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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zwischen dieser und jener Richtung der Confessionen zu gewinnen; Wen sie sich aber auf einem Gebiete vereinigen, welches mehr oder minder außerhalb der Christlichkeit ruht, so frage ich, ob das Ministerium nicht eine Pflichtverletzung begehen würde, wenn es diesem nicht entgegentreten könnte. Meine Bedenken habe ich größtenteils aus dem Deputationsgutachten selbst hergeleitet. Mir ist nicht vollständig klar, was die Deputa tion beabsichtigt. Im ersten Satze sagt sie: „Es solle den Deutsch-Katholiken die Ausübung ihrer Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen so lange, bis ein Anderes gesetz lich festgesetzt worden, in evangelischen Kirchen durch ein pro visorisches Gesetz, oder durch Verordnung, die der Zustimmung der Stände dazu gedenkt und Gesetzeskraft, hat eingeräumt werden." Dann aber sagt die Deputation unter Vorbehalt der nachstehenden Nr. 2, „daß die Deutsch-Katholiken befugt sein sollen, ihre Gottesverehrung und gottesdienstlichen Hand lungen auch in Kirchen anderer Confessionen auszuüben." Aus dem auch würde geschloffen werden können: „in ihren eige nen Gotteshäusern" und das kann nicht die Absicht fein, weil man ein Interimistikum herbeiführen will. Ein anderes Hin- derniß finde ich darin, daß über die Mitwirkung unserer Gemeinden kein Gesetz existirt. Haben die Gemeinden eine vollständige Vertretung, um ihre Meinung auszusprechen? Ich glaube nein. Bei dieser Einräumung von Gotteshäusern an eine fremde Confessio» dürften wohl allerdings die Gemein den zu hören sein. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Majorität der Gemeinde blos gemeinschaftlich und nicht allein zu hören sei. Ich bin der Meinung, daß, wenn die Gemeinde widerspricht, die Zustimmung des Geistlichen und der Kirchen- inspection zu gar nichts führen kann und soll. Die Gemein den haben das ausschließliche Recht, zu entscheiden, ob ein frem der Cultus in ihren Kirchen stattfinden soll. Dazu kommt, daß der Widerruf nur gemeinschaftlich stattfinden soll, wäh rend bei b. bei der Einwilligung von der gemeinschaftlichen Einwilligung nicht die Rede ist. Ich halte es für bedenklich, hier nicht dem Ministerium freiere Hand zu lassen, als es nach der gesetzlichen Bestimmung geschehen mag. Ich verkenne gar nicht die eigenthümliche Lage der Regierung und der Stande. Die Regierung will das durch ein Ermächtigung reguliren, was nach der Verfassungsurkunde durch Gesetz nur regulirt werden zu können scheint. Ich würde das indeß we niger auf die Neu-Katholiken beziehen, wenn nicht in §. 32 der Berfaffungsurkunde gesagt wäre: „Jedem Landeseinwoh- ner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder künftig gesetzlich festzusetzenden Maaße Schutz in der Gottes verehrung seines Glaubens gewährt." Dieser Paragraph läßt jedoch eine Auslegung zu, wie der Sprecher vor mir sie angeführt hat; ich leugne jedoch selbst nicht ab, daß ein Di lemma für die Stände und Regierung entsteht. Ich werde mich jedoch für die Ansicht der Regierung aus den angegebe nen Gründen entscheiden, weil ich wünsche, daß für die Neu- Aatholiken nicht etwas festgesetzt werde, dessen Zurücknahme später eine tiefere Wunde schlagen würde, als wenn es durch eine provisorische Anordnung geschieht. ES ist die Zurück nahme eines Gesetzes schwerer, als die einer Verordnung, und die Betheiligten werden dann weit härter getroffen, als wenn der Zustand nur eine Duldung ist, die, von den Ständen ge nehmigt, mehr oder minder in das Ermessen des Ministeriums gestellt bleibt. Ich bemerke, daß der Boden nicht schwanken der wird oder ist, als derjenige, auf dem die Angelegenheit sich jetzt befindet. Er wird fester und sicherer. Glauben Sie, das Ministerium wird und kann unmöglich nach reiner Willkür verfahren und heute nehmen, was es gestern gegeben hat. Es wird auf dem Wege des Fortschrittes wandeln, ohne unse rer eignen Kirche und ohne den bestehenden Verhältnissen zu nahe zu treten. Das ist die Ansicht, welche ich auszusprechen mich für verpflichtet gehalten habe, ohne daß ich einen beson der» Werth darauf lege, wenn die Kammer einer andern Mei nung ist, wie ich allerdings glaube, daß sie es fein wird. Meine Ansicht könnte wenigstens dazu beitragen, diese Angelegenheit von einem andern Gesichtspunkte zu beleuchten. Secretair Sch erbner: Es giebt dreierlei Mittel, die deutsch - katholische Angelegenheit zu erledigen. Es wird ent weder die faktische Toleranz, die ausgeübt worden ist, von der Staatsregierung auch ferner ausgeübt, oder der Deutfch- Katholicismus wird unterdrückt, oder es wird auf gesetzliche Weise festgesetzt, in welcher Weise den Deutsch-Katholiken Schutz in ihrer Gottesverehrung gewährt werden soll. Was die faktische Toleranz betrifft, so hat die Regierung erklärt, daß sie die Unzuträglichkeit derselben erkenne und diesen Zustand beseitigt zu sehen wünsche. Bon einer Unterdrückung deS Deutsch-Katholicismus ist zur Ehre der Regierung und der Ständeversammlung, zu Ehren der Vernunft nicht ein Wort zu sprechen. Es bleibt also nichts übrig, als die Angelegen heit durch ein Gesetz zu reguliren, und dieses muß ertheilt wer den. Wie ich schon heute bemerkt habe, eines Gesetzes würde es nicht nur über die öffentliche Anerkennung der Deutsch-Katholiken bedürfen, sondern es bedarf auch eines Gesetzes darüber, in welcher Weise den Deutsch-Katholiken Schutz in ihrer Gottesverehrung gewährt werden soll, und diese Auslegung der Verfassung tz. 32 ist diejenige, bei der ich beharre, obschon sie von einigen Seiten Anfechtungen erlit ten hat. Abg. Sachße: Der Ausdruck: Dispensation ist aller dings ein mißbeliebiger. Demungeachtet sind die Verhält nisse und Umstände so außerordentlich, daß ich diesem Ausdruck, im rechten Sinne des Worts und nicht von den gewöhnlichen Dispensationen verstanden, meinen Beifall nicht versagen kann, so sehr ich auch die Gründe der Deputation achte, welche nicht will, daß die Stände der Regierung die Ermächtigung geben, von der Berfaffungsurkunde abzuweichen. Durch eine solche Dispensation geschieht den Deutsch-Katholiken eine Wohlthat l) aus dem Grunde der Beschleunigung, 2) aus dem Grunde ihrer großem Ausbreitung. Sobald ein förmliches Gesetz vor liegt, finden die erschwerenden Formalitäten statt, die das Gesetz denjenigen vorschreibt, welche sich einem andern Glaubensbe-
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