegen seine Ueberzeugung zu stim men; ich würde daher den Antrag ausdrücklich auf gänzlichen Wegfall des §. 134 stellen. Referent Abg. Klinger: Der Herr Antragsteller ist Jurist, und ich erlaube mir, ihm den juristischen Grundsatz entgegenzuhalten: vitro xetii», über das Gebetene hinaus , geht man nicht. Das würde man aber thun, wenn man auf den Antrag einginge. Abg. Klien: Wenn wir aber die Sache paffend finden, so sehe ich keinen Grund ab, warum wir sie nicht annehmen wollen. Wir sind übrigens kein Richtercollegium. Abg. v. Haase: Es handelt sich hier von einem Anträge um Abänderung einer Bestimmung in der Verfassungsurkunde; nur dann, wenn dergleichen Anträge von der Regierung aus gehen, kann die Aenderung an demselben Landtage, wo sie be antragt und besprochen worden , Platz ergreifen. Ein solcher Antrag aber, der von der Ständeversammlung ausgeht, wie der vorliegende Antrag, den der Abgeordnete Klien gestellt hat, muß erst zwei Landtage hintereinander in der Kammer gestellt und von der Ständeversammlung angenommen worden sein, ehe er (am darauf folgenden dritten Landtage) in's Leben tre ten kann. Demnach kann der Klien'sche Antrag jetzt gar keinen Erfolg haben. Uebrigens würde bei der Wichtigkeit des Gegenstandes, indem es sich um eine Bestimmung der Verfassungsurkunde handelt, ein solcher Antrag von dem Ab geordneten Klien, nicht, wie eben geschehe», „beiläufig" zu stellen gewesen sein, sondern es müßte solcher zum Gegenstände einer besonder» Petition gemacht und selbiger dann einer De putation zur Begutachtung übergeben werden. Die Depu tation hat, und zwar mit Recht, geglaubt, nicht weiter gehen zu dürfen, als der Antrag der hohen Staatsregierung ging; denn sie hatte keine Veranlassung, weiter zu gehen, da ihr eine Petition in dieser Beziehung nicht vorlag. Abg. Sachße: Der geehrte Abgeordnete, welcher eben sprach, hat den Grund, den ich bemerklich machen wollte^
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