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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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und die Wahl auf spatere Landtage sich nicht mit erstreckte. Zn einem solchen Falle würden Weiterungen und Kosten ohne Noth veranlaßt werden. Da von der vorkommenden Erledigung einer Stellvertreterfunction der Kammer von der Regierung Nachricht gegeben und dabei über die entweder getroffene oder unterlassene Einleitung einer neuen Wahl sich geäußert wird, so ist hierdurch hinreichende Veranlassung gegeben, in jedem ein zelnen Falle sich nach den jedesmal vorliegenden Umständen über die Nothwendigkeit einer neuen Wahl zu verständigen. Uebri- gens würde der auf das Wahlverfahren Bezug habende Schluß satz des §. 406. auf die Fälle nicht paffen, wo seit der letzten Wahl im Bezirke ein mehrjähriger Zeitraum verflossen ist, während dessen die Verhältnisse der damaligen Wahlmänner sich wesentlich können geändert haben. Es würde dies auch §. 73 des Wahlgesetzes widersprechen, wo ausdrücklich vorge schrieben ist, daß — mit alleiniger Ausnahme eines daselbst ge dachten Falles — jede neue Wahl neue Wahlmänner erfordere. Jedenfalls würde eine Bestimmung hierüber in das Wahlgesetz und nicht in die Landtagsordnung gehören. Abg. Zani: Ich habe auch noch auf den Fall aufmerksam zu machen, daß ein Stellvertreter für einen Abgeordneten gewählt werden soll, welcher schon den dritten Landtag hier ist, in welchem Falle die Wahl eines solchen Stellvertreters, da er gar nicht mehr zum Eintritt in die Kammer kommen kann, ganz und gar nutzlos sein würde. Präsident Braun: Der Abgeordnete Jam wünscht, daß in §. 406. in so fern eine Abänderung getroffen werde, daß statt der Worte: „und ohne daß die Zeit abgewartet wird, wo der Stellvertreter etwa einzuberufen ist" folgende Einschaltung gesetzt werde und zwar hinter den Worten: „zu beantragen": „welche (wenn deffenWirksamkeit noch während desselben Land tags eintreten kann) sofort zu veranstalten ist." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Wird za h lr e i ch u n t e r st ü tz t. Abg. v. Schaffrath: Ich habe den Antrag unterstützt, weil ich damit in so fern einverstanden bin, daß etwas in diesem Satze des Paragraphen abgeändert werden muß, namentlich für diesen Fall, wenn der Abgeordnete selbst, dessen Stellvertreter neu erwählt werden soll, bereits dem dritten, mithin letztenLand- lage beiwohnt. Denn dann darf die Wahl des Stellvertreters nicht sofort geschehen, sobald der bisherige Stellvertreter aus tritt, weil sie ganz umsonst sein würde. Also auf diesen Fall muß die Deputation Rücksicht nehmen. Im Uebrigen aber trete ich dem Amendement des Abgeordneten Zani nicht bei, weil da durch wieder eine Unbestimmtheit in das Gesetz kommt, wonach zu beurtheilen ist, ob zur Wahl eines Stellvertreters zu schrei ten ist. Es führt dies Amendement die Schwierigkeit herbei, weil sich nicht voraussehen läßt, wie lange der Landtag dauern und wie viel Zeit die Wahl erfordern wird. Wäre der Antrag vielleicht so gefaßt, daß eine gewisse Zeit am Anfänge oder rm dem Ende des Landtags bestimmt werde, nach welcher die Vor nahme einer neuen Wahl sich richte, so hätte er noch eher etwas H. 61. Gewisses, aber in seiner jetzigen Gestalt ist er mir zu unbestimmt, und es bleibt daher auch unbestimmt, wie es bisher gewesen ist. Aber der vom Abgeordneten Zani zuletzt angeführte Fall verdient Berücksichtigung. Abg. Müller (aus Taura): Es ist mir nicht klar, wenn die Function eines Stellvertreters sich erledigt hat, ob, wenn ein Stellvertreter in unserer Kammer zugleich Mitglied der jensei tigen Kammer ist, dann auch dies Verfahren eintreten soll. Referent Abg. Todt: Diesen Fall kann ich für die Depu tation nicht sofort entscheiden, da er in der Deputation nicht be sprochen, auch mir nicht näher bekannt geworden ist. Vielleicht aber wird die Regierung damit vertrauter sein und daher der Herr Commissar dem Abgeordneten die gewünschte Auskunft er- theilen können. Wenn ich indeß zu entscheiden hätte, so würde ich mich dahin erklären, daß die Function des Stellvertreters für die zweite Kammer sich erledige, sobald der Letztere in die erste Kammer eingetreten ist, da er natürlich nicht in beiden Kammern zugleich fungiren kann. Stellv. Abg.Bodemer: Ich wollte bitten, daß der An trag nochmals verlesen werde, da der Abgeordnete Jank, wenn ich nicht irre, eine Einschaltung beabsichtigte, welche ich nicht ver nommen zu haben glaube und mir daher über das Ganze nicht recht klar geworden bin. Präsident Braun: Nach der Meinung des Herrn Antrag stellers würde der Paragraph der Deputation dahin Abänderung erleiden, daß nach den Worten: „eines neuen Stellvertreters die Worte folgen: „zu beantragen". Hierauf soll nun fol gender Zusatz kommen: „welche, wenn dessen Wirksamkeit noch während desselben Landtags ekntreten kann, sofort zu ver anstalten ist." - Stellv. Abg. Bodemer: Der Abgeordnete Zani hat doch wohl die Meinung gehabt, seinem Anträge die ausdrückliche Be stimmung beizufügen, unter welchen Umständen die Wahl des Stellvertreters vorzunehmen oder zu unterlassen sei. Eine neue Wahl müßte doch immer geschehen, und nur in dem Falle, daß der Landtag schon weit vorgeschritten und die Function des Ab geordneten mit diesem nämlichen Landtage erlöschen sollte, würde die neue Wahl eines Stellvertreters unzweckmäßig sein. Auf dieses Bedenken hat der Abgeordnete Zani selbst hingewie sen, es aber nicht beseitigt, wenigstens vermisse ich die Einschal tung, von welcher vorhin die Rede zu sein schien. PräsidentBrau n: Den Antrag habe ich, wie er mir be händigt worden, verlesen. Gegenwärtig hat der Abgeordnete Sörnitz das Wort. Abg. Sörnitz: Sollte der Zusatzparagraph 406. An nahme finden, so neige ich mich dahin, zu wünschen, daß das Amendement des Abgeordneten Zani angenommen werde, in dem hierdurch jedenfalls besser und bestimmter ausgedrückt wird, 4
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