Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ihre Religionsübungen in Kirchen anderer Confessionen vorzu nehmen, allein das Befugniß dazu, die eine oder andere Kirche, ein bestimmtes Kirchengebäude, zu ihrem Cultus zu benutzen, sollen sie gegen die Gemeinde, welcher die Kirche zuständig, nicht haben. Wird ihnen dieBenutzung der Kirche von einer Gemeinde erlaubt, so tritt ein Precarium ein, d. i. es wird ihnen diese Be nutzung nur auf Widerruf gestattet. Auch in dem Vorschläge der Staatsregierung liegt dieses Precarium. Es ist nämlich derselbe dahin gerichtet worden, daß die Deutsch-Katholiken die Kirche einer Gemeinde nur bis auf deren Widerruf sollen benutzen kön nen, also, daß für sie aus der von der Gemeinde ihnen ge gebenen Erlaubniß gegen die Gemeinde ein unwiderrufliches Recht nicht erwächst. Es könnte mithin das nämliche Bedenken, welches die hohe Staatsregierung hier dem Vorschläge der De putationentgegensetzt, auch demVorschlagederStaatsregierung selbst entgegengestellt werden. Ferner muß ich bemerken, daß die Ueberlassung einer Kirche zu einem gottesdienstlichen Acte nicht zu den inner« Angelegenheiten der Kirche zu gehören scheint; denn cs werden ja auch bekanntlich zur Aufführung großer Mu sikstücke, Oratorien rc. Kirchen überlassen. Eine solche Ueberlas- sung kann Niemand als den inner» Angelegenheiten der Kirche angehörig ansehen. Dahin gehört sie nach meiner Ansicht auf keinen Fall. Weiter ist gesagt worden, es sei nicht klar zu ersehen, was unter dem Ausdrucke: „Kirchen anderer Confessionen" bei Punkt a. zu verstehen sei. Nach der Meinung der Deputation könnte nicht blos eine evangelische, sondern auch eine griechische Kirche, selbst auch eine katholische Kirche zum deutsch-katholischen Cultus eingeräumt werden. Man kann nicht wissen, welche Ver hältnisse nach dem Erscheinen des Gesetzes eintreten; daher hat sich die Deputation hier ganz allgemein gehalten. Es ist der Er folg dieser Bestimmung abzuwarten. Die Zeit wird lehren und es wird spater sich finden, von welchen Gemeinden anderer Con fessionen den Deutsch-Katholiken der Mitgebrauch der Kirchen gestattet wird- Bei Punkt k. hat die Deputation unter den Wor ten: „wo eine Person Kirchenpatron ist," sowohl moralische, als wirkliche physische Personen, welche das Patronatrecht haben, verstanden. Es kann z.B. ein Stadtrath, es kann aber auch ein einzelnes Individuum es sein, von dem das Patronatrecht aus geübt wird. Da die erste Kammer einen derartigen Beschluß gefaßt hatte und die Deputation wünschte, in dieser Angele genheit überall, wo es nur möglich, mit der ersten Kammer Hand in Hand zu gehen, so hat sie in diesen Satz b. die Einwilligung des Kirchenpatrons mit ausgenommen, wiewohl, wenn die erste Kammer mit der Einwilligung derKirchengemeinde sich begnügt hätte, die Deputation durchaus keinen Anstand gefunden hätte, hierin der ersten Kammer beizutreten. Was den gesetzlichen Jn- stanzenzug bei Punkt e. betrifft, so ist angenommen worden, daß die Verwaltungsbehörden, die in dergleichen Angelegenheiten überhaupt eintreten, auch hier einzutreten haben. Dies kann kein Bedenken erregen. Was übrigens das von der Deputation be hauptete Eigenthum der Kirche anlangt, so giebt es, wie schon der Herr Staatsminister erwähnt hat, darüber verschiedene An- sichten; aber so viel wenigstens scheint doch gewiß, daß hier, wo es sich lediglich vonderzeitkgen und precairen Ueberlassung der Kirche zu einzelnen Handlungen handelt, man von der Eigenthumsfrage absehen und eine derartige Ueberlassung den zunächst Betheilig ten allein zugestehen kann. So viel ich weiß, hat man niemals bei der obersten Kirchenbehörde angefragt, wenn eine Kirche zur Aufführung eines Oratoriums oder eines geistlichen Concerts überlassen worden ist. Die Verfügung hinsichtlich solcher ein zelnen Acte hat man immer den Gemeinden oder den Kirchen- inspectionen überlassen. Aus diesem Grunde, und da auch hier blos von einzelnen in einer Kirche vorzunehmenden Acten die Rede ist, kann ich nicht einsehen, warum man es nicht beim Alten lassen will. Was die beiden Amendements anlangt, so hat der Abgeordnete v. Lhielau beantragt, im Satze c. nach dem Worte: „Ueberlassung" noch hinzuzufügen: „oder Widerruf". Es scheint mir das nicht hierher zu passen, weil dem Widerruf ein besonde rer Satz, der unter ä., gewidmet ist, in welchem die Deputation hinsichtlich des Widerrufs einen besonder» Vorschlag gemacht hat; der Satz o. bezieht sich ausschließlich auf die Ueberlas sung einer Kirche, und es ist darin lediglich darüber die Frage: wer hat die Einwilligung dazu zu geben? von wem hängt die Gestattung ab? Erst der folgende Satz spricht von dem Wi derruf; in diesem erst ist die Frage: von wem soll der Wider ruf ausgehen? in welchem Falle ist er geeignet, die Zurückziehung der gegebenen Erlaubniß zu begründen? Er behandelt nämlich die Frage: was gelten soll, wenn diejenigen, welche in die Ueber- lassung der Kirche eingewilligt haben, über den Widerruf mit einander nicht einverstanden sind? Ich glaube also, daß das v.Thielau'sche Amendement, in so weit es den Widerruf betrifft, in die Abtheilung «. nicht gehört. Was nun das Amendement zu Satz <l. anlangt, so scheint mir solches mit dem zu Satz e. in Widerspruch. Der Herr Antragsteller beantragt nämlich darin: „daß der betreffenden Kirchengemeinde, und zwar sowohl al lein, als unter Zutritt derKircheninspection und desPa- trons zu jeder Zeit der Widerruf zustehen solle." Verstehe ich die Worte: „unter Zutritt der Kircheninspection und des Patrons" recht, so enthalten diese Worte gerade das Gegentheil von dem Amendement zu dem Satze c. Soll es nämlich zurek- chen, wenn die Kirchengemeinde den Widerruf allein ausspricht, so kann, wie das Amendement zu o. will, dazu nicht die Einwil ligung der Kircheninspection und des Patrons noch erfordert werden. Zugleich liegt im Amendement zu 6., daß der daselbst gedachte Hinzutritt der Kircheninspection und des Patrons zum Widerruf der Gemeinde entbehrlich und müßig, weil nach sol chem Alles auf dem Widerruf der Gemeinde beruhen soll. Es scheint mir daher das Amendement zu ä. mit dem zu e. in Wi derspruch zu stehen, und die Erwähnung der Kircheninspection und des Patrons im Amendement zu ä. ganz überflüssig. Die Deputation ist von der Ansicht ausgegangen, daß derjenige, welcher die Einwilligung giebt, auch das Recht haben müßte, die gegebene Einwilligung zurückzuziehen, d. i. den Widerruf auszusprechen. Hat nun die Deputation vor geschlagen, daß drei Faktoren, die Kirchengemeinde , die Kircheninspection und der Patron, die Einwilligung zu erthei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder