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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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nung und Reihefolge der ganzen Nummern der Punkte b., e. und «I. vorauösetzen und bedingen. Unter b. ist festgesetzt, was zu der Einwilligung in Benutzung einer Kirche erforderlich sei, unter <-. ist bestimmt, daß, wenn eine Uebereinstimmung unter den betheiligten Personen nicht stattsinde, eine Entscheidung «folgen soll. Nach dem Amendement deö Abgeordneten v. Thielau zu e. soll nun auch, wenn über denWiderrufder'Be- nutzung einer Kirche unter den drei betheiligten Personen keine Uebereinstimmung herrscht, eine Entscheidung erfolgen. Den noch handelt von diesem Widerrufe erst der folgende Punkt 6., deshalb müßte nach Punkt b. sofort Punkt cl., und nach diesen beiden erst der auf beide gemeinschaftlich sich beziehende Punkto, folgen müssen. Ich rathe daher der Kammer an, aus den zu letzt angeführten formellen Gründen, und weil es -em allge meinen Rechte und dem Rechtsgefühle widerspricht, das Amendement des Abgeordneten v. Thielau nicht anzunehmen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich wollte nur meine An sicht über die vorliegenden Punkte im Allgemeinen zu erkennen geben. Ich glaube, man muß hier von der Frage ausgehen: in wessen Eigenthum befindet sich die Kirche? Ich stimme ganz dem Herrn Staatsminister bei, daß nach sächsischem Rechte und nach dem allgemeinen Kirchenstaatsrechte dieKirche als eine mo ralische Person angesehen wird; es ist aber auch richtig, daß nach -em von ihm citirtenWeber der Gemeinde ein mittelbares Eigen- thumsrecht in der Kirche zugestanden wird. Also ganz ohne weiteres kann man selbst nach der von ihm citirten und in Sach sen gültigen Autorität den Gemeinden jedes Eigenthumsrecht an den Kirchen nicht abschneiden. Gehen wir von dieser Ansicht nus und halten wirlsie fest, so wird sich der Vorschlag der Depu tation vollständig rechtfertigen lassen. Es handelt sich hier nicht um dieVerwendung des Kirchenvermögens, oder einer Stiftung, sondern nur um eine Benutzung, welche auf die Substanz nicht den mindesten Einfluß', haben soll. Wenn nun die Deputation vorschlägt, daß rücksichtlich dieser Benutzung sowohl der Ge meinde, welche doch nach Weber selbst ein beschränktes Eigen tumsrecht an der Kirche hat, und dann der Patron und die Kircheninspection, letztere als die im Namen des Staates daste hende Behörde, einzuwilligen haben, so finde ich weder einen Verstoß gegen die Landesgesetze überhaupt darin, noch gegen die Verfassungsurkunde insbesondere. Denn der darauf sich bezie hende Paragraph derselben ist der 57.; er sagt in Bezug auf die evangelische Kirche: „Die Anordnungen in Betreff der inner« kirchlichen Angelegenheiten bleiben der besonder« Kirchenverfas sung einer jeden Confessio« überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jas essiseoxale) über die evangeli schen Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Con session zugethan ist, von der §. 41 bezeichneten Ministerialbe- hörde ferner in der zeitherigen Maaße ausgeübt." Geht man davon aus, daß die Kircheninspection die Kirchenstaatsgewalt eben repräsentirt, daß sie in dem concreten hier bestimmten Falle die Kirchengewalt im Namen des Staates ausübe, so verschwin det der Beschwerungsgrund Seiten des Cultusministeriums, daß gegen das oberste Kirchenregiment verstoßen würde, da die Kircheninspection im Namen dieser höchsten Behörde das Ein willigungsrecht ausübt, wozu sie durch den Vorschlag der Depu tation gesetzlich ermächtigt werden würde. So habe ich mir es wenigstens vorgestellt, daß die Kircheninspection hier zugleich den perpetuirlichen Auftrag erhält, dielandesherrlicheKirchenge- walt zu repräsentiren. Ist demnach jedenfalls auch nach unser» Landesgesetzen der Vorschlag der Deputation gerechtfertigt, so »erstatte ich mir nur noch, auf einige andere Einwendungen des Herrn Cultusministers, so weit sie nicht bereits Widerlegung ge funden haben, einzugehen. Eine der wichtigsten schien mir die von dem Patrone hergenommene zu sein, da es mehrere Patrone einer Kirche geben kann, ohne daß sie ein Collegium bilden. Hiergegen hatjedoch der Referentbereits bemerkt, daßdieWorte: „eine Person" in dem Satze sud l>. nicht von der individuellen Person zu verstehen seien, sondern daß man sowohl auf die mora lische, als auf die physische Person hierbei Rücksicht genommen habe, obwohl der Wortlaut dies nicht anzeigt. Was von den katholischen Kirchengemeinden erwähnt wurde, läßt sich keines wegs bestreiten. Auf der andern Seite ist wohl aber auch nicht zu erwarten, so sehr es wünschenswerth wäre, daß von einer ka tholischen Gemeinde den Deutsch-Katholiken eine Kirche über lassen werden würde. Tritt der Fall ein, nun so stehen diese Kirchen jedenfalls überall unter einer bestimmten Administration, und diese Administration, wenn sie auch nicht Kircheninspection heißt, müßte auch hier nach dem Vorschläge der Deputation die Ueberlaffung bewilligen. So, glaube ich, ist auch dieses Bedenken erledigt. Ich erinnere nur noch, daß man im Königreiche Preußen eine ähnliche Bestimmung, wie hier von Seiten der Deputation vorgeschlagen worden ist, getroffen hat. Auch dort ist es den Kirchengemeinden, unter Einwilligung der Jn- spection und, wenn ich nicht irre, des LandratheS, verstattet, den Deutsch-Katholiken evangelische Kirchen einzuräumen. Also würde der Vorgang nicht ohne Beispiel in andern Staa ten sein. Was das Amendement des Abgeordneten v. Thielau anlangt, so könnte ich mich nicht für die Abänderung des Punk tes ck. erklären, weil die von mir vorgetragene Ansicht über das Eigenthum an den Kirchen eine Abänderung nicht zuläßt. Denn es werden allerdings drei verschiedene Faktoren dazu ge hören, die Gemeinde, die Inspektion und, wo ein solcher vor handen ist, der Patron, um sowohl die Erlaubniß zu ertheilen, als auch den Widerruf auszusprechen. In Bezug auf den Vorschlag zu c. scheint es mir consequent zu sein, daß, wenn man bei unter sich abweichenden Ansichten der drei genannten Potenzen in Bezug auf die Einwilligung das Ermessen der höher» Behörde eintreten lassen will, dies auch in Bezug auf den Widerruf stattsinden soll. Doch, wie gesagt, eS würde dies dem Deputationsvorschlage sub 6., daß der Widerruf de» drei genannten Größen gemeinschaftlich zustehen solle, wi dersprechen. Allein durch die Sätze «ub b. und o. wird man leicht zu der Folgerung geführt, daß auch bei dem Widerrufe dasselbe eintreten müsse, wie bei der Einwilligung. In so fern finde ich diesen Vorschlag des Herrn Abgeordneten v. Thie-
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