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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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dm nicht blos die in Städten, sondern auch in an dern Orten zu verstehen, beizutreten. 3) Die dem entgegenstehenden Anträge der hohen Staats regierung und Beschlüsse der ersten Kammer abzu lehnen. Präsident Braun: Ich würde der Kammer Vorschlägen, die Berathung zunächst auf Punkt 1 zu beschränken, da die übrigen Punkte davon verschieden sind und nur einzeln zur Discussion gelangen können. Ist die Kammer damit einver standen? — Einstimmig Ja. Staatsminister v. Wietersheim: Die geehrte Deputa tion hat beantragt, daß diejenigen Bestimmungen, welche sie für angemessen findet, in Form eines Gesetzes erlassen werden möch ten. Dieser Antrag läßt sich von formeller und materieller Seite betrachten; wenn man ihn blos vom formellen Gesichtspunkte betrachtet, so würde, da allerdings auch eine bloße Ermächtigung in Form eines Gesetzes ausgesprochen werden kann, am Ende der Unterschied von der Ansicht der Regierung ein minder erheblicher sein, zumal da dieDeputation selbst ihr Einverständniß mit einer unter Anziehung der ständischen Zustimmung zu erlassenden Verordnung gegeben hat. Gleichwohl liegt hierin eine sehr wichtige materielle Verschiedenheit zwischen der Deputation und Staatsregierung vor. Die Staatsregierung ist in dieser Ange legenheit von einem ganz andern Gesichtspunkte ausgegangen; sie hat nur einen Act faktischer Toleranz ausüben wollen, und zwar um deswillen, weil sie der Meinung ist,Ldaß bei Glaubens sachen mit der größten Duldsamkeit und Liebelzu verfahren und Alles sorgfältig zu vermeiden sei, was den Anschein eines gewis sen Zwangs gewähren könnte. Die geehrte Deputation hat sich dagegen getreu demjenigen, was sie im Eingänge des Berichts gesagt hat, für die Aufnahmefähigkeit der neuen Confession aus drücklich ausgesprochen,und beantragt S. 736 (s. vorstehend) einen Act gesetzlicher Anerkennung, zwar nicht einer völligen Anerken nung, aber doch einerhalben,ummichsoauszudrücken. Nunkann ich nicht bergen, daß einer solchen Maaßregel nach der Ansicht der Staatsregierung ein weit erheblicheres^ Bedenken entgegen stehen dürfte, als selbst einer vollständigen gesetzlichen Anerken nung. Denn wenn diese einst erfolgt, so wird sie auf Grund einer allseitigen und sorgfältigen Prüfung bewilligt werden, welche jetzt noch nicht stattgefunden hat. Ferner können dann auch bei dieser Gelegenheit von den Mitgliedern der neuen Con fessio» geeignete Bürgschaften und Bedingungen verlangt wer den, welche dem Staate die Garantie gewähren, was er bei der ausdrücklichen Aufnahme der neuen Kirche von solcher zu erwar ten hat. Man könnte einwenden, daß schon aus dem neuen or ganischen Statut ersehen werden könne, ob die nöthigen Bürg schaften hier vorhanden seien. Das kann aber so lange nicht zugegeben werden, als nicht jenes Statut der Gegenstand einer gründlichen und sorgfältigen Prüfung gewesen und dabei genau erörtert worden ist, ob die darin enthaltenen Bürgschaften voll ständig und ausreichend sind. Die Staatsregierung glaubt auf dem Standpunkte stehen bleiben zu müssen, daß es sich nur um faktische Toleranz, um Dispensation von den entgegenstehenden Vorschriften der Verfassungsurkunde handelt. Zu dieser'Dis- pensation hat sie die ständische Genehmigung beantragt. Nun könnte allerdings diese Genehmigung auch in Form eines Ge setzes oder einer Verordnung mit ständischer Zustimmung ausge sprochen werden, aber eine förmliche, wenn auch beschränkte An erkennung hat zur Zeit nicht in der Äbsicht der Staatsregierung liegen können. Referent Abg. v. Haase: Ich muß darauf erwidern, daß ich diesen Punkt für den allerwichtigsten in der ganzen Vorlage halte. Der Beschluß darüber ist gewiß der wichtigste von allen, die wir in dieser Angelegenheit fassen, ja der überhaupt in Sach sen, als in einem konstitutionellen Staate, gefaßt werden kann. Es ist nicht zu verkennen, und die Staatsregierung selbst hat cs anerkannt und ausgesprochen, daß sie, ohne über die Grenzen des Grundgesetzes hinauszugehen, die vorliegende Angelegenheit nicht auf dem Wege derVerordnung regeln könne, daß die Bestimmungen gesetzlich festgestellt werden müssen, welche hinsichtlich der Deutsch-Katholiken in Sachsen gelten und zur Anwendung gebracht werden sollen. Statt einGesetzin Vor schlag zu bringen, wird in derVorlage eineDispensationder Regierung vomGesetz, vom Grundgesetz unsers Staats, verlangt. Diese kann die Deputation nicht anrathen. Wenn man von Seiten derStände aufdiesenVorschlageingehenundderStaats- regierung eine solche Dispensation zugestehen wollte, was würde in dem vorliegenden Falle und überhaupt die Folge davon sein? In der Sache selbst würde kein Gesetz Platz ergreifen, welches doch dieVerfassungsurkundeschlechterdings verlangt, wirwürdenstatt ein Gesetz — eine bindende Vorschrift und Norm zu geben — blos erklären, die Staatsregierung ist von der Beobachtung des Staatsgrundgesetzes und namentlich des §. 32 dispensirt. Denken Sie sich, meine Herren, nun aber noch die nachtheiligen Consequenzen, die aus einem solchen Beschlüsse, auch abgesehen von dem vorliegenden Falle, überhaupt und für die Zukunft her vorgehen. Wie die Stände heute dieRegierung von der Vorschrift' ver Constitution dispensiren, so könnte dann glekchermaaßen bei einer andern Gelegenheit die Staatsregierung ebenfalls die Stände wiederum von irgend einem Gebote der Verfassungs urkunde dispensiren. Geschieht dies, so kwäre allerdings das Grundgesetz am Ende nichts weiter, als, wie ein Abgeordneter neulich sagte, ein leeres Papier. Meine Herren, ich glaube nicht, daß es bei Abfassung der Constitution in der Ansicht der Stände gelegen hat, zu gestatten, daß auf eine solche Weise die Bestim mungen der Verfassungsurkunde aufgehoben werden können. Wäre dies der Fall, dann würde in der That die Verfassung vom Anfänge an keineWahrheit gewesen sein, und wenn wirheutebe- schließen, die Regierung in der vorgeschlagenen Maaße zu dis pensiren, so hat nach meiner innigsten Ueberzeugung die Verfas sungsurkunde von heute an aufgehört, eine Wahrheit zu sein. Wenn die Regierung durch die Vorlage nichts weiter bezweckt, als eine solche Dispensation vom Grundgesetz, so bedurfte es die ser länger« Vorlage nicht. Die Sache war ganz kurz mit drei Sätzen abzumachen. Die Staatsregierung hatte dann nur zu erklären, daß ihr die Hände in der deutsch-katholischen Angelegen-
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