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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ob-ie Umstände vorhanden sind, welche die Notwendigkeit der Ueberlassung einer Kirche in den einzelnen Orten rechtfertigten, noch von der Regierungsbehörde zu bemessen sein würde. So könnte das Ministerium sich nur damit einverstehen, wenn statt -es Wortes: „zureichen" gesagt wird: „erforderlich sein solle". Was den dritten Satz anlangt, daß bei unter sich abweichenden Ansichten der Kirchengemeinde, der Kircheninspection und des Hakons die Entscheidung der Behörden in dem gesetzlichen Jn- stanzenzuge zuständig sein solle, so muß sich das Ministerium da gegen erklären, wenn auch hierdurch den Behörden ein Entschei dungsrecht und ein Ermessen überlassen werden sollte. Erfor dert man einmal dieEinwilligung jener drei Faktoren, so kann und wird die Behörde nicht gegen den Willen des einen dersel ben die Ueberlassung einer Kirche bewilligen können. Ach frage Sie, meine Herren, wie Sie, abgesehen von der gegenwärtigen Frage, urtheilen würden, wenn eine solche Bestimmung der Art gestellt werden sollte bei einem andern Falle. Cs ist allerdings unvermeidlich, daß in Berwaltungsangelegenheiten, die die Kirche betreffen, wenn mehrere Betheiligte nicht übereinstimmeu, «ne Entscheidung erfolgen muß. Allein nur, wo das Interesse oder die Rechte der Kirche eine solche Maaßregel, eine Entschei dung wirklich erheischen, der Fortgang der Verwaltung es er forderlich macht. Allein hier ist für die evangelische Kirche, für deren Interesse, für deren Rechte durchaus nichts zu entscheiden. Hier hat die Regierung zum Besten der Kirche nichts zu bestim men. Es kann der Kirche kein Nachtheil erwachsen, wenn sie nicht überlassen wird. Es kommt nur darauf an, ob die Kirche den Neu-Katholiken zum Gottesdienste gestattet werden soll, wozu die Einwilligung jedes Einzelnen, dem das Dispositions recht hierüber zustehl, oder der ein Interesse daran hat, seinem un beschränkten Willen freigegeben bleiben muß. Ich frage, was Sie sagen würden, wenn das Cultusministerium in einem Falle, wo eine andere Confessio», die Katholiken, die Ueberlassung einer protestantischen Kirche beantragten, vielleicht weil sie selbst keine hatten, oder ihre Kirche abgebrannt wäre, verfügen wollte, es solle und müsse eine protestantische Kirche den Katholiken über lassen werden. Also gegen den Satz -ub v. muß das Ministerium sich durchaus erklären. (Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt ein.) Was den Satz sub ä. anlangt, daß der Widerruf nur durch eine gemeinschaftliche Erklärung von allen drei Betheiligten er folgen müsse, so ist sich von einem geehrten Abgeordneten auf die Rechtsregel berufen worden: wie etwas zu Stande kommt, so wird es auch wieder aufgehoben. Gegen die Richtigkeit dieser Regel will ich keinen Einwand erheben, sie steht allerdings im römischen Rechte. Allein man muß bei Anwendung einerRechts- regel auf den einzelnen Fall unendlich vorsichtig sein. Man kann eben so gut das Entgegengesetzte daraus deduciren. Jene Rechtsregel heißt überhaupt nicht so, daß etwas nur auf diese Weise wieder aufgehoben werden könne, wie es zu Stande ge kommen ist, sondern: wie etwas zu Stande gekommen ist, wird (kann) es auch wieder aufgehoben werden. Aber wollen Sie die Rechtsregel auf den vorliegenden Fall anwenden, so werden Sie vollkommen daraus ableitcn können, was der Abgeordnete v. Thielau oder andere Abgeordnete beankagt haben. Ist im ersten Satze enthalten und sind Sie damit einverstanden, daß jeder der drei Faktoren seine Erlaubniß gegeben haben müsse, wenn eine Kirche den Neu-Katholiken zum Gottesdienst gestat tet werden soll, daß sie mithin nicht eingeräumt werden darf, so bald nur einer der drei betheiligten Interessenten die Erlaubniß verweigert, so kann man die Frage nach jener Regel eben so gut dahin beantworten:, also wird die Genehmigung aufgehoben, so wie einer dieser drei Faktoren seine Erlaubniß wieder zurück nimmt. Es ist die Bewilligung durch die Erlaubniß jedes Ein zelnen zu Stande gekommen, also kann sie auch jeder Einzelne wieder zurücknehmen. Zweckmäßiger ist es daher, zumal nach dem, was andere Herren gesprochen haben, daß der Abgeordnete v. Lhkelau sein Amendement dahin änderte, so daß nur das Wort: „gemeinschaftlich" wegfällt oder zu noch größererDeut- lichkeit in die Worte: „und zwar jedem Einzelnen derselben" verwandelt wird. Abg. v. Geißler: Es ist von mehrer» Seiten viel Ge wicht auf die juristischen Einwendungen gelegt worden, welche der Abgeordnete v. Schaffrath gegen das Amendement des Ab geordneten v. Lhkelau vorgebracht hat; ich kann aber die Mei nung von der stringenten Eigenschaft dieser Einwendungen, welche besonders der Abgeordnete Oberländer aussprach, durch aus nicht theilen. Ich finde im Gegenthcil darin eine Ver mengung der Begriffe von Precarium und Vertrag; Precarium und Vertrag sind aber zwei ganz verschiedene Dinge; das Pre carium ist eine bittweise Bewilligung ohne Vertrag. Der Herr Referent hat nachgewiesen, daß es sich hier um ein Pre carium handle, und ich brauche mich darüber nicht weiter zu verbreiten; auch hat der Herr Juftizminister consequent dar- gethan, daß die Folgerungen jener Rechtsregel gerade dem ent gegengesetzt sein würden, was der Abgeordnete v. Schaffrath daraus folgern will. Wenn derselbe so weit gegangen ist, die Zurücknahme eines Precariums eine Wortbrüchigkeit zu nennen, so weiß ich nicht, ob das nicht zu viel gesagt, und den Gemein den, Kircheninspectionen und Patronen, die eine gegebene Er laubniß zurücknehmen, zu nahe getreten wäre. Das Precarium begründet, wie der Herr Justizminister richtig nachgcwiesen hat, eigentlich so viel, daß, so gut die Ueberlassung einer Kirche blos auf die Einwilligung jedes Einzelnen begründet werden kann, eben so gut die Zurücknahme auf den Antrag jedes Ein zelnen geschehen muß. Denn eine gewährte Bitte wird zurück genommen, wenn der, der sie gewährt hatte, wieder davon ab- strht. Ich kann also den Antrag des Abgeordneten v. Ehielau auch nicht für ganz consequent erkennen, indem er blos der Ge meinde den Widerruf gestatten will, da aus der Lehre des Pre cariums folgt, daß Jeder auf den Widerruf Anspruch habe; aber wenigstens durch die Einwendungen des V. Schaffrath scheint mir der v. Thielau'sche Antrag nicht widerlegt zu werden. Abg. Jani: Die ganze Modalität, welche die Deputation
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