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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Wird gedruckt und auf eine spätere Tagesordnung gebracht werden. Somit sind alle Gegenstände der heutigen Registrande beseitigt, und ich ersuche den Herrn Referenten, uns den weitern Vortrag des Berichts zu geben. Referent Abg. v. Haase: Der Deputationsbericht fährt fort: - In dem andern Punkte des zweiten Abschnitts der Vorlage (vergl. Nr. 63 derMittheil. S. 1683) geht der Vorschlag der Regierung wörtlich dahin: „den Dissidenten (Deutsch-Katholiken) zur Vermeidung größerer Jnconvenienzen auch die Vollziehung von Tau fen nachzulassen, und zwar dergestalt, daß solche zu legaler Constatirung dieser Acte und der Verrichtung in christ licher Form nur im Beisein eines evangelischen Geist lichen — dem eine Zwangspflicht hierzu freilich nicht aufzuerlegen — zu erfolgen haben, welchenfalls das weitere Verfahren hinsichtlich dessen Abordnung hierzu und des Eintrags in die Kirchenbücher durch nähere An weisung zu ordnen sein werde." Die erste Kammer hat dazu, „daß den Geistlichen der Deutsch-Katholiken die Voll ziehung von Laufen gestattet sein solle", durch Beschluß ihre Zustimmung ausgesprochen und die Depu tation empfiehlt der diesseitigen Kammer, diesem Beschlüsse beizutreten. Zn dem von der jenseitigen Deputation erstatteten Berichte sind hinsichtlich dieser Amtshandlung mehrere Modisicationcn in Antrag gebracht und von der ersten Kammer angenommen worden. Diese Modisicationen sind folgende: 1) die Taufen sollen demjenigen evangelischen Pfarrer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kirchenbücher obliegt, von dem neu-katholischen Geistlichen angezeigt werden; 2) diese Anzeige soll von dem neu-katholischen Geistlichen selbst und außerdem von den Taufzeugen unterschrieben, sodann aber der Kaufact selbst von dem protestantischen Geistlichen oder sonstigen Kirchenbuchführer.in seine Kirchenbücher eingetragen werden; 3) soll dem protestantischen Geistlichen, wenn auch nicht bei jedem einzelnen Laufacte, doch aber ein für allemal das Formular, nach welchem getauft werden soll, übergeben werden, damit er sich überzeugen könne, ob die Taufe wirklich dem allgemeinen Christendogma gemäß voll zogen werde. — Die erste Kammer hat diesen Modisicationen ihre Zustim mung ertheilt. Die unterzeichnete Deputationist mit diesen Modisicationen, wodurch die von der hohen Staatsregierung bei dem Taufacte in Vorschlag gebrachten Bestimmungen beziehendlich Berück sichtigung und Erledigung gefunden haben, zum Theil einver standen. -vK-n ^itt sie unbedingt bei. Nur in Bezug auf die Modisicationen unter 2 und 3 hat die Deputation in Hinsicht auf die zweite, während dieses Land tags an die Ständeversammlung gerichtete und an die diesseitige Kammer abgegebene Petition der deutsch-katholischen Gemeinde zu Dresden (S. 28 unter 3 s. und b.) einige Abänderungen zu beantragen sich entschlossen. Es ist nämlich in dieser Petition nachgesucht worden, ») „daß nicht die Taufzeugen, sondern drei bei der Taufe zugegen gewesene zcugnißfähige MänNer jene Anzeige zu unterschreiben haben möchten," so wie „daß der Taufact selbst von dem protestantischen Geist lichen oder sonstigen Kirchenbuchführer in seine Kirchen bücher mit der Bemerkung: „deutsch-katholisch" eingetragen werde," d) „daß den deutsch - katholischen Geistlichen aufgegeben werde, nur nach dem von ihnen sofort bei dem hohen Cultusministerium einzureichenden Taufformulare die Taufen zu vollziehen und daß in der jedesmaligen An zeige an den evangelischen Geistlichen des Kirchspiels Erwähnung gethan werde, daß die Taufe nach obigem Formulare vollzogen worden sei." Zn Erwägung, daß die hierin Frage stehende Unterschrift der Zeugen unter die bei dem evangelischen Geistlichen einzu reichende Anzeige offenbar den Zweck hat, darüber, daß der Tauf act förmlich und ordnungsmäßig geschehen, rechtliche Gewißheit zu geben, so scheint es allerdings angemessener, daß dieses Zeug- niß von andern Personen, als den Tauszeugen, ausgestellt werde, da die Taufzeugen bei der Handlung, welche bezeugt wcrdensoll, selbst thätig und handelnd aufgetreten sind. Nun kann aber Niemand den Rechten nach in seiner eignen Angelegenheit, und wenn es sich darum handelt, ob er bei seiner Handlung die vorgeschriebene Förmlichkeit beobachtet hat, Zeug- niß ablegen. Daher dürfte es, zumal da auch möglicherweise aus der Unerfahrenheit der Taufzeugen im Schreiben oder sonst in einzelnen Fällen der Unterzeichnung einer Anzeige -Hinder nisse entgegentreten können, vorzuziehen sein, diese Anzeige von andern zeugnißfähigen Mannern durch deren Unterschrift be kräftigen zu lassen, und da bei Rechtsgeschäften, um deren ge hörige Form außer Zweifel zu stellen, in der Regel das Zeugniß von zwei Zeugen zureicht, Förmlichkeiten über ohne besondere Gründe, die hier nicht vorliegen, nicht zu häufen, so dürfte in die sem Falle die Unterschrift zweier bei dem Taufacte nicht bethei- ligter zeugnißfähiger Männer als zureichend erscheinen. Ferner ist es nicht nur unbedenklich, sondern auch in der Sache selbst gelegen, daß dem Wünsche der Petenten gemäß der ange zeigte Taufact bei dem Einträgen desselben in das Kirchenbuch von dem evangelischen Geistlichen oder dem Führer des Kirchen buchs als „deutsch-katholisch" bezeichnet werde. DieserWunsch findet auch darin Unterstützung, daß in einer der Deputation vorgelegenen Verordnung des hohen Cultus- ministeriums vom 27. August 1845 befohlen worden: daß eine am 22. Ium 1845 durch die Priester Ronge und Eichhorn in Dresden vollzogene Trauung in das Kirchenbuch der betreffen den evangelischen Parochie mit dem Zusatze einzutragen : daß sel bige durch den sogenannten Deutsch-Katholiken sich beizählende Priester nach deutsch-katholischem Ritus vollzogen worden.
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