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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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vorgeschlagen hat, deutet auf ein Precarium hin, denn es woh nen ihr alle Kennzeichen bei, die auch nach dem römischen Rechte ein Precarium characterisiren. Nach dem römischen Rechte ist nämlich das Precarium, wie der Abgeordnete v. Geißler schon erwähnt hat, kein Vertrag; es ist ein natürlicher Besitz titel, ein Act, durch welchen man Jemandem einen Gegenstand auf so lange zum Gebrauche überläßt, als es beliebt. Eben deshalb aber, weil mir erlaubt ist, die Sache zu jeder Zeit zu rückzunehmen, hat es die Kennzeichen des Vertrags nicht; denn aus dem Vertrage werden beide Th eile verbindlich und können denselben nicht einseitig widerrufen. Nun sollte ich aber doch glauben, meine Herren, daß der Satz feststehe, daß, wenn Zwei mit einander Eigenthümer einer Sache find, und die gemein schaftliche Sache einem Dritten als ein Precarium überlassen haben, es doch auch Jedem von Beiden freistehen müsse, zu sagen: Nein, der Mann macht nicht den Gebrauch davon, den er ma chen soll; ich ziehe meine Einwilligung zurück. Man kann diesen Satz noch weiter fortführen, nämlich bei gemischten Kir chengemeinden, welche aus einer Stadt- und mehrern Landge meinden bestehen. Wenn da die Stadt ihren Neu - Katholiken eine Kirche einzuräumen sich entschlossen hat, die Landbewoh ner sind anfangs damit einverstanden, sehen aber nachher Jn- convenienzen darin, so glaube ich, muß es ihnen freistehen, zu sagen: wir wollen die Kirche wieder für uns allein behalten. Und die Gemeinden vorzüglich sind es, deren Interesse dabei in Frage kommt; das wird Niemand leugnen, welcher weiß, daß die Gemeinden auch verbunden sind, wenn es nöthig wird, die Kirche wieder herzustellen. Ich sollte also glauben, daß, in so fern der Character des Precariums hier stattfindet, auch jeder einzelne Theil, der seine Einwilligung dazu geben mußte, daß die Ueberlassung zu Stande kam, auch berechtigt sein müsse, diese Einwilligung zu widerrufen, vorzüglich dann, wenn er ein so prägnantes Interesse dabei hat, als die Gemeinde. Referent Abg. o. Haase: Ich habe dem letzten Sprecher entgegenzuhalten, daß hier ein Fall vorzuliegen scheint, dem ähnlich, wo drei Personen ungetheilt über eine Sache zu ver fügen haben. Wenn nun ein solcher Fall eintritt und diese drei Personen getheilter Meinung sind, so kann der Eine, wel cher den andern Beiden widerspricht, dadurch allein seine Mei nung diesen gegenüber nicht durchsetzen, und die übrigen, mit ihm gleich Berechtigten nicht zur Beistimmungzwingen. Hier muß also die Entscheidung anderweit hinzutreten, wenn unter ihnen nicht dieMehrzahl der Gleichstimmenden entscheiden soll, oder einem von ihnen die entscheidende Stimme beigelegt wird. Ich habe dawider nichts, daß hier die Gemeinde die entschei dende Stimme haben soll; allein zunächst beharre ich bei dem Deputationsgutachten, und zwar hauptsächlich aus Rücksicht auf den Beschluß der ersten Kammer. Wenn der Herr Staats minister erwähnte, daß überhaupt bei her Vorlage die Voraus setzung der Regierung eine andere sei, als die der Deputation, so ist das richtig; die Voraussetzung der Deputation ist aber jetzt die der Kammer, und die Deputation hat sie daher auch fortan festzuhalten und darauf ihre Anträge zu bauen. Aus dem Beschlüsse, der gestern von der Kammer zu Punkt 1 gefaßt worden ist, geht hervor, daß diese der Ansicht der Deputation beigetreten ist, wonach nur von Feststellung gesetzlicher Vorschrift hier die Rede sein kann und soll. Nun muß aber jedes Gesetz eine bindende Norm haben; durch diese Norm wer den Befugnisse gegeben und Verbindlichkeiten auferlegt. Ein Gesetz, das blos erlaubt, ist kein Gesetz. Hier soll aber nur den Deutsch-Katholiken das Befugniß gegeben werden, in Kirchen anderer Confessionen ihre Gottesverehrung zu feiern. Dieses Befugniß ist das, was ihnen das Gesetz giebt. Allein das Gesetz kann nicht den Gemeinden gebieten, ihre Kirchen den Deutsch-Katholiken einzuräumen, daher können letztere ihr Befugniß nur dann aus üben, wenn im Satze b. gesagt ist: „daß dazu, um dieses Befugniß in einer Kirche wirklich auszu üben, die Einwilligung der betreffenden Kirchengemeinde rc. zu reichen solle," so soll damit ein weiteres Ermessen der Regie rung ausgeschlossen werden über das Bedürfniß der Deutsch- Katholiken, die fragliche Kirche zu benutzen. Denn eine Gemeinde und die betreffende Kirchenbehörde werden eine Kirche nicht einräumen, wenn sie nicht finden, daß das Be dürfniß dazu da ist; sie werden den Deutsch-Katholiken die Kirche nicht überlassen, wenn diese sie nicht nöthig haben. Demnach ist das Ermessen über das Bedürfniß nur denen zu überlassen, welche die Einwilligung zu geben haben und deren Einwilligung nur dadurch bedingt wird, daß sie das Bedürf niß als vorhanden gefunden und anerkannt haben. Sie sind nur als Betheiligte und Nächste offenbar am besten im Stande, das Bedürfniß zu beurtheilen. Wenn bei «. von der Depuration gesagt ist, daß jedesmal und zu jeder Zeit im Fall abweichender Meinungen von den zuständigen Verwaltungs behörden eine Entscheidung einzuholen sei, so ist dies eben so zu Gunsten der Minorität, wie zum Vortheil der Majorität ge schehen, denn die Entscheidung wird ohne Rücksicht auf die Personen, auf Majorität oder Minorität so ausfallen, wie die rechtlichen Verhältnisse und die faktischen Umstände selbige erheischen. Will man eine solche Entscheidung nicht eintreten lassen und mit dem Widerruf eines einzigen der drei Faktoren das Aufhvren des gegebenen Mitgebrauchs der Kirche eintre ten lassen, so dürfte man nur in das Gesetz die Bestimmung aufnehmen: „der Widerruf einer einzigen der unter b. bemerk ten Personen soll sofort die Wiederentziehung der Kirche be gründen." Secretair Tz schucke: Die Diskussion über den vorliegen den Gegenstand hat klär dargelegt, wie nothwendig es sei, daßin der Kirchenverfaffung eine nachhaltige Verbesserung eintrete; denn alle Gründe, welche man gegen das Deputationsgutachten aä b. und 6. angeführt hat, sind aus den Zweifeln, welche über die Kirchenverfaffung entstehen können, hergenommen. Ich kann aber deshalb daraus nicht so viel abnehmen, daß man un bedingt gegen die beiden Punkte b. und 6. stimmen müsse. Wenn gesagt worden ist, es sei noch nicht eine Definition der
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