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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Ich unterlasse gänzlich, einzugehen auf die Anerkennung oder die Widerlegung der Rechtsgrundsätze der guten alten Römer, auf die der Abgeordnete v. Schaffrath sich so gründlich berufen hat. Ich halte mich an das einfach Praktische in der vorliegenden An gelegenheit, und da will es mir scheinen, als ob das Wort: „ge meinschaftlich" deshalb dastünde, um den Deutsch-Katholiken eine Erleichterung zu verschaffen. Es soll unstreitig eine Er leichterung sein, daß, wenn ihnen eine Kirche überlassen ist, alle drei Faktoren zum Widerrufe der Ueberlassung nöthig sind. Nun gestehe ich allerdings gern, daß ich den Deutsch-Katholiken von Herzen jede Erleichterung gönne, die sie in Sachsen finden mö gen; ich habe ihr Entstehen mit großer Freude begrüßt, und bin stets zu ihrer Unterstützung bereit. Allein es wird dies nur eine illusorische Erleichterung sein, und es wird, wenn wir sagen, daß derWiderruf nur gemeinschaftlich stattsinden solle, doch für jeden der drei Faktoren die Möglichkeit bleiben, sich einseitig den Wi derruf vorzubehalten, da es kein Vertrag ist. Soll es aber ein wirklicher Vertrag sein, dann hat die neu-katholische Gemeinde nicht darauf einzugehen, bis ihr nicht auf eine gewisse Reihe von Jahren der Gebrauch der Kirche zugesichert wird. So lange es aber nur eine bloße Einwilligung ist, sehe ich nicht ein, was es helfen solle, wenn wir nur ein gemeinschaftliches Zurücktreten gestatten wollen. ^6 Punkt e. bin ich ganz einverstanden damit; sä k. auch, und ich lege großen Werth darauf, daß nicht blos in Städten, sondern auch in Dörfern den Deutsch-Katholiken Kir chen überlassen werden dürfen. Abg. v. d. Planitz: Ich habe den Antrag des Abgeord neten v. Khielau unterstützt, und ich muß gestehen, daß mich derselbe anspricht, und zwar aus folgenden Gründen: einmal, weil ich ihn im Interesse der Deutsch-Katholiken gestellt halte, und zweitens, weil ich ihn für vollkommen gerecht halte. Ich habe es namentlich im Interesse der Deutsch-Katholiken gefun den, wenn man den Gemeinden allein das Recht des Widerrufs der Ueberlassung einer Kirche zuerkennt. Denn, meine Herren, wenn auch gegenwärtig noch so sehr in unserm Lande eine Hin neigung für die Sache der Deutsch-Katholiken sich kundgiebt, so wird eine Gemeinde sich doch sehr bedenken, denselben ihr Gotteshaus zu überlassen, wenn sie glauben kann, es sei die Möglichkeit der Rücknahme desBefugniffes mit zu viel Schwie rigkeiten verbunden. Glauben Sie, meine Herren, daß dies wohl ein Grund ist, der besonders das Amendement des Abgeord neten v. Khiclau empfiehlt. Denn wenn auch der Deputa tionsbericht den Gemeinden das Recht zuspricht, so sind sie doch nach den in demselben befindlichen Grundsätzengehalten, sich erst mit dem Patron und auch mit der Kircheninspection darüber zu vereinigen, und diese können andere Ansichten haben. Es hat Zwar vorher ein geehrter Abgeordneter ausgesprochen, dieKir- cheninspection sei gehalten, sich nach dem Willen der Mehrheit der Kirchengemeinde zu richten. Ich weiß nicht, in wie weit der Satz richtig ist; daß er aber nicht allemal angewendet wird, das scheint gewiß zu sein; daher glaube ich, kann man auf den selben nicht so vielWerth legen. Ich glaube daher, daß dieKir- cheninspection und der Patron eine ganz andere Ansicht habe« können in dieser Beziehung, als die Kirchengemeinde selbst. Meine Herren, es hat zwar ein Redner vor mir behauptet, daS Amendement des Abgeordneten v.Thielau sei juristisch unrichtig. Das mag sein, ich verstehe das nichtzu beurtheilen; demokratisch richtig scheint es mir aber vollkommen zu sein; denn es liegt der Schwerpunkt des Widerrufs aufden Gemeinden, und ich glaube, auf die Gemeinden kommt es bei dieser Frage besonders an. Denn sie sind die Mehrzahl, die das Gotteshaus füllen, von ihnen wird in der Hauptsache das Gotteshaus unterhalten und ihre Wünsche sind daher besonders zu berücksichtigen. Ich mache ferner noch darauf aufmerksam: Zu was soll es führen, wenn den Gliedern einer andern Confessio» ein Gotteshaus gegen den Willen der Gemeinde überlassen bleiben soll? Wird das nicht Störungen, Reibungen und Zerwürfnisse herbeiführen? Ich glaube daher, daß in diesem Sinne das Amendement des Herrn v. Lhielau vollständig richtig ist. Legt man aber einen so großen Werth auf den Rechtsgrundsatz, der hier gelten müsse, und glaubt man, daß, wenn ein psetum von drei Faktoren geschlossen worden, es auch von diesen drei Faktoren wieder auf- zuheben fein müsse,so würde ich mich auch damit einverstanden erklären können, aber nicht damit, daß diese drei Faktoren gemeinschaftlich die Aushebung zu bewirken haben würden, sondern daß jedem Einzelnen das Recht der Aufhebung zuge- sprochenMrde. Staatsminister v. Könneritz: Die Vorschläge, die die geehrte Deputation! sub s. — t. gethan hat, weichen in ihrem Sinne, und jwie ihn der Herr Referent zuletzt erläutert hat, allerdings wesentlich von der Regierungsvorlage ab. Es liegt darin, und so erläuterte es der Herr Referent, es sollten die Neu- Katholiken allerdings unbedingt das Recht haben, Gottesdienst in einer Kirche zu halten, in so fern sich nur eine Kirchenge meinde findet, die ihnen ihre Kirche hierzu überläßt. Das war freilich nicht der Sinn der Regierungsvorlage, die ja nur ein Interimistikum für die Toleranz geben wollte, die Ausübung auf die Fälle beschränkte, wo das Bedürfniß einer größern Loka lität vorhanden sei und ein anderes nicht erlangt werden könnte, die Erwägung hierüber aber der Regierung vorbehielt. Der Grundsatz, den die geehrte Deputation in ihren Vorschlägen ver folgt, würde aber, da nach §. 56 der Verfaffungsurkunde nur die gesetzlich aufgenommenen oder aufzunehmenden Confessionen das Recht der öffentlichen Ausübung des Gottes dienstes haben, allerdings voraussetzen, daß die Deutsch-Katho liken schon gesetzlich als eine Confessio» anerkannt und ausge nommen wären und nicht blos ein Interimistikum für Duldung gegeben werde. Dies in der Allgemeinheit. Ich erlaube mir aber auf einiges Specielle noch etwas zu erwidern. Die Regierung ist damit einverstanden, daß nach dem Punkte b., um das Recht auszuüben, die Einwilligung der betreffenden Kirchengemeinde und Kircheninspection, sp wie des Patrons erfordert werde, aber nach dem, was ich eben entwickelt, nicht damit, daß dies schon zureiche, sondern nur daß es erforderlichsei, sodaß
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