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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Die dritteFragewärenundiese: Aufwelche Weise kann der Widerruf erfolgen ? Ist da nur von einem derFactoren, welche die Einwilligung gegebenhaben, der Widerruf zulässig, oder müssen sie alle drei einstimmen? Der geehrte Referent hielt mir ein, es hätten alle drei ungetheiltdie Einwilligung gegeben. Nein, meineHerren, die Einwilligung beruht aufder Einwilligung ei- nesjedenEinzelnen. Ich will mich nicht einlaffen auf einen Streit über die Rechtsregel und das Precarium; ich berufe mich auf das Urtheil der Kammer selbst, ob der Satz nicht richtig ist, ob nicht, wenn eine Erlaubniß von Jemandem noth- wendig ist, dann auch, wenn sie zurückgenommen werden soll, sein Widerruf hinreichen müsse. Muß die Erlaubniß erstens von der Kirchengemeinde, zweitens von derKirchen- inspection, drittens von dem Patrone ausgehen, so muß auch schon die Zurückziehung der Erlaubniß des Einzelnen vollkom men ausreichen. Erlauben Sie mir, das Ihnen durch ein Bei spiel klar zu machen. Könnten Sie denn nach dieser Vor lage es der Gemeinde, oder der Kircheninspection, oder dem Patron verwehren, daß jeder dieser Betheiligten einzeln bei der Einwilligung sagte: ich gebe sie, aber ich behalte mir vor, sie, sobald ich will, zurückzunehmen? Würde ein solcher Vorbehalt nicht gültig sein? Ganz offenbar. Nun soll aber nach dem Vorschläge der Deputation ein solcher Vorbehalt gar nicht nothwendig sein. Das Recht des Widerrufs soll gesetzlich fest stehen. Muß daher der Widerruf nicht jedem Einzelnen zustehen, der sich den Widerruf der Zurücknahme der Erlaubniß Vorbe halten konnte? Es ist von dem geehrten Abgeordneten Todt noch bemerkt worden, es würde diese Zurückziehung nicht leicht eintreten, sie könnte ja nur dann eintreten, wenn irgend eine Unregelmäßigkeit vorkame, oder der Gottesdienst in einer Art und Weise erfolgte, die der Gemeinde Anstoß gebe, und es liege schon im Oberaufsichtsrechte des Staats, solchenfalls die Reli gionsübungen zu untersagen. Die Regierung muß das nur anerkennen; allein erwähnen muß ich, daß die Deputation in ihrem Berichte einen ganz andern Grundsatz aufgestellt hat. Die Deputation hat in ihrem Berichte den Grundsatz ausge stellt, daß deshalb die Erlaubniß nicht zurückgezogen werden könne, sondern daß derjenige, welcher irgend eine falsche Lehre vorgetragen habe, bestraft werden könne. Folglich muß das Ministerium fortwährend darauf stehen bleiben, daß der Satze, abgelehnt werde, und im Satze 6. das Wort: „gemeinschaft lich" ausfalle. Präsident Braun: Ich gebe nun dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. v. Haase: Ich will die Kammer nicht mit einer langen Rede und einer Beleuchtung dessen aufhalten, was schon von vielen Seiten beleuchtet worden ist. Ich will nur im Allgemeinen erwähnen, daß ich die Befürchtung einer Gefahr für unsere Confession nicht voraussehe, wenn den Deutsch-Katholiken hin und wieder protestantische Kirchen zu ihrer Religronsübung und zur Benutzung eingeräumt werden, denn es sieht wohl Jeder von uns ein,, daß der Deutsch-Katho- licismus dem protestantischen Glauben sehr nahe steht. Ich will mich auch nicht auf den Lausitzer Partrcularvertrag ein lassen. Das wird sich später finden und ich will mich nur noch zu den Vorschlägen wenden, welche von Seiten der Deputation von dem Abgeordneten v. Thielau und dann noch von mir selbst als Mitglied der Kammer vorgebracht worden sind. Ich hatte in Hinsicht auf Punkt 1 Seite736 des Berichts geäußert: daß allerdings den Deutsch-Katholiken durch den gestrigen Beschluß der Kammer ein „Recht" eingeräumt werde." Und dem ist wirklich so. Denn wenn nach dem Beschlüsse der Kammer in dieser Angelegenheit ein Gesetz gegeben wird, so ist die noth- wendige Folge davon, daß eine feste Norm in dieser Sache ge geben wird, die Rechte ertheilt und Verbindlichkeiten auferlegt. Ohne Gesetz ist in dieser Angelegenheit nicht durchzukommen, und muß ein Gesetz gegeben werden, was nach tz. 32 der Ver-> faffungsurkunde nicht vermieden werden kann, so müssen in solchem folgerecht den Deutsch-Katholiken Rechte eingeräumt werden. Erst dadurch erhalten sie ein Recht. Jetzt haben sie nach der Verfassung kein Recht. Ich werde mich also nicht irren, wenn ich behaupte, daß durch,den Beschluß der Kammer ihnen in der That ein Recht eingeräumt werden solle. Was die einzelnen Bestimmungen selbst anlangt, so hat dieKammer sich darüber zu fassen, und zu diesem Zwecke liegen dreierlei Vorschläge vor. Der erste ist der Vorschlag der Deputation, Seite 736, einen zweiten, jenen zum Th eil abändernden Vor schlag enthält das Amendement des Herrn v. Thielau (er be trifft die Punktee. und 6.), und den dritten Vorschlag enthalten meine Amendements, welche ich für den Fall gestellt habe, daß das Deputationsgutachten nicht angenommen wird. Ich hab« bereits bemerkt, welche Punkte des Deputationsgutachtens da durch alterirt werden. Zur Empfehlung des Deputationsgut- achtens füge ich hinzu, daß die Deputation sich an das Be stehende halten wollte, daß sie dabei beabsichtigte, in unwesentli chen Dingen eine Differenz mit der ersten Kammer zu vermeiden. Aus diesem Grunde willigten auch mehrere Deputationsmitglie- der in die Vorschläge, welche der Bericht enthalt, und gaben die Ansicht auf, welche ich in meinem Amendement ausgesprochen habe, nämlich daß die Gemeinden die Hauptpersonen sind, welche die Erlaubniß zu ertheilen und den Widerruf auszuüben haben. Wenn aber von dem Abgeordneten v. Thielau der Deputation hinsichtlich ihrer Vorschläge Jnconsequenz vorgeworfen worden ist, so würde sie diese, wäre dieser Vorwurf gegründet, mit -er ersten Kammer theilen; ich finde aber keine. Im Gegentheil finde ich eine Jnconsequenz in dem Vorschläge des Abgeordneten v. Thielau, wie ich schon früher bemerkt habe, es müßte denn in dessen Amendements ein Schreibfehler vorgefallen sein, oder ich habe dieselben falsch aufgefaßt. Nach dem Wortlaute dieser Amendements soll bei dem Punkte c. nach dem Worte: „Über lassung" das Wort: „Widerrufs" gesetzt werden. Der ganze Satz soll demnach so lauten: „daß bei unter sich abweichendem Ansichten der Kirchengemeinde, der Kircheninspection und deS Patrons hinsichtlich einer solchen in Frage stehenden UeberlaffuNK oder Widerrufs die Entscheidung in den gesetzlichen Instanzen
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