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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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den fteigegebenenWiderruf, und wenn ein Prediger der Deutsch- Katholiken sich bei einem Vortrage wirklich etwas zu Schulden kommen lassen, so wird die Kirchengemeinde den Widerruf aus üben. Dieses Recht des Widerrufs ist der beste Schutz für die Gemeinde und das sicherste. Das ist ein hinlängliches OompeUs für die deutsch-katholischen Geistlichen. Ich theile aber über haupt diese Besorgniß nicht. Ich kann der Kammer daher nur empfehlen, den Anträgen der Deputation beizustimmen. Präsident Braun: Die Deputation rathet uns an, mit Vorbehalt der unter Nummer 2 beantragten Modifikation zu ge nehmigen: „daß den Deutsch-Katholiken die Ausübung ihrer Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen so lange, bis ein Anderes gesetzlich festgesetzt worden, in evangelischen Kirchen durch ein provisorisches Gesetz, oder durch Verordnung, die der Zustimmung der Stande dazu gedenkt und Gesetzeskraft hat, eingeräumt werde." Abg. Sachße: Ich erlaube mir die Frage, ob es nicht mög lich ist, den Satz zu theilen; ich wünschte nämlich die Worte: „durch ein provisorisches Gesetz" und nach den Worten: „die der Zustimmung der Stände dazu gedenkt" die Worte: „und Ge setzeskraft hat" weggelassen zu sehen, und darüber eine besondere Abstimmung. Präsident Braun: Der Abgeordnete Sachße wünscht, daß eine doppelte Frage gestellt werde, und zwar 1)... Abg. Sachße: Ich würde auch im Interesse der Deutsch- Katholiken wünschen, daß nach dem Worte: „gedenkt" die Worte: „und Gesetzeskraft hat" weggelassen würden. Präsident Braun: Es ist also der Wunsch des Abgeordne ten, daß die Frage verdoppelt werde. Abg. Sachße: Allerdings, jedoch mit Weglassung der Worte: „und Gesetzeskraft hat". Abg. Todt: Ich muß mich gegen den Antrag erklären und zwar aus einem formellen Grunde. Nachdem die Debatte ge schlossen ist, und der Herr Referent bereits das Schlußwort ge habt hat, können Anträge nicht mehr eingebracht werden. Die Deputation hat nunmehr, da der Abgeordnete vorher, zur rechten Zeit,tempestiv,niemals etwas der Artangemeldet hat, das Recht, zu verlangen, daß über ihren Antrag im Ganzen abgestimmt werde. Präsident Braun: Ich glaube nicht, daß gegenwärtig nicht die Zeit sein sollte, auf Aenderung der Fragstellung an zutragen. Die gegenwärtige Debatte, über welche der Refe rent das Schlußwort gehabt, hat sich nur über den Inhalt des Punkt 1 verbreitet. Jetzt ist es Zeit und Gelegenheit, über die Art und Weise der Fragstellung zu sprechen. Deshalb würde ich mich nicht abhalten lassen, auf eins Theilung. der Frage einzugehen. Es wollte der Abgeordnete v. Thielau sprechen. Abg. v. Th ielau: Ich habe zu bemerken, daß die De batte über die Fragstellung nicht abgeschnitten werden kann. Bis jetzt ist keineGclegenheit gegeben worden, darüber zu spre chen. Meine Meinung ist, daß eine bestimmte Frage darauf zu richten ist, ob diese Angelegenheit jetzt durch ein Gesetz oder auf dem Wege einer diesem gleichkommmden Verordnung H.63. regulirt werden solle, oder durch eine bloße Ermächtigung. Dann würde Jedermann unbefangen abstimmen können. Es ist ein nicht unbilliges Verlangen, die Principfrage herauszu heben und eine Frage darauf zu richten. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es scheint dies mehr Sache eines Amendements zu sein und zur vorausgegangenen Berathung zu gehören. Ich muß der Ansicht des Abgeordne ten Todt beistimmen. Wenn wir nach dem Schlußworte des Referenten erst über die einzelnen Sätze, welche die Deputa tion vorschlägt, eine Discusffon Hervorrufen wollen, so werden wir zu keinem Schlüsse kommen. Abg. Oberländer: Unter Nr. 1 des Deputationsgut achtens ist weiter nichts enthalten, als daß die unter Nr. 2 s. — k. aufgeführten einzelnen Bestimmungen gesetzlich pro- mulgirt werden sollen. Diejenigen Herren, welche gegen die Gesetzesform sind, und für eine bloße Verordnung, brauchen nur gegen Nr. 1 zu stimmen. Ich wüßte nicht, was bei der Theilung Anderes herauskommen sollte. Es giebt gar nichts zu theilen. Wer ein Gesetz haben will, sagt ja, wer eine Ver ordnung haben will, sagt nein; denn der Unterschied zwischen einem provisorischen Gesetze und einer Verordnung, welche die wesentlichen Merkmale eines Gesetzes, die ständische Zustim mung, voraussetzr, der soll erst noch erfunden werden. Referent Abg. v. Haase: Die Debatte ist geschloffen; es scheint aber, es solle eine neue Debatte beginnen. Was beab sichtigt die vorgeschlagene Theilung des Deputationsantrags und die Trennung der Wone: „und Gesetzeskraft hat" von den vorhergehenden: „durch Verordnung, die der Zustimmung der Stände dazu gedenkt," was soll aus der Trennung hervor gehen, die darauf gerichtet ist, daß in zwei verschiedenen Ab stimmungen darüber Beschluß gefaßt werde, ob ein Gesetz, oder eine Gesetzeskraft habende Verordnung erlassen werden solle? Was die Trennung der zuerst gedachten Frage betrifft, so bemerke ich: ob etwas im Gesetze verordnet wird, oder in die Verordnung ausgenommen wird, welcheGesetzeskraft h at, ist ganz gleich. Es kommt aus dieser Theilung nichts heraus. Ja die Deputation hat selbst erklärt, daß der eine, wie der andere Weg ihr ganz gleich ist. Sie überläßt die Wahl der Regierung. In der Wirkung ist es ganz dasselbe, und nur darin ein Unterschied, daß der eine Weg kürzer ist, als der andere. Ich sehe also nicht ein, warum man hier eine Trennung des Antrags der Deputation vornehmen will, der, wenn auch alternativ gefaßt, doch ein Ganzes bildet; es ist kein Unterschied zwischen dem Gesetze und der Verordnung, welche Gesetzeskraft hat. Die fämmtlichen Anträge der De putation werden übrigens einzeln, nach der Reihe der Buch staben, mit welchen sie bezeichnet sind, zur Abstimmung zu bringen sein. Die Worte in Satz I: „Die Ausübung ihrer Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen" können nicht herausgenommen werden, denn sie bezeichnen, wozu die Einräumung geschehen soll. Präsident Braun: Dagegen muß ich bemerken, daß nach §. 83 der Landtagsordnung Reclamationen gegen dir 5
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