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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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neigt sein werde. Aber als in der zweiten Sitzung dieses Land tags über den Erlaß einer Adresse discutirt wurde, Hatte das Mi nisterium zu vernehmen, wie man wohl gewünscht hätte, daß die Regierung nicht so kurz vor dem Landtage den Deutsch-Katholi ken Einiges gestattet hätte. Ich gestehe, daß ich bei dieser Aeuße- rung sehr befriedigt war, indem sie auf einem faktischen Irrthum beruhte. Die Deputation hat sich auch auf Vorgänge mit der anglikanischen Kirche berufen und bemerkt, daß die Regierung um so mehr den Deutsch-Katholiken Anerkennung schuldig sei, da sie ja auch den hier wohnenden Engländern eine Kirche einge räumt und somit eine verschiedene Consession anerkannt habe. Die Regierung kann die englische Kirche nicht für eine von der reformirten verschiedene Confession anerkennen. Dem nun hat die Deputation widersprochen und sich auf Druckwerke bezogen, ohne die Seitenzahl anzugeben. Ich habe einen ganzen Appa rat von Hülfsmitteln zur Seite, trage aber Bedenken, die Kam mer mit einem ausführlichen Dortrage hierüber zu behelligen. Ich wiederhole aber, daß nach der Ansicht des Ministeriums, wie nach der verschiedener namhafter Schriftsteller, die anglikanische Kirche im Wesentlichen der großen Familie der achtzehn verschiedenen reformirten Kirchen angehört und im Wesentlichen in ihrem Dogma mit solchen bis auf den einzigen bekannten Punkt übereinstimmt, daß sie die aposto lische Nachfolge der Bischöfe annimmt; ein Grundsatz, der bei jener Gestattung ohne Einfluß war. Uebrigens handelte es sich hier nicht um Bildung einer neuen Religionsgesellschaft von sächsischen Staatsbürgern, sondern darum, daß Fremden, daß Ausländern die Ausübung ihres Gottesdienstes in einer frem den Sprache gestattet werden sollte, wozu sie völkerrechtlich berechtigt waren, da unter Vermittelung des englischen Ge sandten, ihrer Krone die ganze Einrichtung getroffen wurde. Ich glaube, daß die Kammer anerkennen wird, daß dieser Vor gang zu einem Vorwurfe gegen die Staatsregierung nicht Ver anlassung geben konnte. Referent Abg. v. Haase: Es ist, wie es schien, der Deputation der Vorwurf gemacht worden, daß sie in Wider spruch mit sich gerathen wäre, indem sie gesagt, daß sie sich nicht berufen fühle, auf die Glaubenssätze derDeutsch-Katholi- ken näher einzugehen, nichts desto weniger aber in ihrem Be richte die Frage näher erörtert habe, ob die Deutsch-Katholiken wirklich als Christen zu betrachten seien. Die Deputation hat in ihrem Berichte den Grund angeführt, welcher sie dazu bestimmt hat. Sie sah sich dazu um deswillen genöthigt, weil ihr diese Frage eine Vorfrage zu sein erschien, die vor Allem zu beantworten und zu lösen war, indem einer andern als christ lichen Confession nach der Verfassungsurkunde die Aufnahme gar nicht gestattet werden kann. Die Deputation hat nun diese Frage bejahet und bejahen müssen; auch die Regierung hat sie, mindestens thatsächlich, bejahet. Denn wäre ausge macht, baß der Deutsch-Katholicismus wirklich keine christliche Confession sei, so würden wir das Dekret sammt Beilage gar nicht erhalten Haben. Auch würde die Deputation die von ihr gestellten Anträge gar nicht haben stellen können, wenn sie sich I nicht überzeugt hätte und nicht davon ausgegangen wäre, daß der Deutsch-Katholicismus eine christliche Confession sei. Uebrigens kann daran so wenig, wie die Deputation, irgend Jemand zweifeln, und ich bin überzeugt, wenn die hohe Staats regierung der Deputation die theologischen Gutachten, welche über die Neu-Katholiken eingegangen sind, mitgetheilt hätte, deren in der Beilage gedacht ist, so würde aus diesen hervor gehen, daß auch in diesen Gutachten die Confession der Neu- Katholiken als eine christliche anerkannt worden ist. Einer unserer geachtetsten Theologen, ein Mitglied der ersten Kammer, hat es in dieser ebenfalls ausgesprochen, es sei kein Zweifel, daß die neu-katholische Confession eine christliche sei. Ich glaube also, die Deputation ist völlig gerechtfertigt, wenn sie die erwähnte Frage in ihren Bereich bezogen und sie, wie ge schehen, beantwortet hat. — Daß der Deutsch-Katholicismus so plötzlich und kräftig hervorgetreten ist, ist eben so wenig zu verwundern, als ihm zum Vorwurf zu machen; es ist dies die Folge des so lange zurückgehaltenen Strebens nach Geistes und Glaubensfreiheit, das sich endlich Bahn gebrochen. Das ist der Dampf, der ihn rasch vorwärts treibt. Wenn ferner behauptet worden ist, daß es der Deputation an Gründen fehle, in Folge deren sie gegen die Richtigkeit der Auslegung, welche die Hobe Staatsregierung dem §. 32 der Verfassungsmkmde gegeben, einiges Bedenken gefunden, so muß ich dieser Be hauptung widersprechen. Denn wenn man auf die frühem Verhandlungen der Stände vom Jahre 1830 und 1831 mitder hohen Staatsregierung zurückgeht, wenn yran diese Verhand lungen in ihrem Zusammenhänge verfolgt und die frühere Fas sung der betreffenden Paragraphen des Entwurfs der Ver fassung im Auge behält, so ist zwar nicht zu verkennen, daß die damaligen Stände mit der von ihnen vorgeschlagenen Fassung des Z.32 den Sinn verbunden haben, den ihm die hohe Staats regierung jetzt beigelegt hat; aber damals hat diese darauf eine bestimmte Schlußerklärung nicht abgegeben und ihre frühere Erklärung lautete nicht beifällig. Hierüber giebt die Deputation zu bedenken, daß selbst in den Worten: „der Staat gewähre Schutz für völlige Gewissensfreiheit", wie sieZ.32 zu lesen sind, mehr zu liegen scheint, als bloße Gewissens- und Glaubensfreiheit. Denn nicht nur, daß der Schutz des Staa tes blos hinsichtlich äußerer Erscheinungen und Handlungen gewährt werden kann, so liegt auch in dem Ausdruck: völlige Gewissensfreiheit dasZugeständniß des Gegensatzes, nämlich das Zugeständnis daß es auch eine beschränktere Gewissensfrei heit gebe. Daraus kann man allerdings folgern, daß nachdem §. 32 jeder Landeseinwohner mehr, als eine solche Gewissens freiheit genießen soll, die sich auf Gedankenfreiheit, beschränkt. Jedenfalls ist so viel gewiß, daß dieser Paragraph in dem Entwürfe nicht ganz so zu verstehen gewesen, wie dieser Para graph selbst in dem ersten Abschnitt der Vorlage ausgelegt worden ist, und die hohe Staatsregierung hat selbst erklärt, daß sie mehr zu geben beabsichtigt habe, als die damaligen Stande haben zugestehen wollen. Wie gesagt, die Sache ist nicht ganz klar, weil eine definitive Erklärung der hohen Staats-
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