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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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durch Gesetz gewährt würde, weil ein solches Gesetz jeden der artigen Zweifel beseitigen müßte. Ich sehe davon ab, ob die ser Gegenstand durch ein Gesetz regulirt werden soll, weil dieser Punkt noch nicht feststeht, und darüber bis jetzt lediglich ein Antrag der diesseitigen Kammer vorliegt. Allein wenn der Gegenstand auch durch ein Gesetz regulirt wird, so möchte ich «ine solche Bestimmung doch nicht für unbedenklich ansehen. Denn daß das Wesen der Ehe durch die priesterliche Trauung bedingt wird, ist ein Rechtssatz, der in allen Ländern gilt, wo nicht die Ehe ein Civilact ist. Es bedingt aber dieser Rechts satz/ daß zugleich über die Anstellung, die Ordination und Con- firmation des dazu befähigten Geistlichen ebenfalls gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind, wie sie in allen Confessionen be stehen, welche vom Staate anerkannt sind. Hier fehlt noch eine derartige Vorschrift, und folglich ist der Staat nicht im Stande, zu beurtheilen, ob der betreffende Geistliche zur Vollziehung «iner solchen Amtshandlung legitimirt sei. Im Uebrigen be- scheidrt sich die geehrte Deputation selbst, daß im Auslands doch Zweifel entstehen könnten, und dieser Umstand ist hier beson ders zu berücksichtigen, weil mit dem Auslande, namentlich mit dem Königreich Preußen vielfache Berührungen bestehen, und gerade in letzterm der Grundsatz von der gesetzgebenden Gewalt ausgesprochen ist, daß die Trauung den deutsch-katholischen Geistlichen nicht zustehe. Man könnte endlich einwenden, daß es lediglich Sache der Deutsch-Katholiken selbst sei, ob sie sich dem Nachtheile aussetzen wollen, daß ihre Ehe nicht als legal anerkannt werde. Dem dürfte aber einzuhalten sein, daß für den Staat nicht gleichgültig sei, ob eine Ehe seiner Unterthanen als gesetzlich anzuerkennen sei oder nicht. Ja, es könnte selbst ein Bedenken darin liegen, wenn Eheleute wieder das Band aufzulösen suchen, und wenn der eine Theil dann vielleicht gerade die zweifelhafte Trauung zur Auflösung der Ehe be nutzte. Im Uebrigen bemerke ich, daß der Gegenstand für jetzt und in der nächsten Zeit ohne alle practische Wichtigkeit ist. Die Zahl der Glaubensgenossen ist im Lande so klein, sie beträgt nur ungefähr 800, und es ist keine Gemeinde, wo mehr als 300 vorhanden sind, daher es nicht wahrscheinlich ist, daß Ehen unter Personen, welche beide dieser Confessio» angehörcn, so bald statlfinden sollten. Die einzige Ehe, welche bisher vvrgckommen ist, war gleichfalls eine gemischte, und die Trauung gehörte unstreitig der protestantischen Kirche an, da die Braut protestantisch war, und in diesem Falle der Satz gilt, daß die Trauung dem Pfarrer der Braut zustehe. Abg. Janir Ich will nur die Bedenken, die der Herr Staatsminister ausgestellt hat, etwas näher aus demsächsischen Erbrechte erläutern. In dem Mandate, die Grundsätze der gesetzlichen Allodialerbfolge und mehrere Bestimmungen über einige damit in Verbindung stehende Rechtsverhältnisse betr., vom 31. Januar 1829 ist für die Succesfion der Descendenten §. 14 ausdrücklich der Satz aufgestellt: „Für ehelich zu achten sind alle aus einer durch priesterliche Trauung voll zogenen Ehe Gezeugte oder Geborne." Daraus scheint her vorzugehen, daß es vielleicht zu großen Processen Veranlassung U. 6L. geben könnte, wenn Jemand eine solche Trauung vollzogen hatte, dessen persönliche Befähigung man nach den Landes gesetzen bezweifeln könnte, oder mit andern Worten, dem nicht diejenigen Formalitäten zur Seite stehen, unter welchen der Staat diese Befähigung anerkennt. Also nicht gegen die Rechte der Neu-Katholiken, sondern im Interesse der Kinder derselben will ich das Bedenken aufgestellt haben, daß man nicht eher davon abstehe, eine solche Ehe durch einen wirklichen Priester vollziehen zu lassen, bis der Punkt, wer zur priester lichen Trauung bei den Neu-Katholiken berechtigt sei, vollkom men sestgestellt sein wird. Abg. v. Thiel au: Ich muß mich allerdings auch gegen die Deputation und den Vorschlag derselben erklären. Die Deputation stellt zuvörderst als Grundsatz des International rechts auf, daß, wenn etwas in Sachsen gesetzlich festgestelltwürde, es auch in dieser Beziehung im Auslande anerkannt werden müßte. Zugegeben selbst, daßdies unbedingtwahr sei, so frage ich zuvörderst, ob es sich mit den Verhältnissen der Gesetzgebung, ich möchte sagen mit der Würde der Gesetzgebung vereinigen lasse, für ein kurzes Jnterimisticum etwas gesetzlich festzusctzen, wo durch auf viele Jahre, auf eine lange Zeit hinaus Rechte für Staatsangehörige festgestellt werden sollen, die voraussichtlich vielleicht nach 3 — 4 Jahren auf eine ganz andere Grundlage basirt werden müssen. Denken Sie sich den Fall, meine Herren, daß Sie in Zukunft Bestimmungen treffen sollten in Beziehung auf die Weihung der Priester der Neu-Katholiken, deren wir jetzt entbehren, also etwas für nothwendig erachten sollten, was jetzt nicht erforderlich sein soll, so kann man doch nicht erwarten, daß auswärtige Staaten sich nach Bestimmungen richten wer den, die als blos interimistische nach drei Jahren vonuns selbstals unzureichend anerkanntundaufgehobenwerden. Also ich glaube, daß schon aus diesen Gründen jetzt eine gesetzliche Bestimmung darüber rächt getroffen werden kann. Zweitens aber sollte ich auch glauben, daß man nicht verlangen kann, daß das Ausland etwas als Gesetz anerkennt, was mit unfern eignen Gesetzen in kirchlicher und bürgerlicher Hinsicht nicht übereinstimmt. Etwas Anderes ist es in den Ländern, wo die Ehe als Civilact, wo die Trauung nur als ein Accedens betrachtet wird, welches hinzu treten kann oder nicht, ohne die Ehe ungültig zu machen. Bei uns ist aber sowohl in bürgerlicher, als kirchlicher Hinsicht dieTrau- ung durch einen wirklich consirmirten oder ordinitten Geistlichen zur Gültigkeit der Ehe erforderlich. Nun frage ich, meine Herren, wie würdmSic verlangen können, daß rmAuslände eimTrauung, welche von einem Geistlichen vollzogen worden ist, der weder srdimrt, noch consirmirt ist, und über dessen Befähigung im eigenen Lande nichts ftßsteht, vom Auslände anerkannt werden kann? Meine Ansicht ist, daß das Ausland sich jedenfalls dessen weigern würde und könnte. Nun sagt die Deputation allerdings, es handle sich lediglich um Erbrechte, Familien rechte, die nicht der Staat, sondern der Betheiligte zu wahren hätte; auch damit kann ich mich nicht emverstehen. Abgesehen davon, daß man mit der Heiligkeit der Handlung, die m Frage steht, nicht spielen soll, so scheint such dis Pflicht des 3*
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