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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Die Deputation halt dafür, daß alle Kirchengemeinden in dieser Hinsicht gleichberechtigt sind, und kann eine Bevorzugung der evangelischen Gemeinden vor den einer andern Confession an gehörigen in diesem Punkte nicht billigen. Aus gleichem Grunde mag sie auch nicht denBeitritt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer anempfehlen, welche, gegen den Vorschlag der hohen Staatsregierung, nur den Kirchengemein den in S tä d t e n das Recht eingeräumt hat, ihreKirchen zu dem deutsch-katholischen Gottesdienste zu überlassen. Wohl aber muß die Deputation dem beitreten, daß ein sol ches Anerbieten einer Kirchengemeinde jederzeit dem Widerrufe der letzter« unterliege, und daß die Kircheninspection, so wie, dafern solche Orte in Rede stehen, wo eine Person Patron ist, dieser selbst mit zu hören. Sollte deshalb eine Bereinigung zwi schen den Gemeinden und der Kircheninspection nicht zu Stande kommen, so würde der kompetenten Verwaltungsbehörde in dem gesetzlichen Jnstanzenzuge die Entscheidung zu überlassen sein. Wenn jedoch von der hohen Staatsregierung ihrerseits noch eine specielle Genehmigung eines solchen von ihr selbst in Vorschlag gebrachten und zur Genehmigung der Kammer gestell ten Anerbietens für jeden einzelnen Fall in Anspruch genommen worden ist, so kann die Deputation in folgerechter Festhaltung ihrer oben ausgesprochenen Ansichten über die Ermächtigung, welche die Regierung von der Kammer verlangt hat, sich damit nicht einverstehen. Den einzelnen Kirchengemeinden steht das Eigenthum ihrer Kirchen zu, indem sie selbige aus ihren Mitteln nüthigen- falls aufbauen und in baulichem Zustande erhalten müssen. In ihrem Eigentumsrechte liegt das natürliche Befugniß, sie zu ge brauchen, und deren Mitgebrauch Andern zu verwilligen, sobald nur dieser Gebrauch nicht ein derartiger ist, daß er als der Würde des Kirchengebäudes unangemessen sich darstellt. Dieses Recht haben die Kirchengemeinden in Sachsen ohne -Widerspruch bis her geübt, und ihre Kirchen, ohne die Zustimmung irgend einer Behörde dazu einzuholen oder zu erhalten, nicht nur andern Con- fessionen zu gottesdienstlichen Handlungen, sondern auch einzel nen Personen und Anstalten, zu Aufführung geistlicher Musik stücke und Oratorien, gewöhnlich zu mildenSwecken, eingeräumt. Von demKönigl.HerrnCommissarwurdedem entgegenge stellt, daß dieKirchen selbstständige Stiftungen wären und inNie- mands Eigenthum, also auch nicht im Eigenthum der Gemein den sich befänden. Der Deputation ist allerdings bekannt, daß diese Meinung ebenfalls von Lehrern des Kirchenrechts verthei- digt wird, allein sie hält die ihrige nicht nur in der Theorie, son dern auch in der Praxis gegründet. Der Staatsregierung, welcher es allerdings im Allgemei nen von Interesse sein muß, fortwährend davon in Kenntniß zu bleiben, wo den Deutsch-Katholiken zu ihrem Cult der Gebrauch einer Kirche eingeräumt worden ist, wird gewiß zu dem Ende eine Anzeige von der stattgefundenen Gestattung Seiten der Kircheninspection an das Cultministerium genügen. Will man demBedürfniß derZeit nachgeben, willdieKam- mer dem Vorschläge der hohen Staatsregierung,, den deutsch katholischen Cultus zu gestatten, beizutreten beschließen, so muß sie auch Alles entfernen, was der Ausführung dieses Beschlusses hemmend und hindernd entgegentreten kann. Ist in der Glaubenslehre der Deutsch-Katholiken selbst kein Anlaß zu finden, ihnen die Ausübung ihrer Gottesverehrung in Kirchen zu versagen, — was von allen Seiten anerkannt wird, — so könnten, wie auch die hohe Staatsregierung in der Vorlage bemerkt hat, nur solche Gründe in Erwägung kommen, die lo- ll. 6S. caler Natur sind. Dergleichen Gründe unterliegen aber am sichersten der Beurtheilung der am Orte selbst Betheiligten. Das Bedürfniß und die Möglichkeit, ihm abzuhelfen, sind sicher dann vorhanden,, wenn eine Gemeinde ihre Kirche den Deutsch- Katholiken einräumen will. Es muß vernünftigerweise an genommen werden, daß diese um deren Mitgebrauch nicht nach suchen und die Gemeinde selbigen nicht verstatten werde, wenn nicht von beiden Seiten jenes Bedürfniß gefühlt und anerkannt wird. In wie fern die Deutsch-Katholiken jede Form des öffent lichen Gottesdienstes vermeiden sollen, ist, mit Ausnahme der Erklärung, daß sie keine Glocken gebrauchen dürfen, der Depu tation nicht verständlich gewesen, da sie nicht annehmen kann, daß die Kirche während des Gottesdienstes geschlossen werden soll. Oeffentliche Ankündigung des Gottesdienstes und der re ligiösen Versammlungen ist unmöglich zu umgehen, da keine der gleichen Versammlung ohne öffentliche Einladung denkbar ist. Uebügens sind dergleichen öffentliche Ankündigungen der eng lischen Hochkirche in Dresden längst gestattet worden und auch bis jetzt ohne Widerspruch von Seiten der Deutsch-Katholiken in öffentlichen unter Censur stehenden Blättern ausgegangen. Zn Folge dessen rathet die Deputation insonderheit an, 1) mit Vorbehalt der unter der nachstehenden Nummer 2 beantragten Modifikation zu genehmigen, daß den > Deutsch-Katholiken die Ausübung ihrer Gottesvereh rung und gottesdienstlichen Handlungen so lange, brs ein Anderes gesetzlich festgesetzt worden, in evangelischen Kirchen durch ein provisorisches Gesetz oder durch Ver ordnung, die der Zustimmung der Stände dazu gedenkt und Gesetzeskraft hat, eingeräumt werde, 2) darauf anzutragen, in dieses provisorische Gesetz oder in die Verordnung folgende Bestimmungen aufzunehmen: ») daß die Deutsch-Katholiken befugt sein sollen, ihre Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlun gen auck in Kirchen anderer Confessionen auszu üben, b) daß dazu, um dieses Befugniß in einer Kirche wirk lich auszuüben, die Einwilligung der betreffenden Kirchengemeinde und der Kircheninspection zu- , reichen solle, und zwar an Orten, wo eine Person ' Kirchenpatron ist, unter Hinzutritt der Einwilli gung des Letzter«, «) daß, bei unter sich abweichenden Ansichten der Kir chengemeinde, der Kircheninspection und des Pa trons hinsichtlich einer solchen in Frage stehenden Ueberlassung, die Entscheidung in den gesetzlichen Instanzen der zuständigen Verwaltungsbehörden erfolge, ä) daß der betreffenden Kirchengemeinde, Kirchen inspection und Patron gemeinschaftlich zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung ihrer Kirche von ihnen den Deutsch-Katholiken gegebenen Er- laubniß zuständig, e) daß den Deutsch-Katholiken die öffentliche Ankün digung zu ihren gottesdienstlichen Versammlungen gestattet sein solle. Im Uebrigen aber k) dem Vorschläge der hohen Staatsregierung, daß unter den im Anträge b. erwähnten Kirchengemein- 4
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