Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Abg. v. Haase: Ich wiederhole es, ich für meine Person lege kein Gewicht darauf, ob die Kammer die Meinung der Majorität, oder die der Minorität der Deputation, oder die Ansicht der ersten Kammer annehme. Mir. scheint die Sache ziemlich gleichgültig. Ich wollte eben auch den Paragraphen, welchen der Abgeordnete Hensel aus den Statuten der Deutsch- Katholiken vorgetragen hat, zur Unterstützung des Deputations antrags mittheilen. Da dies bereits geschehen, so will ich nur noch den §.112 desselben hinzufügen, worin es heißt: „Es folgt aber aus §. 111, daß nur solche Personen, welche überhaupt zur Zeugenschaft im Allgemeinen fähig sind, also mündige, als Zeugen gewählt werden können, die Confession des Zeugen soll aber nicht in Betracht kommen." Ich habe blos deshalb die Alternative vorgeschlagen, um beide Meinungen zu vereinigen. Wenn man vorzieht, daß die Taufzeugen unterschreiben sollen, gut, so habe ich nichts dawider; aber es ist doch möglich, daß die Unterschrift von einem Taufzeugen aus irgend einem Grunde ein oder das andere Mal nicht bewirkt werden kann. Ist dies nicht zu leugnen, so scheint es gewiß nicht unangemessen, zu bestimmen, daß für den Taufzeugen, hinsichtlich dessen ein sol ches Hinderniß eintritt, auch ein Dritter, der bei der Taufe zuge gen gewesen und zeugnißfähig ist, die Acte unterzeichne. Auf die ganze Controverse wird übrigens nicht viel ankommen, da ge wöhnlich die Laufzeugen nach dem Statut der Deutsch-Katho liken aus den Vorständen erwählt werden. Unterschrieben nach demAntrage imBerichte die Taufzeugen nicht, so würden wahrscheinlich die Vorsteher unterschreiben. Dies vorausge setzt, würden die unterzeichnenden Personen dieselben sein, möch ten sie nun als Vorsteher, oder als Laufzeugen unterzeichnen. Wenn aber die Taufzeugen aus den Vorständen genommen würden, so bedürfte es auch eines Präsenzprotocolls nicht. Nach Lage der Sache würde auf die Ansicht der Majorität der Deputation zunächst die Frage zu richten sein, nach welcher es heißen soll: „entweder von den Taufzcugen oder von zwei An dern rc." Dann würde eintretenden Falles die Frage auf das Minoritätsgutachten zu stellen sein, und wenn dies ebenfalls nicht angenommen würde, auf den Antrag der ersten Kammer. Präsident Braun: Was die Fragstellung betrifft, so werde ich darauf zurückkommen. Gegenwärtig werde ich die Frage auf den Beschluß, den die erste Kammer gefaßt hat, und den die Deputation Seite 737 des Berichts (siehe Seite 1730 1. Spalte) erwähnt, stellen. Die Deputation sagt daselbst: „Die erste Kammer hat dazu, daß den Geistlichen der Deutsch- Katholiken die Vollziehung von Taufen gestattet fein solle, durch Beschluß ihre Zustimmung ausgesprochen und die Deputation empfiehlt der diesseitigen Kammer, diesem Beschlüsse beizutre ten." Ich frage: ob die Kammer diesem so eben von mir vorgelesencn Beschlüsse der ersten Kammer beitrete, daß den Geistlichen der Deutsch-Katholiken dieVollziehung von Taufen gestattet sein solle? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Dann hat die erste Kammer einige Modifikationen in den Antrag gebracht und sie angenommen. I Die erste Modifikation, wofür unsere Deputation sich erklärt hat, ist die: „Die Taufen sollen demjenigen evangelischen Plär rer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kirchenbücher ob liegt, von dem neu-katholischen Geistlichen angezeigt werden." Ich frage die Kammer: ob sie dem Vorschläge unserer Depu tation, daß diesem Beschlüsse der ersten Kammer unbedingt beigetreten werden solle, beisiimme? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Was die zweite Modifikation an langt, welche die erste Kammer angenommen hat, so hat un sere Deputation eine Modification dabei bevorwortet. Näm lich es soll nach der Ansicht der Majorität der Deputation da bei der Abänderung beigestimmt werden: „daß diese Anzeige entweder von den Taufjeugen, oder von zwei andern bei dem Kaufacte zugegen gewesenen zeugnißfahigen Männern zu un terschreiben sei." Ich will zunächst die Frage hierauf richten, bemerke aber, daß ich zuerst den Satz zur Abstimmung bringen werde, welcher sagt: „daß die von dem neu-katholischen Geist lichen zu machende Anzeige von zwei andern bei dem Tauf acte zugegen gewesenen zeugnißfähigen Männern zu unter schreiben sei." Ich bemerke noch, daß darin: „daßzwei Man ner hinzugezogen werden sollen", Majorität und Minorität der Deputation einverstanden sind, nur mit dem Unterschiede, daß die Majorität die Alternative hierbei will, „entweder von den Taufzeugen, oder von zwei Andern," während die Minorität die Alternative ausgeschlossen haben will; also die Majorität und Minorität ist darin einverstanden, daß zwei Andere bei dem Taufacte hinzugezogen werden sollen. Ich werde also die erste Frage hierauf richten; sollte sie abgelehnt werden, so werde ich die Frage darauf richten: ob die Unterschrift von den Taufzeugen geschehen soll; wird aber die erste Frage bejaht, so werde ich dann eine Frage auf das Majoritätsgutachten stellen, welches die vorerwähnte Alternative in den Worten will: „entweder von den Taufzeugen, oder von zwei andern rc," Somit können sich die verschiedenen Ansichten, die hierüber ob walten, geltend machen. Referent Abg. v. Haase: Nach meiner Meinung ist das Majoritätsgutachten in seinem ganzen Zusammenhänge zur Abstimmung zu bringen; es geht dahin: „daß die von dem deutsch-katholischen Geistlichen zu machende Anzeige entweder von den Taufjeugen, oder von zwei Andern zu unterschreiben sei." Präsident Braun: Ich werde auf diese Alternative eine besondere Frage richten. Wollte ich so, wie der Herr Referent vorgeschlagen hat, abstimmen lassen, so würde ich einer Mei nung Zwang anthun; es würden die, welche nicht wünschen, daß die Alternative Platz greifen soll, gleichwohl aber wün schen, daß die Unterzeichnung von den Taufzeugen geschehe,, in Verlegenheit kommen, wie sie abstimmen sollen, während nach meinem Vorschläge sich jede Meinung hierüber äußern kann. Genehmigt also die Kammer den von mir vorgeschla- genen Abstimmungsmodus? — Einstimmig Ja.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder