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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Gliedern die Ueberzeugung hatte, daß von Seiten der Kammer der Staatsregierung durchaus irgend ein Vorwurf nicht würde gemacht worden sein. Ich für meine Person theile auch jetzt uoch diesen Wunsch, welcher im Berichte niedergelegt ist, da ich, wenn auch nicht mit leidenschaftlicher Aufwallung, doch aller dings der Bewegung desDeutsch-Katholicismus aus Gründen sehr zugethan bin, die ich nunmehr, nachdem die Debatte schon so weit vorgeschritten ist, nicht mehr der Kammer weitläustig dar legen will, zumal man, wenn man aufdiese Frage naher eingeht, am Ende sich doch zu Aeußerungen muß hinreißen lasten, die auf den Gang dieser Sache störend und vielleicht auch für das Interesse der hier zunächst Betheiligten nachtheilig einwirken können. Dessenungeachtet wünsche ich aber, daß, um auf die frühere Ansicht, welche die Deputation in ihrem Berichte nie dergelegt hat, wieder zurückzukommen, die geehrteKammer sich für den Antrag, welcher Seite 728 des Berichts zu lesen ist, entscheiden und einem andern, der von einem Abgeordneten ge stellt worden ist, nicht beitreten möge, weil der Antrag der De putation in einem noch höhern Grade das zu erkennen giebt, was der Abgeordnete, der den Antrag gestellt hat, an den Tag legen will. Referent Abg.v.H aas e: Dazu, daß die Worte: „mindestens zu Gunsten der Deutsch-Katholiken" in die Erklärung S. 728 -es Berichts ausgenommen worden find, ist genügende Veran lassung vorhanden gewesen. Zunächst hat die hohe Staats regierung gewissermaaßen diese Veranlassung selbst gegeben, indem sie Seite 96 der Vorlage (s. Nr. 62 d. M. S. 1639 Sp. 2) gesagt hat: „Dürfte aber rc. auch selbst in so weit man dabei aus dringenden Rücksichten üb er die gesetzliche Grenze etwas Hinausgegangen ist, gewiß Billigung zu erwarten sein, so würde sich doch andererseits das Ministerium einer schweren Verantwortung schuldig gemacht haben, wenn dasselbe durch eine noch weiter getriebene Connivenz der fraglichen Religionsgesellschaft rc. gestatten wollen." Sodann ist auch in der ersten Kammer wirklich, wie ich bereits nachgewiesen habe, in dieser Beziehung der Staatsregierung ein Vorwurf gemacht worden, worauf letztere ebendaselbst ausdrücklich ihre Rechtferti gung unternommen hat. Zn Folge dessen hat die Deputation zum Schutze der Regierung gegen diesenVorwurf erklärt: „d aß mindestens zu Gunsten der Deutsch-Katholiken eine Ueberschreitung dergesetzlichen Grenzen nicht stattgefunden habe." Der Abgeordnete Schäffer hat als Deputationsmitglied sehr rich tig bemerkt, daß mit dieser Erklärung recht füglich der Wunsch vereinbar blieb, daß die Staatsregierung die Deutsch-Katholiken zu einer gleichen Connivenz, wie gegen die englische Hochkirche, sich bewogen fühlen mögen. Dieser Wunsch, der durch die von derDeputation angeführten Gründe völlig gerechtfertigt worden, war offen auszusprechen. Bei dieser Ansicht verbleibt auch die Deputation, und sie ist-weit entfernt, einen zureichenden Grund für dieses ungleiche Verfahren zu erblicken. Die Bemerkung dagegen, daß von der Staatsregierung bei der anglicanischen Hochkirche eine andere Rücksicht zu nehmen gewesen, weil die Engländer die Gäste Dresdens und diese Kirche eine schon langst anerkannte sei, ist offenbar ohne alles Gewicht. Es handelt sich hier um nichts Geringeres, als um die Erfüllung dessen, was in den §§. 32 und 56 der Verfassungsurkunde geboten ist. Es kann eine Kirche im Auslande anerkannt sein, daraus folgt aber noch keineswegs, und darum handelt cs sich hier, daßdieseKirche auch in Sachsen ausgenommen sei. Und in Sachsen ist sie nicht ausgenommen. Aus der Aufnahme der reformirten Kirche in Sachsen kann die der anglicanischen Kirche nicht abgeleitet werden. Ich muß dem nochmals widersprechen, daß die Hoch kirche mit der reformirten Kirche auf gleicher Linie stehe. Ich erwarte dafür den Beweis. Die anglikanische Hochkirche hat ihre eignen 39 Glaubensartikel, welche die reformirte Kirche nicht kennt, und die derKönig, als dasOberhaupt derKirche, überdies ändern kann, während die in Sachsen aufgenommene eigentliche reformirte Kirche zu der Augsburger Confessio» sich hält, wenn auch nicht unbedingt. Nach solchem theile ich noch in diesem Augenblicke den Wunsch der Deputation, daß die hohe Staats regierung den Deutsch - Katholiken das eingeräumt haben möchte, was sie der englischen Hochkirche eingeräumt hat. Ich muß um so mehr diesen Wunsch aussprechen, als die Staatsre gierung selbst erklärt hat, daß für dessen Erfüllung das Gewicht der materiellen Verhältnisse vorhanden gewesen. Bei derarti gen Umständen konnte und mochte die Regierung von der in 88 der Verfassungsurkunde ihr gegebenen Befugniß Gebrauch machen. Paßt dieser tz. 88 auf irgend einen Fall, so war es dieser. Uebrigens sind in Sachsen den Deutsch-Katholiken wirklich schon Kirchen eingeräumt worden, aber nicht von der hohen Staatsregierung; diese hat sie nicht einräumen wollen, und zwar deshalb nicht, weil sie befürchtet hat, es möchten Nach theile daraus entstehen. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß gerade dadurch, daß Kirchen wider den Willen der Regierung den Deutsch-Katholiken eingeräumt worden sind, nicht nur Nach theile nicht eingetreten, sondern vielmehr dergleichen wirklich abgewendet worden sind. Obwohl ich nun bei dem Gutachten derDeputation stehen bleibe, so lege ich doch kein besonderes Ge wicht darauf, daß die Worte: „mindestens zu Gunsten der Deutsch-Katholiken" in die von der Kammer abzugebende Erklä rung mit ausgenommen werden; sie stehen jetzt mehr zum Schutze der Regierung da. Wünscht diese den Wegfall derselben, so habe ich nichts dawider; aber ein großer Unterschied bleibt diesfalls noch immer zwischen dem Anträge des Abgeordneten v. Thielau und dem der Deputation. Der Antrag des Abgeordneten v. Thielaü geht darauf hinaus, eine Billigung alles dessen aus zusprechen, was die Staatsregierung in dieser Angelegenheit ge- than hat. Diesem Anträge kann ich nicht beistimmen, ich kann weder Alles billigen, was von Seiten der hohen Staatsregie rung in dieser Angelegenheit gethan worden, noch kann ich billi gen, daß Manches, was sie wohl thun mögen, zu thun von ihr unterlassen worden. Ist die Deputatton damit einverstanden, so können die Worte: „mindestens zu Gunsten der Deutsch-Ka tholiken" ausfallen, und es würde dann die Erklärung der Kam mer so lauten: „daß von der hohen Staatsregierung die gesetz lichen Grenzen nicht überschritten worden sind." Ich erwarte,
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