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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Kirchengemeinde festgestellt, so muß mau das in Bezug auf innere Angelegenheiten zwar zugeben, aber es giebt eine Menge Gesetze, worin von Kirchen- und Schulgemeinden gesprochen wird, und wenn man sie dort angeführt hat, so wird man also auch hier Mittel und Wege finden, wie sie vertreten werden kön nen. Es ist jetzt bei inner» Angelegenheiten die Vertretung Mann für Mann. So ist es bis jetzt gehalten worden, und ist das der Fall, so entscheidet stets die Majorität und so wird man, wenn die Majorität der Kirchengemeinde sich für etwas entschie den hat, annehmen müssen, daß es die Ansicht der Kirchen gemeinde überhaupt fei. Nimmt man andere Grundsätze an, so wird man sich in eine Menge Jrrgänge hineinverlieren und es wird niemals die wahre Ansicht der Kirchengemeinde festgestellt werden können. Ich stimme für b. und ä., wie diese Punkte von der Deputation amendirt worden find, weil ich darin die beste Unterstützung für die Deutsch-Katholiken sehe. Ich glaube, daß, wenn das Deputationsgutachten angenommen wird, die Sache sich folgendermaaßen verhalten muß, wobei ich zur Ver ständigung schon jetzt bemerke, daß ich für den Wegfall des Punk tes e. stimmen werde. Wenn eine deutsch-katholische Gemeinde um Einräumung einer Kirche bittet, so wird zur Genehmigung die ausdrückliche Erlaubnißertheilung der Kircheninspeetion und des Patrons nothwendig sein. Es wird dann, wenn einer von diesen drei Faktoren entgegen ist, die Einräumung der Kirche nicht stattsinden können. Ist dies der Fall, so wird gewiß eine Parität stattsinden, wenn auch bei dem Widerruf der Erlaubniß sämmtliche drei Factoren ihre Einwilligung wieder ertheilen müssen. Denn wenn es früher nothwendig war, daß bei der Überlassung der Kirche alle drei Factoren ihre Zustimmung gaben, so ist cs auch nothwendig, daß bei dem Widerrufe alle drei ihre Genehmigung ertheilen. Es hat zwar der Abgeordnete v. d. Planitz geäußert, daß das Amendement des Abgeordneten v. Thielau um deswillen sich empfehle, weil dadurch das Recht der Gemeinde hauptsächlich aufrecht erhalten werde. Ich muß gestehen, daß ich dies in dem Amendement des Abgeordneten v. Thielau nicht gefunden habe; denn es stellt die Kirchen gemeinde, die Kircheninspeetion und den Kirchenpatron auf die selbe Stufe. Ob darin eine Bevorzugung der Kirchengemeinde liege, die ich übrigens bestens acceptiren würde, muß ich Jedem anheimgeben, der den Antrag selbst gehört hat. Es ist der Schwerpunkt nicht auf die Gemeinde gelegt, sondernder Schwer punkt liegt eben so gut auf dem Kirchenpatrone und derKirchen- inspectivn. Es ist also eine gewisse Parität angenommen, und in dieser Beziehung beruht das, was der Abgeordnete v. d. Pla nitz angeführt hat, wahrscheinlich aus einem Mißverständnisse. Halte ich dafür, daß ich bei den Punkten K. und <l. den Ansichten der Deputation vollkommen beistimmen werde, so muß.ich erklä ren, daß ich mit dem Punkte mich nicht einverstehen kann. Ich füge einige Gründe dafür bei. Es ist in der Städteordnung eine Bestimmung enthalten, nach welcher in dem Falle, daß der Stadtrath und die Stadtverordneten sich über eine Angelegenheit nicht vereinigen können, die Entscheidung einer höhern Behörde eingeholt wird. Darüber wird jedes Mitglied Erfahrungen ge macht haben, daß solche Entscheidungen nie günstigen Eindruck auf die Gemeinde gemacht haben, mag die Entscheidung zu Gun sten des Stadtraths oder der Stadtverordneten erfolgt sein. Es wird dadurch eine Einmischung der Behörden nothwendig und dadurch die Selbstständigkeit der Gemeinden gänzlich unter graben. Ich will den Fall annehmen, der uns hier vorliegt. Es wird von der Gemeinde darauf angetragen, die Kirche einzu räumen. Die Gemeinde ist damit einverstanden, die Kirchrn- inspection nicht. Es wird demnach Bericht erstattet werden müssen, und wenn der Kircheninspection Recht gegeben wird, so wird die Kirchengemeinde sagen: ja, was hilft es uns? Geld müssen wir immer geben, aber wenn es zu einem Streite zwischen uns und der Kircheninspection kommt, so behalten wir immer Unrecht. Wenn aber die Gemeinde auch Recht behält, so hatdie Kircheninspection eine Menge Mittel in Händen, den Willen der Gemeinde zu untergraben. Ich kann nicht dafür sein, Bestim mungen zu erlassen, nach welchen der höhern Behörde Gelegen heit gegeben wird, sich in Angelegenheiten der Gemeinden un- nöthkgerwerse einmifchen zu können. Es müssen dadurch In- convenienzen entstehen, und ich glaube, daß, wenn wir den Punkt e. weglassen, sich das, was gegen b. und ä. vorgebracht worden ist, gänzlich erledigen muß. Denn hauptsächlich sind die Bedenken gegen die beiden Punkte daraus entstanden, daß man immer auf die höhere Entscheidung bei dem Zwiespalte der ein zelnen Factoren antragen soll. Ich stimme also für Punkt b. und <l., aber gegen Punkt o. Präsident Braun: Der Herr Abgeordnete v. Zezschwitz hat das Wort. Abg. v. Zezschwitz: Ich verzichte auf das Wort. Abg. Georgi: Meine Herren! Wenn auch die Frage strei tig sein möge, wem die Kirchen eigenthümlich gehören, jeden falls scheint mir doch zweifellos, daß die Gemeinden das nächste Recht an der Benutzung und Verfügung über die Kirchen haben, und wie ich dem geehrten Abgeordneten 0. Schaffrath sein Rechts gefühl in dieser Angelegenheit lasse, so möge er mir die Ueberzeu- gung lassen, daß, wie groß auch mit Recht die Sympathie im Lande für die Deutsch-Katholiken sein möge, man doch dem be- achtungswerthen Gefühle unserer protestantischen Bevölkerung tief zu nahe treten würde, wollte man die Ueberlassung protestan tischer Kirchen an deutsch-katholische Gemeinden mit irgend einem Zwange verbinden. Ich habe vielmehr die Ueberzeu- gung, daß diese Ueberlassung lediglich das Werk feiner christ licher Liebe und Duldung sein müsse. Für einen Zwang aber müßte ich es allerdings erkennen, wenn dieseKirchen an Deutsch- Katholiken überlassen oder ihnen gelassen werden könnten gegen den ausgesprochenen Willen der Kirchengemeinden. Meine Herren! Wir haben bis jetzt keinerlei Garantie über die Art deS neu-katholischen Cuttus, und dafür, daß er immer so ausgeübt werden wird, wie jetzt, mir sind wenigstens keine derartigen Ga rantien bekannt. Wir haben ferner, wie selbst ein hochverehrtes geistliches Mitglied der jenseitigen Kammer erklärt hat, gar keine
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