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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Heilung« derselben dem Cultusministenum Vorbehalten werde. Das Criterium, welches der geehrte Referent für das Gesetz aussprach, daß dadurch Rechte und Pflichten gewährt werden sollen, diesen Unterschied kann ich in dieser Beziehung nicht anerkennen. Der Unterschied ist zwischen Gesetz und Verord nung, ob die Stände dabei zu concurriren haben oder nicht, und das hat die Regierung anerkannt; aber Sie können sich Ge setze recht gut in derMaaße denken (und Sie werden, wenn Sie die Gesetze der letzten Landtage durchgehen, unendlich viele der Art finden), wo Rechte nur unter gewissen Voraussetzungen eingeräumt werden, und die Entscheidung der Frage, ob diese Voraussetzungen, ob diese Bedingungen vorhanden find, an die Behörde gewiesen wird, sek es eine Ober- oder Unterbe hörde. Die Regierung ging von der Ansicht aus, sie wolle die gemeinschaftlichen Andachtsübungen den Neu-Katholiken nicht untersagen, sie wolle ihnen sogar gestatten, daß, wo das Bedürfniß vorhanden und wo die Zahl so groß sei, daß ein schickliches Local nicht aufgefunden werden könne, ihnen Kirchen emgeräumt werden können, damit der Gottesdienst auf eine würdige Weise gefeiert werden könnte. Habe ich den geehrten Abgeordneten Todt richtig verstanden, so schien er von derselben Ansicht arrsgegangen zu fein, indem er sagte, es würde der Fall überhaupt nicht ost vorkommen, es würde nur in größer» Städten sein, wo viele Neu-Katholiken wohnten. Dies war gerade die Ansicht der Regierung und der Grund, warum das Recht nicht unbedingt eingeräumt werden sollte. Ich verlasse aber diesen Gegenstand, weil mir eingehalten wor den ist, daß gestern darüber abgestimmt worden sei. Was die jetzt vorliegenden Fragen anlaNgt, so haben sie sich allerdings durch verschiedene Amendements und namentlich dadurch, daß der geehrte Referent noch ein anderes gestellt hat, etwas ver wickelt gestaltet. Zergliedert man die Frage, so sind es fol gende. Die erste Frage ist: Wer soll einwilligen? Auf wem soll es beruhen, daß eine andere Kirche den Neu-Katholiken gestat tet wird? Die Regierungsvorlage, der Vorschlag der ersten Kammer und der Vorschlag der Deputation gehen übereinstim mend dahin, es Habendrei einzuwilligen: die Gemeinde, dieKir- cheninspectio» und der Patron. Im Laufe der Verhandlungen ist eine andere Ansicht aufgetaucht, es hätten blos dieGemein- den einzuwilligen; man hat sich auf das Eigenthumsrecht der Gemeinden bezogen. Meine Herren, verlassen wir einmal den ganzen Streit darüber, ob die Kirchen imEigenthum der Gemeinde seien, ob die Gemeinde ein Dispositionsrecht darüber habe, oder ob dieKirche zum Vorth eil der Gemeinde sek. Betrachten wir die Sache nur von dem letztem Gesichts punkte. Die Regierung ist vollkommen damit einverstanden, daß ohne Zustimmung der Gemeinde eine Kirche nicht über lassen werden kann. Ganz abgesehen davon, wer sonst das Dispssitionsrecht darüber hat, schon aus dem Grundsätze, die Kirche ist zum Vortheile der Gemeinden, und es würde ihre Interessen verletzen heißen, wenn dieKirche zu einem Gebrauch hergegeben würde, mit welchem sie nicht vollständig überein ¬ stimmte. Man würde ihr religiöses Gefühl verletzen, wenn man sie nöthigte, die für ihren Cultus bestimmte Kirche andern Glaubensgenossen zu einem andern Cultus einzuräumen. Darüber ist vollständiges Einverständmß, aber nicht darüber, ob die Gemeinde, der Patron und die Kircheninspection über einstimmen sollen. Dies schien ganz einfach, cs waren im Deputationsberichte die Gründe ausführlich niedergelegt, eS haben mehrere Mitglieder diese spcciell auseinandergesetzt und sie haben namentlich angeführt, daß man in der ersten Kam mer einen großen Werth darauf lege. Von einer andern Seite ist das bestritten worden; hier stimme ich vollkommen mit den Ansichten des geehrten Herrn Secretairs Hensel überein. Meine Herren, es ist dies eine Frage des evangelischen Kirchen rechts, die hier gar nicht zu entscheiden ist und gar nicht hierher gehört. Was ist an die Kammer gebracht worden? Die Frage, ob protestantische Kirchen emgeräumt werden können, nur diese ist zur Erledigung zu bringen; wer über die protestantischen Kirchen rechtmäßig verfügen könne, wer die Disposition darüber Habe, gehört gar nicht hierher. Das wird aus dem bestehenden Kirchenrechte entschieden und das kann auf nichts Anderes hinausgehen, als daß, wenn wir das pro testantische Kirchenrecht nicht andern, die Kircheninspection und der Patron mit einzuwilligen haben. Es hat der geehrte Referent ein Amendement vorgeschlagen, welches anscheinend, aber such nur anscheinend zu demselben Resultate führt; er wollte es auf die Einwilligung der Gemeinde allein setzen, jedoch wenn ein Widerspruch der Kircheninspection und des Patrons entsteht, so soll die Behörde darüber entscheiden. Dadurch, meine Herren, heben Sie das freie Dispositionsrecht der Kircheninspection und des Patrons auf, und wenn es im Effect zu demselben Erfolg führt, als wenn nach dem Vorschläge im Berichte bei abweichender Ansicht der drei Betheiligten die Oberbehörde entscheide» soll, so mache ich noch auf das auf merksam, was der geehrte Secretair Tzschucke sagte: Es stellt die Kircheninspection und den Patron der Gemeinde gegen über in ein falsches Licht, wenn sie erst widersprechen muß; wenn es aber heißt, sie habe ihre Einwilligung zu geben, so muß man ihre Einwilligung suchen. Muß sie erst wider sprechen und eine Entscheidung derOberbehörde gesucht wer den, so wird nur eine Verstimmung zwischen der Inspektion, dem Patron und der Gemeinde entstehen. Die zweite Frage wäre die: ob, wenn eine Verschieden heit zwischen der Kirchengemeinde und der Kircheninspection oder dem Patrone entsteht, die Entscheidung die Verwaltungs oder Oberbehörde haben soll? Meine Herren, nach meinem Bedünken kann die Oberbehörde nicht entscheiden, daß die Kirche zu etwas Anderm hergegeben wird, als wozu sie be stimmt ist. Das Ministerium muß sich daher fortwährend gegen den Satz c. und selbst gegen das Amendement oder die verän derte Fassung, die der geehrte Referent vorgeschlagen hat, er klären. Lassen Sie, meine Herren, es bei dem veränderte» Satze d. bewenden, wenn Sie wollen, daß eine Vereinbarung mit der ersten Kammer zu Stande komme.
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