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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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allerwenigsten auf Parteiansichten eingehcn. Gesetzt auch, es machten sich solche Parteiansichten geltend und einzelne Richter würden aus dem Gesichtspunkte des Bolkswohls und der Zweck mäßigkeit davon ergriffen, so würden ihnen doch von ihren Col lege» die Regeln der Auslegung des Gesetzes und der Anwen dung desselben so nachdrücklich vorgehalten werden, daß es nicht möglich sein würde, eine andere Abstimmung zu geben, als die, welche dieseRegeln der Auslegung, sei es der grammatischen oder logischen, an die Hand geben. Eben so wenig würden sie darauf Rücksicht nehmen, was in unfern Kammern von großer Geltung ist, daß in andern konstitutionellen Staaten eine ähnliche Ein richtung besteht, daß dort einseitige Adressen erlassen und von den Regierungen angenommen worden sind. Es kann dies für den Staatsgerichtshof nicht maaßgebend sein, da es unsere Re gierung nicht genehmigt hat. Der Buchstabe des Staatsgrund- zcsetzes steht entgegen, in so fern als die Adresse nothwendig Wünsche und Anträge enthalten muß, wenn sie noch eine andere Bedeutung haben soll, als die ehemalige Antwort des Präsiden ten der ersten Kammer auf die Thronrede. Außerdem wäre zu wünschen, es würde dieselbe Förmlichkeit wieder hergestellt, und sie, um die Rechtsgleichheit zu beobachten, an einem Landtage vom Präsidenten der ersten Kammer, am andern Landtage vom Präsidenten der zweiten Kammer gehalten. Sobald aber etwas Anderes, als Ausdrücke des Dankes und der Freude und Aner kennung, Versicherungen der Treue und Anhänglichkeit, Wünsche für das Wohl des Staatsoberhaupts und des Königshauses, so bald politischeWünsche und Anträge darin enthalten sind, so wäre cs gegen dieVerfassungsurkunde, wenn die Adresse nur von einer Seite kommt, und die Regierung würde sie nicht annehmen. Es ist der scharfsinnige Grund aufgestellt worden, die Kammer sei eine jmistischePersönlichkeit, und dieser, wie jeder andern, müsse es freistehen, eine Adresse an den Thron zu richten. Ich halte aber ein, daß die Persönlichkeit der Kammern durch die Verfas- sungsurkunde modisicirt ist, daß eine andere Persönlichkeit der selben, als in der Berfassungsurkunde begründet ist, nicht statt findet, noch sich äußern kann. Ist nun diese Persönlichkeit durch die Berfassungsurkunde, namentlich in §. 78, nach welchem sie die Rechte der Staatsbürger und Unterthanen nur in den durch die Verfassung bestimmten Verhältnissen geltend zu machen haben, in ihrer Wirksamkeit beschränkt und begrenzt, so steht eben §. 109 der Verfassungsurkunde entgegen, welcher gemeinsame Wünsche und gemeinsame Anträge allein zuläßt, und alle isolirte direkte und indirekte verbietet. Eine Adresse läßt sich ohne ge meinsame Wünsche und ohne gemeinsame Anträge als Antwort auf die Thronrede schwerlich geben. Im Entwürfe der Adresse bei dem jetzigen Landtage sind acht Paragraphen enthalten mit Wünschen und Anträgen, theils in Form von Erwartungen und Hoffnungen, nur zwei Paragraphen sind ohne solche Wünsche und Anträge. Hat nun aber die Regierung erklärt, sie wolle eine solche Adresse nickt annehmen, so sehe ich nicht ab, wie man wünschen kann, etwas zur Entscheidung zu bringen, deren un günstiges Resultat sich mit apodiktischer Gewißheit behaupten läßt. Ich halte es aber auch in der That nicht für ein Unglück, daß eine einseitige Adresse nicht erlassen werde, undwennich schon wollte, sie jkönnte erlassen werden, weil; es der Wunsch der Kammer ist, so glaube ich aber auch, daß cs ebenfalls zweckmäßig und in gewisser Hinsicht viel zweckmäßiger ist, wenn eine ge meinsame Adresse erlassen wird. Sie hat Geltung und Gewicht, da sie eine Adresse der Ständeversammlung ist, während eine einseitige Adresse einer Seifenblase gleich im Zusammenstoß mit der der andern Adresse in der Luft zerspringt. Sie hinter läßt nichts, wenn sie auch angenommen wird, besonders wenn entgegengesetzte Wünsche und Anträge von der einen und andern Kammer zum Vorschein kommen. Sie paralysiren stch ganz. Wenn ich nun den Kraft- und Zeitaufwand für die Adresse in Anschlag bringe, so ist es immer unangemessen, und ich könnte fast sagen, auch nicht der Würde der Kammer entsprechend, wenn etwas an den Thron gelangt, was keine Berücksichtigung zu finden braucht. Man wendet zwar ein, cs seien die Wünsche des Volks, die durch die Volkskammer ausgesprochen werden. Ist auch die zweite dieBolkskammer, so ist sie es doch nicht im hohen und unbeschränkten Sinne. Das Wahlgesetz schließt vomRcchte, zu wählen, sämmtliche Unangefessene, also mehr als zwei Drittel der ganzen wahlfähigen Bevölkerung und alle volljährigen Ange sessenen bis zum 2b. Jahre aus; cs schließt vom Rechte, gewählt zu werden, durch den Census zwar nicht die Unangesessenen, aber alle diejenigen aus, welche nicht den Census haben, so wie alle die, welche nicht das 30. Jahr zurückgelegt haben. Durch die Wahl in die zweite Kammer ist also eigentlich nickt das ganze Volk repräsentirt. Die erste Kammer ist auch aus dem Volke und wenigstens großentheils auch aus den Wahlen hervorge gangen. Sie enthält zwölf Rittergutsbesitzer und einen Abge ordneten der Universität, von denen dies gilt. Die acht Bürger meister können ebenfalls dafür angesehen werden, in so fern sie durch die Wahl der großen Bürgerausschüsse, durch auscrwählte Bürger, zu ihren Aemtern gewählt sind. Alle diese haben, gleich den meisten übrigen Kammermitgliedern, den Vorzug der Le- benslänglichkeit und der daraus entspringenden größer» Unab hängigkeit. Denn es ist nicht zu verkennen, daß dieRücksicht auf die Volksmeinung doch Manchen, wenn er seine ständische Wirk samkeit zu verlängern wünscht, bestimmen kann, sich nach der Volksmeinung zu richten. Diese aber erhält ihre Richtung durch die öffentlichen Blätter. Ich will ihnen damit, weil sie sonst nützlich und nöthig, nicht entgegentreten. Ich habe stets für die Preßfreiheit gestimmt, und für die Anonymität in den öffent lichen Blättern als die Bedingung ihres Bestehens gesprochen und gestimmt. Man wird mir aber zugeben, daß das, was die öffentlichen Blätter enthalten, nicht immer die richtige Volks meinung ist, daß oft Uebertreibungen, schroffe Urtheile und ein seitige Ansichten darin herrschen, welche Petitionen zum Vor schein bringen, die nur das Product einer falschen Richtung der Presse sind. Ich kann mir nicht denken, warum man nicht in Gemeinschaft mit der ersten Kammer Wünsche und Anträge aus sprechen und eine Adresse zu Stande bringen will, welche eben darum, weil sie eine gemeinsame ist, die Beachtung der Regie rung verfassungsmäßig verdient, und deshalb um ss größern
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