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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Die hohe Staatsregierung hat in der Vorlage Seite 92 lg. erklärt, daß die von ihr vorgefchlagene Gestattung des deutsch- Ätholischen Gottesdienstes in Hinsicht auf §. 32 der Verfas- ungsurkunde nur auf dem Wege desGesetzes stattsinden könne und in Folge dessen die Zustimmung der Kammern erfordert. Es geht daraus hervor, daß die Bestimmungen, welche in dieser Angelegenheit von den Gesammtsactoren der Gesetzgebung ge troffen werden, materiell und formell gesetzliche sind. In dem Begriffe und Wesen des Gesetz es,, es mag für immer—defi nitiv — oder für eine bestimmteZeit —interimistisch — gegeben werden, liegt nun, daß dasselbe eine feste Norm enthalte. Diese Norm bindet auch den Gesetzgeber, Regierung und Kammern, so lange bis dieselbe mittelst eines spätem von ihnen gemein schaftlich gegebenen Gesetzes abgeändert oder wieder aufgehoben worden ist. Daher kann in dem vorliegenden Falle, wo nach der eigenen Erklärung der hohen Staatsregierung gesetzliche Bestimmungen, wenn auch nur aufZeit, abgeändert und aufge hoben werden und neue an deren Stelle treten sollen, eine bloße Ermächtigung derRegierung von Seiten ihrer gesetzgebenden Mitfactoren, eineAuftragsertheilung, in Folge deren sie das durch das Gesetz Angeordnete nach administrativem Er messen eintreten oder auch nicht eintreten lassen dürfte, eben so wenig Platz ergreifen, als unterlassen werden, die gesetz lichen Bestimmungen, worüber sich die hohe Staatsregierung mit den Kammern in dieser Angelegenheit vereinigt haben, in ein — provisorisches — Gesetz oder in eine Verordnung, welche die Zustimmung der Stände dazu erwähnt und gesetzliche Kraft hat, zu fassen und wie alle übrigen Gesetze zu publiciren. Hier überleuchtetes von selbst ein, daß, wenn durch die hier zu ergrei fenden interimistischen Maaßregeln der Zweck erreicht werden soll, welchen die hohe Staatsregierung dabei zu erreichen beab sichtigt, in aller Beziehung seststehen muß, was von der einen Seite gesetzlich zu verlangen und was von der andern Seite ge setzlich zu leisten ist. Dies erheischt das allseitige Interesse der Regierung, der Betheiligten und des ganzen Landes. Die administrative Erwägung ist hier eine sehr mißliche Sache für die Regierung, wie für die Bekenner desDeutsch- Katholicismus. Das Gesetz und nur das Gesetz, welches die Grenzen bezeichnet, innerhalb deren jeder Theil sich zu bewe gen befugt und das den Markstein festsetzt, über welchen nicht hinausgegangen werden darf, mag allseitigen Schutz gewähren, und den Verlegenheiten, so wie den Unzuträglichkeiten gründlich abhelfen, deren in der Vorlage gedacht ist. Dem Lande aber liegt daran, zu wissen, was geschehen soll, nicht aber, was geschehen kann. Wenn den Deutsch-Katholiken gesetzlich zugestanden wor den, in Kirch en ihre Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen auszuüben, so ist damit die Bestimmung nicht ver einbar, daß es außerdem noch von der Entschließung der hohen Staatsregierung abhängen soll, ob sie von dem, was ihnen das Gesetz giebt, Gebrauch machen dürfen, oder nicht, und daß ihnen das gesetzlich Gegebene durch den Widerruf von Seiten der hohen Staatsregierung wieder entzogen werden darf. Man erkennt es zwar an, daß der Staat vermöge des staatlichen Reforma tionsrechts befugt ist, einer Confessio« die Ausübung ihres Got tesdienstes zu erlauben und zu versagen; allein ist ihr solche ein mal durch ein Gesetz zugesagt, so muß diese Zusage auch so lange in Kraft bleiben, bissiedurch ein Gesetz wiederzurück genommen worden ist. Ueber eine solche Zusage nun find die Regierung, die erste Kammer nach Vorstehendem einig und es bedurfte nur der Zustimmung der zweiten Kammer, um sie gesetzlich festzustellen. In dieser Feststellung aber liegt