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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gen auch in Kirchen anderer Confessionen auszu üben, d) daß dazu, um dieses Befugniß in einer Kirche wirk lich auszuüben, die Einwilligung der betreffenden Kirchengemeinde und der Kircheninspection zu reichen solle, und zwar an Orten, wo eine Person Kirchenpatron ist, unter Hinzutritt der Einwilli gung des Letztem, c) daß, bei unter sich abweichenden Ansichten der Kir chengemeinde, der Kircheninspection und des Pa trons hinsichtlich einer solchen in Frage stehenden Ueberlassung, die Entscheidung in den gesetzlichen Instanzen der zuständigen Verwaltungsbehörden erfolge, <l) daß der betreffenden Kirchengemeinde, Kirchen inspection und Patron gemeinschaftlich zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung ihrer Kirche von ihnen den Deutsch-Katholiken gegebenen Er- laubniß zuständig, e) daß den Deutsch-Katholiken die öffentliche Ankün digung zu ihren gottesdienstlichen Versammlungen gestattet sein solle. Im Uebrigen aber t) dem Vorschläge der hohen Staatsregierung, daß unter den im Anträge b. erwähnten Kirchengemein den nicht blos die in Städten, sondern auch in an dern Orten zu verstehen, beizutreten. 3) Die dem entgegenstehenden Anträge der hohen Staats regierung und Beschlüsse der ersten Kammer abzu lehnen. Abg. v. Lhie lau: Ich kann mich im Allgemeinen mit den einzelnen Punkten ernverstehen, jedoch nicht mit der spe- ciellen Fassung dreier derselben'und zwar mit den Punkten b., c. und a. Nämlich ich bin der Ansicht, daß allerdings die Einwilligung der betreffenden Kirchengemeinde und Kirchen inspection zureichen kann, die Erlaubniß zu ertheilen, daß die Neu-Katholiken ihren Gottesdienst in der Kirche halten; ich kann mich aber nicht damit einverstehen, daß nur der gemein schaftliche Widerruf der betreffenden Kirchengemeinde, Kirchen inspection und des Kirchenpatrons zur Aufhebung dieser Er laubniß erforderlich sein soll. Ich glaube, daß der Widerruf der Kirchengemeinde ganz allein vollständig genüge, um den Gebrauch der Kirche wiederum aufzuheben. Ich kann mich nicht davon überzeugen, daß es nothwendkg sei, in das Gesetz aufzunehmen, daß die Kircheninspection und der Kirchenpatron sich im Widerspruch mit der Gemeinde befinden kann, während die Gemeinde nicht will, daß eine andere Confessio» ihren Gottesdienst in dem Gotteshaus- verrichte. Ich kann auch nicht glauben, daß bei abweichenden Ansichten der Kirchenge meinde unter sich selbst, auch bei dem Widerrufe nicht die Ent scheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde in gesetzlichem Znstanzenzuge zulässig sein sollte, was nach der Stellung der verschiedenen Punkte und der Fassung derselben jedenfalls die Absicht der Deputation gewesen ist. DieDeputätion hat sub b. erklärt, daß die drei Factoren der Kirchengemeinden einzeln, denn von einer gemeinschaftlichen Zusammenstimmung ist hier nicht -die Rede, einwilligen können. Wenn also z. B. die Kirchengc- II. 64. meinde einwilligt, so bedarf es der Einwilligung des Patrons und der betreffenden Kircheninspection nicht, wenn nur die Ein willigung des Ministeriums in gesetzlichem Znstanzenzuge hin zutritt. Die Deputation verlangt aber, daß die Kirchenge meinde, die Kircheninspection und der Kirchenpatron nur ge meinschaftlich den Widerruf ausüben können. Ich bin aber, wie gesagt, der Meinung, daß der Gemeinde ganz allein das Recht zustehen müsse, zu jeder Zeit den Widerruf eintreten zu lassen, und ich schlage daher vor, daß das Wort: „gemeinschaft lich" unter Punkt ä. wegfalle und statt dessen gesagt werde, daß der betreffenden Kirchengemeinde sowohl allein, als unter Zu tritt der Kircheninspection und des Kirchenpatrons der Wider ruf zuständig sei, und daß der Satz «ub e. so gefaßt werde: „daß, bei unter sich abweichenden Ansichten der Kirchenge meinde, der Kircheninspection und des Patrons, statt: „und" gesagt werde: „oder" und daß nach demWorte: „Ueberlassung" zu sagen sei: „oder Widerruf". Denn bei der Ueberlassung und beim Widerrufmuß derJnstanzenzug bis zum Ministerium gehen können, wenn die Gemeinde unter sich uneins ist. Präsident Braun: Ich bitte mir das Amendement schrift lich aus. (Dies geschieht.) Der Herr Abgeordnete v. Thielau beantragt, daß in dem Punkte c. nach dem Worte: „Ueberlas sung" angefügt werden möge: „oder Widerruf". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Wird zahlreich unterstützt. Präsident Braun: Ferner beantragt der Herr Abgeord nete v. Thielau, daß unter dem Punkte <l. es heißen solle: „daß der betreffenden Kirchengemeinde und zwar so wohl allein, als unter H-inzutritt der Kirchen inspection und des Patrons zu jeder Zeit der Wi derruf der zur Benutzung ihrer Kirche von ihnen den Deutsch-Katholiken gegebenen Erlaubniß zu- ftehen solle." — Der Herr Abgeordnete v. Thielau bean tragt also, daß in dem Punkte <r. nach dem Worte: „Kirchen gemeinde" eingeschaltet werden möge: „und zwar sowohl allein, als unter Hinzutritt", nun folgen die Worte: „der Kirchen inspection und des Patrons", und daß ferner das Wort: „ge meinschaftlich" in Wegfall komme. Ich frage die Kammer: ob sie auch diesen Antrag unterstütze? — Erlangt zahlreiche Unterstützung. Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium will nicht auf den gestern debattirten Punkt, über -en die ge ehrte Kammer bereits Beschluß gefaßt hat, zurückkommen; allein cs hält sich verpflichtet, auf die Consequenzen und Ver wickelungen aufmerksam zu machen, welche daher erwachsen dürften, daß die Grundlage des Allerhöchsten Decrets verlas sen und statt dessen etwas Anderes substituirt worden ist. Die Staatsregierung beabsichtigte einen Act der Toleranz, wo das Bedürfniß dazu vorhanden wäre. Statt dessen hat die ge ehrte Deputation beantragt, daß den Deutsch-Katholiken ein Befugniß eingeräumt werden soll, ihren Gottesdienst in der 1*
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