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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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was dieser Paragruph eigentlich festsetzen soll. Ich würde aber noch die Bitte an den Herrn Präsidenten richten, daß bei der Abstimmung über diesen Paragraphen dieFrage getheittwerde, weil nach meinem Dafürhalten der letzte Satz desselben hierher in die Landtagsordnung nicht gehört, indem er eine Bestim mung über die Wahl der Stellvertreter enthält und die dort so lautet: „diese Wahl erfolgt jedoch durch die nämlichen Wahl männer, welche den Abgeordneten und vorigen Stellvertreter gewählt haben." Diese Bestimmung scheint unzweifelhaft in das Wahlgesetz zu gehören. Außerdem halte ich solche aber auch für ungeeignet, im Wahlgesetze ausgenommen zu werden, indem sie in manchen Fällen vollkommen unausführbar sein wird. Nehme ich z. B. an, daß die Function des Stellvertre ters eines Deputaten, der schon seinen dritten Landtag hier ist, zu Anfänge des dritten Landtages aus irgend einem Grunde sich erledigt hat, so wird dem Amendement des Abgeordneten Jani zufolge und auch wohl der zeitherigen Praxis nach die Wahl eines andern Stellvertreters noch erfolgen müssen; ob aber dann nach Verlauf von 6 bis 7 Jahren noch allemal die hinreichende Anzahl der Wahlmänncr vorhanden sein wird, welche den Abgeordneten und seinen vorigen Stellvertreter ge wählt haben, dies, meine Herren, steht sehr dahin, ich meines- theils bezweifle es. Nach allem diesem muß ich wünschen, ich wiederhole es, daß die Frage über Annahme des §.4Vä.gethcilt werde, indem ich gegen den Schlußsatz zu stimmen mich genö- Ihigt sehe. Abg.v. Geißler: Der Abgeordnete Müllerwünschte Aus kunft über den Fall, wenn ein Stellvertreter der zweiten Kammer zum Mitglied der ersten Kammer gewählt werde, und der Herr Referent hat ihm dieselbe ganz richtig ertheilt, mit der Bemer kung jedoch, daß er nicht wisse, ob darüber feste Grundsätze bis jetzt beobachtet worden seien, wobei ich zu erwähnen habe, daß in der Praxis allerdings es so entschieden worden ist, wie der Herr Referent gemeint hat. Nämlich Herr v. Heynitz, der in der ersten Kammer sitzt, war Stellvertreter in der Oberlausitz, nachdem er aber für die Erblande in die erste Kammer gewählt worden war, wurde die Stellvertreterwahl in der Oberlausitz erneuert. Das ist ein Fall, der die Antwort des Herrn Referen ten bestätigt. Präsident Braun: Ich muß hierauf entgegnen, daß die Krage, in welchem Falle die Stellvertreter einzuberufen sind, und in welchem Falle die Stellvertreterschaft sich erledigt, gegenwärtig zur Diskussion nicht vorliegt. Der Abgeordnete Metzler hat das Wort. Abg. Metzler: Schon die verschiedenen Ansichten, welche in der Kammer aufgetaucht sind, zeugen dafür, daß über die vorliegende Frage in der Lhat eine alle Fälle treffende Bestim mung nicht zu erlangen sein möchte. Wiewohl ich die wohl wollende Absicht der geehrten Deputation nicht verkenne, muß ich doch frei gestehen, daß ich in dem vorliegenden Falle den Ansichten derStaatsregierungbeistkmme; dennesistallerdings wahr, daß es von den befondcrn vorwaltenden Verhältnissen abhängt, ob eine Stellvertreterwahl noch stattfinden soll oder nicht. Wenn aber durch das Ermessen der Staatsregierung und deren Verfahren das Interesse der Kammer gefährdet zu werden scheint, so steht es uns ja frei, deshalb Anträge zu stel len. Ich glaube also, daß die Bcurtheilung der Nothwendig- keit einer Stellvertreterwahl dem freien Ermessen der Regierung Vorbehalten bleiben muß, um so mehr, als eine bestimmte Ver fügung zu treffen, auch um deswillen bedenklich fällt, weil sie stets einen Eingriff in das Wahlgesetz enthalten wird. Der letzte Satz ist besonders ein derartiger, dessen Aufnahme in die Landtagsordnung unthunlich scheint, weil er mit den Bestim mungen des Wahlgesetzes in engstem Zusammenhangs steht. Ich muß also schon in konsequenter Festhaltung der Ansicht, daß Bestimmungen, welche bereits in andern organischen Ge setzen enthalten sind, in der Landtagsordnung keine Aufnahme finden können, gegen diesen Paragraphen stimmen. Abg. v. Z ezsch w itz: Nach der vorhin gegebenen Erklärung des Herrn Präsidenten, die Grenzen der gegenwärtigen Diskus sion betreffend, verzichte ich auf das Wort. Abg.v. Gab lenz: Ich wollte den Fall naher besprechen, der Seiten des Abgeordneten Müller angeführt worden ist, in dem dieser an eine Person der erstenKammer denkt, die eigentlich nicht wirkliches Mitglied, sondern blos bevollmächtigtes Mitglied ist. Da aber der Gegenstand nicht zur Debatte gehört, so ver zichte auch ich auf das Wort. Abg. 0. Schaffrath: Die vorhin von dem Abgeordneten Jani und mir angeführten Gründe bewegen mich zu einemAmende- ment, nämlich bei §. 40 6. auf der ersten Zeile statt der Worte: „während der Dauer" zu beantragen: „in den ersten drei Mona ten". Vielleicht läßt sich das Amendement des Abgeordneten Jani mit diesem meinem Amendement vereinigen. Präsident Braun: Der Abgeordnete wünscht, daß statt der Worte: „während der Dauer" gesetzt werde: „in den ersten drei Monaten", und ich frage, ob die Kammer diesen Antrag un terstützt?— Geschieht hinreichend. Abg. Brockhaus: Nachdem zwei Amendements von der Kammer unterstützt worden sind, die beide der Beachiung werth scheinen und die doch auch wieder Zweifel hervorgerufen haben, dürfte es vielleicht zweckmäßig sein, der Deputation diesen Pa ragraphen nochmals zur Bcrathung und geeigneter neuen Fas sung zurückzugeben, wodurch dann alle Zweifel am besten besei tigt werden möchten. Staatsminister v. Falkenstein: Nur em Wort wollte ich in Bezug auf die Ansicht des geehrten Abgeordneten Brockhaus hinzufügen. Es scheint nämlich wirklich die Sache an und für ffch eigentlich von der Art, daß ich glaube, die'geehrte Kammer würde durchaus sich nichts vergeben, wenn sie geradezu darauf verzichtete, diesen Zusatzparagraphen aufzunehmen, indem ich
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