schon die gegebene Gestattung von Seiten des Staats, welche unmöglich wieder von einer anderweiten Gestattung eines der drei gesetzgebenden Faktoren abhängig oder gar rückgängig gemacht werden kann. Daneben verkennt man jedoch nicht, daß dem Staate kraft seines Ober aufsichtsrechts im Allgemeinen das Recht zusteht, dann, wenn von einzelnen Mitgliedern einer Confession die ihnen nachgelassene Religionsübung und die Versammlung in einer Kirche dazu ge- mrßbraucht wird, um staatsgefährliche Zwecke zu verfolgen, oder vernunftwidrige Handlungen zu begehen, gegen diese Einzelnen einzuschreiten. Allein in einem derartigen Falle handelt es sich nicht um die Ausübung des staatlichen Hoheitsrechtcs über die Kirchen, sondern von dem politischen Rechte der Oberaufsicht. Es kann aber dieses Recht nicht so weit ausgedehnt werden, die sammtlichen Mitglieder einer Confession oder die einzelne Kir chengemeinde, welcher jene Excedenten angehörig, sofort mit dem Verbote zu belegen, ihre gottesdienstlichen Handlungen einzustel len, sondern es ist vielmehr nur wider diejenigen Personen, welche sich strafbar gemacht haben, nach den auf die Bekenner jeder Confession anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu verfahren. Die Confession selbst, deren Religionsübung der Staat gestattet, hat, eben in Folge dieser Gestattung, dieVergehen einzelner Mit glieder durch ein solches Verbot unmöglich zu büßen. Daher kann aber auch von einer Ermächtigung der Sraatsregierung von Seiten der Stände zu Ausübung dieses Rechtes hier nicht die Rede sein, da sie solches schon in Folge der ihr zuständigen ober sten Verwaltung besitzt und ihr nicht blos gegen die Bekenner des Deutsch-Katholicismus, sondern gegen die einzelnen Mitglie der aller Confessionen unbedingt zusteht, mithin zu dessen Aus übung der angesprochencn besondern Ermächtigung ganz nicht bedarf. Es handelt sich offenbar hier nur um die Ausübung der deutsch-katholischen Confession überhaupt, in deren, wenn auch nur interimistischer Gestattung von Seiten des Staats das An- erkenntniß gelegen ist, indieser Confession s elbst, in ihren Glau benslehren , nichts gefunden zu haben, was der Vernunft und dem Gesetze des Staates zuwiderlaufe. Der Königliche Herr Commissar hat in Bezug aufdieseAn- sicht der Deputation, daß das Interimistikum in Form eines pro visorischen Gesetzes hinaustreten solle, erwidert, daß, wenn sich dieselbe auch rechtfertigen lasse, doch das Verfahren bis dahin weitläuftig sein würde, und dabei manche Schwierigkeitund man ches Bedenken auftauchen könne; ingleichen, daß noch keine deut sche Regierung die Sache durch Gesetz gelöset habe, die hohe Staatsregierung aber glaube, daß den Deutsch-Katholiken am angemessensten durch interimistische Verordnung zu dienen sei; wenn ein Gesetz gegeben werden solle, so ändere sich der Gesichts punkt, welchen die Regierung gehabt habe. Die Deputation hat jedoch in dieser Erwiderung eine Wi derlegung des von ihr für ihre Ansicht Angeführten nicht gefun den, und muß daher bei solcher beharren. Indessen hat sie kein Bedenken, wenn statt der Form eines Gesetzes die einer Ver ordnung der vorbezeichneten Art gewählt wird. Wenn ferner den Deutsch-Katholiken ihre Gottesverehrung in Kirchen auszuüben erlaubt sein soll, so kann die Deputation keinen Grund finden, warum diese Erlaubniß nur auf evangeli sche— lutherische und reformirte — Kirchen beschränkt werden solle. Die Hauptsache, ohne welche überhaupt die Deutsch-Ka tholiken von dieser Gestattung nicht Gebrauch machen können, ist, daß ihnen zu ihrem Gottesdienste die betreffenden Kirchenge meinden ihre Kirchen freiwillig einräumen. Ein solches An erbieten kann möglicherweise auch von andern, als evangelische« Kirchengemeinden den Deutsch-Katholiken gemacht werden.
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