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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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im Uebrigen mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigetkan verbleiben. Dresden, den 14. September 1845. Friedrich August. (L.8.) Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. Die Beilage «ui» lautet folgendergestalt: Darlegung und Begründung des bisherigen Ver fahrens der obersten Staatsbehörden in Bezug auf die neuen Dissidenten. Die zuerst im Auslande hervorgetretene Lossagung meh rerer römisch-katholischer Confessionsverwandten von ihrer Kirche, in der Absicht, eine neue Glaubensgenossenschaft zu Wen, verbreitete sich zu Anfang dieses Jahres auch nach Sachsen. Nach Erlassung der ersten, nur die Verhütung offenbarer Ungesetzlichkeiten bezweckenden örtlichen Verordnungen be schäftigte Man sich sogleich mit gründlicher Erörterung der all gemeinen Frage: welches Verfahren nach Gesetz und Recht, insbesondere nach den Vorschriften der Verfaffungsurkunde, der Staatsregierung für diesen Fall vorgezeichnet sei? Diese führte zu folgenden Ergebnissen: 1) Das allgemeine deutsche Kirchenstaatsrecht, wie es sich besonders durch den westphälischen Frieden ausbildete, nimmt drei Grade religiöser und beziehendlich kirchlicher Berech tigung und daraus folgender Religionsübung an, und zwar: s) die aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit her- fiießende Haus- und Familienandacht — eine Re ligionsübung ganz ohne kirchlichen Charakter und ohne Wirksamkeit nach außen. Die Natur eines gemeinsamen Religionsglaubens bringt jedoch überall ein Bestreben der einzelnen Bekenner desselben hervor, in ein äußeres Gesellschaftsverhältniß zu tre ten. Die Begründung eines solchen, an welche sich der Begriff der Kirche, so wie die Existenz eines geistlichen Lehramts und Ministeriums knüpft, darf aber, eben weil es eineWirkung nach außen hat, die Rechte und Interessen dritter Personen, ja des Staates selbst berührt, nur mit Genehmigung des Staats erfolgen. Auf den Grund dieser kann sich nun der Charakter der kirchlichen Gemeinschaft auf doppelte Weise gestalten, i>) als eine rein privatrechtliche, gleich jeder andern, welche sich zu irgend einem gesetzlich zulässigen Privatzwecke freiwillig vereinigt. Die Rechte und Attribute der Gewalt derselben bei Ver waltung ihrer kirchlichen Angelegenheiten können solchenfalls nicht über diejenigen Rechte hinausgehen, welche die Autonomie ihrer Mitglieder in Privatangelegenheiten überhaupt zu über tragen vermag. Die einer solchen kirchlichen Gesellschaft zustehende Reli gionsübung wird mit dem Namen:Privatcultus (exercitium religioms privatum), so wis die Gestattung des Zusammentritts oder der Aufnahme einer solchen mit dem Ausdrucke: Duldung (geduldete Kirchengesellschaft) bezeichnet. o) Die Kirchengesellschaft kann aber auch vom Staate als Corporation, als ein selbstständiges Subjekt des öffentlichen Rechts anerkannt werden, woraus für solche das Befugniß folgt, die aus ihrem Religions- princip abfließende Verfassung frei zu entfalten, nament lich ein Kirchenregiment mit öffentlichem Charakter zu verordnen. Die Gesetze derselben werden dadurch ein LH eil des im Staate sanctionirten öffentlichen Rechts, welche derselbe, als solche, aufrecht zu erhalten verpflich tet ist. Die der korporativen Kirchengesellschaft zustehende Reli gionsübung wird öffentlicher Cultus (freie, öffentliche Re ligionsübung, exercitium religiouis publicum), diese selbst eine anerkannte (aufgenommene) genannt. Vergl. Eichhorn, Grundsätze des Kirchenrechts. Göt tingen 1831.1. S. 556. Richter, Lehrbuch des katholischen und evangelische» Kirchenrechts. Leipzig 1842. tz. 54. S. 99. 2) Diese zweifellosen gemeinrechtlichen Grundsätze sind duröh die Verfaffungsurkunde für das Königreich Sachsen nicht allein keineswegs aufgehoben, sondern vielmehr, und zwar na mentlich auch darin, daß es selbst zu Ausübung eines bloßen Privatcultus der Genehmigung des Staates bedarf, durch §. 32 derselben ausdrücklich bestätigt worden, indem es in solchem heißt: Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit, undin der bisherigen oder der künftig gesetz lich festzustellenden Maaßc Schutz in der Got- tesverehrung seines Glaubens gewährt. Unter dem Ausdrucke: „Schutz" ist hier zuvörderst nicht etwa nur der allgemeine Rechtsschutz, z. B. gegen gewaltthätige Angriffe der zum Gottesdienste Versammelten, zu verstehen, da dieser schon in dem §. 26 zugesicherten liegt, und zu dessen Ge währung nicht erst ein besonderes Gesetz nöthig sein würde, son dern derjenige specielle Schutz, dessen das Mitglied einer Glau-- bensgenoffenschaft, als solches, somit diese selbst und deren Kirche nothwendig im Staate bedarf, um ihre Wirksamkeit nach außen mit mehr oder weniger Freiheit zu entfalten. Hiernach sind in diesem Paragraphen unbezweifelt folgende drei Sätze enthalten: 1) Nur völlige Gewissensfreiheit und die daraus fließen den Rechte, also Schutz gegen Glaubenszwang oder Glaubensverfolgung und Hausandacht, stehen jedem Landeseinwohner ohne weiteres zu; 2) Zu jeder darüber hinausgehenden äußern Religions übung bedarf es der vorgängigen Genehmigung des Staates; 3) Diese Genehmigung kann nur durch ein G esetz, also nur mit Zustimmung der Stände ertheilt werden. Die beiden ersten Sätze stimmen, nach Obigem, mit dem gemeinen Rechte genau überein, nur der dritte enthält im Jn- teresse des standischen Wirkungskreises einen particularrechtlichen Zusatz. Könnte darüber, ob dies Verständniß das richtige sei, über haupt noch ein Zweifel vorwalten, so würde dieser durch die Ge schichte der Verhandlung über die Fassung des gedachten Para graphen auf das vollständigste widerlegt werden. Derselbe lautete in seiner ursprünglichen Fassung (als 8.29) so: Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit
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