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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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in der theologischen Ansicht für einen dogmatischen Punkt, so fern es sich eben um eine göttliche Anordnung handelt, und die Anglicaner verwerfen konsequent jede in der übrigen prote- siantischen Kirche geschehene Ordination, als unberechtigt und ungültig vollzogen." Daß in diesem letztem Punkte nun ein Unterschied besteht, habe ich gestern selbst angedeutet, aber die geehrte Kammer wird wohl einsehen, daß dieser Unterschied in dem hier angezogenen Falle auf Sachsen nicht den gering sten Einfluß äußern konnte. Denn es handelte sich damals nicht um Anstellung und Ordination von Priestern, sondern lediglich um Abhaltung des Gottesdienstes durch einen engli schen Geistlichen in englischer Sprache. Staatsminister v. Falkenstein: Herr Präsident, ich bitte um Erlaubniß, etwas darauf zu sagen, was, obgleich ich nicht gegenwärtig war, mir eben mitgetheilt worden ist, nämlich auf das, was in der Kammer rücksichtlich des Verfahrens des Mini steriums des Innern wegen der mitBeschlag belegten Ronge'schm Schriften geäußertwordenseinsoll; ich halte es für meine Pflicht, der Kammer darüber Aufklärung zu geben, wie die Angelegen heit eigentlich sich verhält. Es handelt sich hier, so viel dem Mi nisterium bekannt geworden ist, um zwei Schriften, nämlich um die erste Schrift: An die niedere katholische Geistlichkeit von Jo hannes Ronge, und dann um die zweite: Rechtfertigung von Johannes Ronge; beide Schriften sind in Leipzig bei Philipp Weber erschienen. Als zuerst die erste Schrift an das Mini sterium gelangte, so mußte vor Allem das Ministerium sich die Frage stellen, welcher Censor überhaupt für eine solche Schrift kompetent sei. Das Ministerium mußte sich dabei darnach rich ten, was die der geehrten Kammer bekannte Verordnung vom 5. Februar 1844 enthält, wo es §. 13 heißt: „Die Censur der von römisch-katholischen Glaubensverwandten verfaßten katho lisch-geistlichen Schriften verbleibt dem katholisch-geistlichen Con- sistorium zu Dresden und dem domstistlichen Consistorium zu Budissin." Da die Regierung, wie der geehrten Kammer ohne Zweifel schon aus der Berathung über die Hauptfrage über die sogenannten Deutsch-Katholiken erinnerlich sein wird, davon ausgegangen ist und ausgehen mußte, daß sie die zu den soge nannten Deutsch-Katholiken sich rechnenden Glaubensgenossen als aus der römisch-katholischen Kirche ausg etreten nicht an erkennenkonnte, so mußte natürlicherweise auch das Ministerium diese Ansicht befolgen rücksichtlich der Beurtheilung derjenigen Schriften, die von solchen Männern ausgehen. Das Mini sterium mußte es daher für unzulässig halten, daß eine solche Schrift von einem nach tz. 13 nicht kompetenten Censor censirt werde, und schon aus diesem Gesichtspunkte konnte das Mini sterium diese Schrift als mit legaler Censur erschienen nicht be trachten. Es ist übrigens die Sache nicht von dem Ministerium als Verwaltungsbehörde, sondern im Administrativjustizwege, mithin auf vorschriftsmäßige Weise berathen, und darauf rück sichtlich dieser ersten Schrift beschlossen worden, die provisorische Beschlagnahme der Kreisdirection zu bestätigen, und zwar selbst abgesehen von der obigen Frage, da es damals, wenigstens was Johannes Ronge betrifft, noch nicht vollständig durch Verneh mung mit der betreffenden auswärtigen Regierung zur Klarheit gebracht worden war, ob man dort Ronge als ausgeschieden aus der katholischen Kirche bewachte, auch schon deshalb, weil die Schrift solche Ausfälle gegen die katholische Kirche enthielt, daß schon aus diesem Grunde jedenfalls die Schrift nach Maaßgabe der bestehenden Censurvorschriften nicht passiren konnte. Was die zweite Schrift betrifft, so hatte das Ministerium immittelst nähere Erörterungen noch über das eigentliche Verhältniß von Johannes Ronge zur katholischen Kirche angestellt, und es hatte sich ergeben, daß allerdings die aus den Zeitungen geschöpften Nachrichten, als sei er aus der katholischen Kirche in der Maaße ausgestoßen worden, daß er überhaupt nicht mehr zur katholischen Kirche gehöre, nicht in dieser Maaße begründet waren. DaS Ministerium hatte daher keine Veranlassung, von seiner frühem Ansicht abzugehen, sondern mußte dabei stehen bleiben, daß die Schrift wegen Inkompetenz des Censors nicht erscheinen könnte. Das Ministerium hat aber schon damals wie jetzt gefühlt, daß aus dem Fortbestehen der obangezogenen Bestimmung im Z. 13 rücksichtlich der sogenannten Deutsch - Katholiken sehr große Jn- convenienzen für alle Lhcile entstehen müßten, und hat daher Schritte gethan, um, wo irgend möglich, dieselben zu beseitigen. Es ist auch dem Ministerium gelungen, und es ist erst vor kurzer Zeit in dieser Beziehung nach Einverständniß der betreffenden katholischen Behörde eine Verfügung an sämmtliche Kreis- directionen ergangen, daß künftig derartige Schriften dem ge wöhnlichen Censor unterworfen sein sollen, mithin die Bestim mung des Z. 13 künftig auf solche Schriften nicht mehr Anwen dung zu leiden hat. Referent Abg. v. Haase: Um das, was ich in Betreff der englischen Hochkirche gesagt habe, zu rechtfertigen, bemerke ich, daß ich wegen solcher ebenfalls möglichst genaue Erkundigungen eingezogen habe, und daß ihnen zufolge der König das Recht hat, die 39 Artikel zu ändern. Mag dies Letztere nun begründet sein oder nicht, so spricht für meine Behauptung, daß die anglikanische Kirche eine von der reformirten ganz verschiedene Kirche, und jeder derselben eine andere Confesston zum Grunde liege, der durchschlagende Umstand, daß in England von der Hoqstirche die Protestanten und Reformirten als Dissenters angesehen wer den. Noch muß ich hinzufügen, daß man auch in Weimar den Bekennern der anglikanischen Confesston nicht eine öffentliche Kirche, sondern wie den Deutsch-Katholiken nm einen Saal ein geräumt hat. Die Deputation hat übrigens an und für sich wider die stattgefundene Ueberlassung einer Kirche an die Be kenner der anglikanischen Kirche durchaus nichts, sie macht daraus keine Beschwerde; ich habe schon erklärt, und der Bericht bestä tigt' dies, daß sie der größten Toleranz huldigt, und daß sie es nur gern sehen kann, wenn jeder christlichen Confesston ihreReli- gionsübung in der freiesten Weise gestattet wird. Abg. v.Beschwitz: AlleMaaßregeln der Staatsregierung haben in der Regel Angriffe zu erfahren, und so hat denn auch das Benehmen der Staatsregierung sich nach dem Auftreten der Neu-Katholiken nicht des allgemeinen Beifalls zu erfreuen ge habt. Ich bin aber auch fest überzeugt, daß, wenn die Staatsre-
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