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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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daß die gedachte Gegenrede bei der Eröffnung des nächsten Land tags in Wegfall gebracht werden solle, eher vorausgesetzt werde, daß die niedergesetzten Zwischendeputationen die in dieser Hin sicht für die Folge zu treffenden Bestimmungen zu einem Gegen stände ihrer Begutachtung machen würden. Liegt nun hiernach auch der unterzeichneten Deputation der zweiten Kammer ob, desfallsige gutachtliche Vorschläge zu thun, so findet sie diese eben in dem von ihr beantragten Zusatzparagra phen, vorzüglich da, wenn eine jede Kammer eine Adresse auf die Thronrede votirt, die Gegenrede auf die letztere, sie möge nun von dem Präsidenten der ersten Kammer gehalten oder zwi schen ihm und dem Präsidenten der zweiten Kammer gewechselt werden, gänzlich in Wegfall kommen kann. Ucber das Recht einer einzelnen Kammer, eine einseitige Adresse auf dieThronrede abzugeben, hier noch sich zu verbreiten, hält die Deputation nach dem, was darüber, namentlich am letzt vergangenen Landtage, verhandelt und oben in kurzen Umrissen mitgetheilt worden ist, für völlig überflüssig. Es hat auch die zweite Kammer der vorigen Ständeversammlung nach eben die ser Miltheilung das gedachte Recht fortwährend in Anspruch ge nommen, und sind es auch Mitglieder der Kammer selbst immer nur wenige gewesen, welche einedifferenteAnsichtausgesprochen haben. Muß hierbei die Deputation erwähnen, daß die Herren Regierungscommissarien den vorgeschlagenen Zusatzparagraphen nicht genehmigt und sonach die Meinung der Staatsregierung, welche am vorigen Landtage von ihr geltend gemacht worden ist, abermals aufrecht erhalten haben, so scheint nunmehr, wenn anders der Deputationsvorschlag Annahme und die Meinung der zweiten Kammer vom vorigen Landtage auch bei dem nächstfolgenden (von 1845) Bestätigung findet, der Zeit punkt gekommen zu sein, wo diese Differenz der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu unterstellen sein wird. Daß sie endlich zur Erledigung komme, ist im Interesse beider Theile wünschens- werth. Auch sind, was früher bezweifelt worden ist, wenn die Kammer den Deputotkonsvorschlägen hierunter beitritt, die Be dingungen dermalen vorhanden, unter welchen auf das in Z. 153 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene Verfahren provocirt werden kann, indem das von der Regierung bestrittene Recht selbst von der Kammer wiederholt in Anspruch genommen, auch eine Vereinigung deshalb versucht, aber diese letztere nicht zu Stande gebracht worden ist. Ja die Deputation glaubt sogar annehmen zu können, daß die Staatsregierung selbst diesen Dif ferenzpunkt zur Erledigung bringen und, auch wenn kein ständi scher Antrag deshalb an sie gelangt, eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes veranlassen wird, da sie damit bereits am vorigen Landtage einverstanden gewesen ist. (Landtagsacten von 18Z--, Abth. Hl. Bd. I S. 88 und Vorausgesetzt also, daß die künftige zweite Kammer in Betreff des Rechts einer einseitigen Adresse bei der Meinung, welche die zweite Kammer am vorigen Landtage ausgesprochen Hat, stehen bleibt und zugleich dem vorgeschlagenen Zusatzpara graphen in Betreff der Entwerfung und Uebergabe der Adressen ihre Genehmigung ertheilt- die Staatsregierung aber demsel ben nicht noch nachträglich beitrcten sollte, würde Seiten der Kammer jedenfalls noch der besondere Beschluß nothwendkg werden, daß wegen der Entscheidung dieser Frage durch den Staatsgerichtshof Hoch während des Landtags Einleitung getroffen, und zu dem Ende mit der ersten Kammer in besondere Commurncation getreten werden solle. Beides, sowohl den Zusatzparagraphen, (37 b.), als den vorersichtlichen Antrag, empfiehlt schließlich die Deputation der Kammer zur Annahme- Uebrigens versteht es sich wohl nach dem schon angezogenen Kammerbeschluffe vom vorigen Landtage von selbst, daß das Recht einer einseitigen Adresse, welches die zweite Kammer in Anspruch genommen und, so weit sie es konnte, ausgeübt hat, bis zum Auskrag der Sache nicht aufgegcben, sondern Seiten der zweiten Kammer nach wie vor beansprucht und aufrecht erhalten wird." Abg. v. Thi elau: Ich bitte um das Wort. Präsident Braun: Der Abgeordnete Sachße hat sich be reits vorhin schriftlich gemeldet. Abg. Sachße: Ich habe zwar bei Beginn des jetzigen Landtags für die Entscheidung der Frage durch den Staats gerichtshof gestimmt, bin aber von dieser Ansicht abgekommen indem ich mich inzwischen überzeugte, daß ein Antrag darauf nicht günstig sein, eine Niederlage zur Folge'haben dürfte. Eine solche aber ist nicht angenehm. Sie wird nicht nur gegen die Regierung erlitten, sondern auch gegen die erste Kammer, wenn diese einseitigen Adressen nicht beistimmt. Es ist möglich, daß sie dieser Ansicht beitritt, um die Sache an den Staatsgerichts hof zu bringen. Außerdem ist es zweifelhaft, ob sie an solchen gelangen werde. Der Herr Vicepräsident und V. Schaffrath bestritten die Competenz des Staatsgerichtshofs, und wenn man den betreffenden Paragraphen der Verfaffungsurkunde in Erwä gung zieht und Alles, was sonst in der Verfaffungsurkunde in Bezug auf diesen Gegenstand enthalten ist, sso kommt man zu der Ueberzeugung, daß der Staatsgerichtshof nicht competent sei; denn er hat nur über das, was zweifelhaft ist, zu entscheiden. Zweifelhaft aber kann es nicht sein, wenn man die U. 36, t78, 79,109 und 110 der Verfassungsurkunde zusammenstellt. Man findet da, nur gemeinsame Anträge und Wünsche stehen in dem Rechte der Stande, nur Gutachten können gegeben werden von einer Kämmer, nicht gemeinsame Wünsche und Anträge. Dies ist in h. 109 der Verfaffungsurkunde klar ausgesprochen und in §. 110 bestätigt. Es erhält auch seine vollkommene Geltung durch §. 36, so daß nicht der leiseste Zweifel zurückbleibt. Sehe ich zugleich auf die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofs, so giebt auch diese wenig Hoffnung auf einen glücklichen Erfolg. Er besteht aus einem Präsidenten und sechs Räthen der höhern Gerichte, welche die Regierung wählt, und sechs Mitgliedern, von denen zwei Juristen sein müssen und von denen drei die erste Kammer und drei die zweite Kammer wählt. Die neun Rechts gelehrten sind nach ihrer Pflicht und nach ihrerVorbildung darauf hingewiesen, sich streng an die Regeln der Hermeneutik zu hal ten, welche diese bei Auslegung und Anwendung der Gesetze vor schreibt. Sie dürfen nicht auf Wünsche und Analogien, wenn sie dem Gesetze geradezu widerstreben, Rücksicht nehmen, am
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