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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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die der Zustimmung der Stände dazu gedenkt", endlich: „und Gesetzeskraft hat". Referent Abg. v. Haase: Der Antrag der Deputation ist ein Ganzes. Es ist unzertrennlich. Würde der Antrag der Deputation in dieser Weise getrennt, so würde der Deputation ein Antrag untergelegt, den sie nicht gestellt hat, den ich nicht gutheißen kann, der der Antrag der Regierung ist, und den sie auf jeder Seite des Berichts bekämpft hat. Mit mir haben sich sämmtliche Mitglieder der Deputation dahin erklärt. Da der Kammer kein selbstständiger Antrag des Abgeordneten, sondern nur, der Antrag der Deputation vorliegt, so kann nur der Antrag der Deputation, so wie sie ihn gestellt hat, zur Abstimmung ge langen. Abg. Jani - In §. 94 der Landtagsordnung steht ausdrück lich: „Jedem Mitgliede der Kammer steht frei, Erinnerungen gegen die Fragen zu machen, wenn sie ihm nicht ganz bündig, gehörig gestellt, oder vollständig erscheinen." Es muß Jeder wissen, wofür er stimmen will oder nicht. Abg. Klinger: Es scheint das ganz richtig zu sein, was der Referent bemerkt hat. Die Deputation hat nicht vorgeschla gen, die deutsch-katholische Angelegenheit durch eine gewöhnliche Verordnung zu reguliren, sondern diese nur dann gebilligt, wenn sie der Zustimmung -er Stande gedenkt und Gesetzeskraft hat. Sie will es aber der Wahl der Regierung zu ihrer Erleichterung überlassen, ob sie die Form des Gesetzes, oder die Form der Ver ordnung unter ausdrücklicher Erwähnung der ständi- schenZustimmung wählen wolle. Wenn aber der Abgeord nete Sachße beantragt, es solle darüber besonders abgestimmt wer-en, daß eine gewöhnliche Verordnung, ohne der Ge setzeskraft zu gedenken, erlassen werde, so ist das eine mate rielle Abänderung des Deputationsantrags, und darüber kann keine Debatte stattsinden. Staatsminister v. Könneritz: Es handelt sich nicht darum, wie abgestimmt werden soll, sondern nur um eine Spal tung der Frage. Einige Herren scheinen eine größere, andere eine minder große Spaltung zu wünschen. Am angemessensten schienemir, wenn die Abstimmung so erfolgte, daß zuerst über den Satz abgestimmt würde: „ daß den Deutsch-Katholiken die Aus übung ihrer Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen so lange, bis ein Anderes gesetzlich festgesetzt worden, in evange lischen Kirchen ekngeräumt werde", und dann über den zweiten Satz: „durch ein provisorisches Gesetz, oder durch Verordnung, die der Zustimmung der Stande dazu gedenkt und Gesetzeskraft hat". Referent Abg. v. Haase: Die Deputation kann sich damit nicht einverstehen. Die Deputation kann der Kammer nicht anrathen, ihre Zustimmung dazu zu geben. Was hier über die künftigen Verhältnisse der Deutsch-Katholiken bestimmt wird, muß in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, die Gesetzeskraft hat, bestimmt werden. Ich für meine Person werde dabei beharren und verbleiben. Dazu verpflichtet mich mein Eid, nach welchem ich auf dem bestehen muß, was §. 32 der Verfassungsurkunde vvrschreibt: „Es solle eine Aenderung II. öS. nur durch ein Gesetz geschehen". Meine Herren, irre ich und ist cs eine Täuschung, in der ich befangen bin, so werden Sie min destens den Grund ehren, welcher mich bestimmt. Ich kann nicht anders. Ich muß darauf bestehen, daß mehr nicht, als zwei Fragen gestellt werden, die erste: ob ein Gesetz gegeben werden solle, und die andere: ob statt dessen auch eine Verordnung Platz ergreifen dürfe, welche die Kraft eines Gesetzes hat. Staatsminister v. Könneritz: Es ist mir nicht in den Sinn gekommen, gegen das Materielle des Deputationsantrags zu sprechen. Ich habe es nur für eine zweckmäßige Lheilung gehalten. Nach der Ansicht des Referenten würden aber Mit glieder der Kammer, welche der Ansicht derDeputation beitreten, für den Zusatz stimmen. Referent Abg. v. Haase: Ich wiederhole, eine Trennung der Worte: „durch Verordnung, die Gesetzeskraft hat" ist g eg en den Antrag der Deputation. Abg. v. Thielau: Es muß doch der Kammer fteistehen, gegen die Deputation zu entscheiden. Mir scheint es ganz klar zu sein, daß die Kammer gegen die Deputation stimmen kann. Gesetzt, es wäre die Majorität der Kammer gegen die Deputa tion; wie will die Deputation verlangen, daß man blos für sie stimme? Referent Abg. v. Haase: Ich bin angegriffen und muß mich dagegen vertheidigen. Der Abgeordnete v. Thielau muß durchaus mich mißverstanden haben. Ich habe gesagt, daß, wenn von der Deputation ein Vorschlag an die Kammer ge bracht wird, er auch im Sinne der Deputation an die Kammer gebracht werden muß. Daß die Kammer das Recht hat, abzu stimmen, wie sie will, ist nicht zweifelhaft und nie zweifelhaftge wesen. Das hebt aber meine nur gedachte Behauptung nicht auf. Präsident Braun: Es sind verschiedene Ansichten hervor getreten. Ich werde die Entscheidung, wie ich schon angedeutet habe, der Kammer überlassen. Ich sagte, daß ich die Frage so trennen werde, daß zuvörderst darüber abgestimmt wird: „daß den Deutsch-Katholiken die Ausübung ihrer Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen so lange, bis ein Anderes gesetzlich festgesetzt worden, in evangelischen Kirchen durchwein provisorisches Gesetz eingeräumt werde." Genehmigt die Kam mer, daß zuvörderst über diesen ersten Satz abgestimmt werde? Gegen sechs Stimmen Ja. Präsident Braun: Die zweite Frage werde ich darauf stellen: Genehmigt die Kammer, daß ich die Worte: „oder durch Verordnung, die der Zustimmung der Stände dazu gedenkt und Gesetzeskraft hat", in eine Frage bringen kann? Ich lasse näm lich die dritte von mir vorhin angekündigte Frage fallen, nach dem die Deputation erklärt hat, daß sie unter der vorgeschlagenen Verordnung nur eine, die gesetzliche Kraft hat, verstanden, und daß dieser letzte Satz nothwendig zu dem vorhergehenden, worin der Verordnung gedacht ist, gehöre. — Gegen sechs Stimmen Ja. Präsident Braun: Will also die Kammer mit Vorbehalt der Beschlußfassung über die unter Nr. 2 beantragte Modifika tion genehmigen: „daß den Deutsch-Katholiken die Ausübung ihrer Gottesvrrehrung und gottesdienstlichen Handlungen so 5*
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