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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Staats vorhanden zu sein, die Rechte des Staats zu wahren, die aus einem solchen Acte hervorgehen, und die Unterthanen davor zu schützen, damit nicht aus deren Unkenntniß der Gesetze und der Folgen ihrer aus Leichtgläubigkeit oder Leichtsinn ein gegangenen Handlungen, für sie namentlich, oder für dritte bc- theiligte Personen späterhin große Prägravationenhervorgehcn können. Würden Sie für richtig halten, wenn unsere Gesetz gebung über die Form der Bollziehung der Ehe der Protestan ten und Katholiken nichts vorschriebe, und doch an diese Form durch andere Civilgesetze die Gültigkeit weit verzweigter An sprüche knüpfte? Man wird mir die Bevormundung einhal ten, man wird sagen, daß die Unterthanen mündig sind. Gut, meine Herren, ich werde aber dabei bleiben, daß nicht alle Un terthanen gleich den Augenblick übersehen werden, was für Folgen aus der Unterlassung einer formell richtigen Trauung . hervorgehen können, und daß in tausend Fällen der Staat ver pflichtet ist, dafür zu sorgen, daß auch Mündige aus Unkenntniß der Verhältnisse nicht Schaden leihen; und hier handelt es sich obenan noch um Rechte von unmündigen, nämlich der neuge borenen Kinder. Ich glaube, daß sowohl in kirchlicher, als in bürgerlicher Hinsicht es nothwendig ist, daß wir von den jetzigen Bestimmungen, die für alle Confessionen gelten, und wo nach die priesterliche Trauung ein nothwendiger Act ist, um die bürgerlichen Rechte zu erlangen, nicht absehen, sondern daß sie aufrecht erhalten werden. Nun haben die Deutsch- Katholiken keine ordinirten Geistlichen und können keine haben. Erlauben Sie mir, daß ich diesen Punkt näher beleuchten darf. Man sagt, daß die Ordination der übergetretenen und katho lischen Geistlichkeit bereits geschehen sei, und von diesen wieder geschehen könne. Das muß ich in kirchenrechtlicher Hinsicht völlig ableugnen. Die römisch-katholischen Geistlichen, welche zur deutsch-katholischen Kirche übergetreten, sind weder nach protestantischem, noch nach römisch-katholischem Kirchenrechte irgend befähigt, zu ordimren, und dieser Grundsatz wird von Ihnen nicht bestritten werden können. Nach katholischem Kirchenrechte kann ein excommunicirter Geistlicher keine actus mimsteriales rechtsgültig bei seinen früher» Confessionsver- wandten vornehmen; als protestantischer Geistlicher ist er we der geprüft, noch ausgenommen, noch ordinirt, dessen Charac- ter als Geistlicher der Neu-Katholiken ist gesetzlich nicht aner kannt, so daß er auch keinen Geistlichen ordiniren kann; ob diese Grundsätze richtig sind, wird sich in der Zukunft zeigen; es wird aber nicht für diejenigen, die für die Neu-Katholiken wirken wollen, sondern für diese selbst von Nachtheil sein, wenn wir den Deputationsvorschlag annehmen wollten. Das sind die Gründe, die mich gegen dasselbe zu stimmen veranlassen werden. SLaatsminister v. Wietersheim: Ich habe bei meinen Bemerkungen etwas vergessen, nämlich §. 79 des organischen Statuts sagt: „Der Abschluß oder die Trennung der Ehe ist uns keine kirchliche Handlung." Da nun aber das Wesen der Trauung mit ihren zahlreichen Folgen bei uns auf einem kirch lichen Acte beruht, so tritt das neue Glaubensstatut mit der Gesetzgebung selbst in Widerspruch, und es könnte aus diesem Artikel ein Grund gegen die Legalität der Ehe nach unfern Ge setzen gefolgert werden. Referent Abg. v. Haase: Die Deutsch-Katholiken erklären sich über die Ehe folgendmnaaßen: „Wir erkennen die Ehe für eine heilig zu haltende Einrichtung an und behalten die kirchliche Einsegnung derselben bei; auch erkennen wir keine andern Be dingungen und Beschränkungen derselben an, als die von den Staatsgesetzen gegebenen." Mithin betrachten sie die Ehe als eine heilig zu achtende Einrichtung, wobei sie die kirchliche Ein segnung verlangen. Auf das, was der Abgeordnete v. Thielau gesagt hat, muß ich entgegnen, daß die katholischen Geistlichen durch die geschehene Ordination einen cbarocter mllelebilis er halten und daß ihnen die erhaltene Weihe nicht wiedergenommen werden kann. In Folge dieser Weihe verbleibt ihnen also selbst nach kanonischen Rechten das Recht, die Einsegnung vorzunehmen. Es hat auch die Staatsregierung in der Verordnung, die im Deputationsberichte erwähnt ist, die katholischen Geistlichen, welche die Trauung eines deutsch-katholischen Brautpaars in Dresden vollzogen haben, als Priester anerkannt und die Trau ung selbst als eine priesterliche; denn es ist diese Trauung auf Ministerialverordnung in das betreffendeprotestantischeKirchen- buch eingetragen worden. Ich glaube aus dieser letztbenannten Maaßregel entnehmen zu dürfen, daß die Staatsregierung diese Ehe nicht für eine ungültige gehalten hat, indem sie sie in ein protestantisches Kirchenbuch eintragen ließ, wie andere kirchliche Handlungen der deutsch-katholischen Geistlichen, um diese Hand lungen zu legalisiren. Ich bleibe bei der Gegenwart stehen; was künftig geschehen mag, überlasse ich der kommenden Zeit. Es gehört nicht hierher. Wenn also jetzt Trauungen vorzunehmen sind, so entsteht die Frage: welches von beiden ist wünschens- werther, ist es mehr zu wünschen, daß sie von protestantischen Geistlichen vorgenommen werden, oder daß deutsch-katholische Geistliche die Trauung vollziehen? Die Gründe, welche von dem Auslande für die erstere Ansicht hergenommen worden, sind in der ersten Kammer widerlegt worden und sind auch im Berichte wider legt. Es ist daran festzuhalten, daß jeder Act, welcher in der in einem Lande gesetzlich bestimmten und vorgcschriebenen Form daselbst vollzogenwordenist, auchimAuslande Geltung hat, undesisteine Verletzung des Jnternationalrechts, wenn das Ausland einesolche Handlung nicht als gültig anerkennt. Uebrigens kann die Be- sorgniß, das Ausland werde die mittelst Trauung durch deutsch katholische Geistliche geschehene Ehe nicht anerkennen, nur die Privatrechte der Getrauten im Auge haben. Dem ist aber ent gegenzustellen, daß, wie auch ein Abgeordneter bereits gesagt, eine solche Bevormundung nicht nothwendig und nicht wün- schenswerth sei. Ich halte aber dafür, daß diese Frage nicht nur aus dem politischen, sondern auch aus dem moralischen Gesichts punkte zu betrachten sei. Und nun läßt sich nicht leugnen, die Trauung ist für das Brautpaar ein Act, welcher das Gemüth mächtig erhebt und erheben soll; sie ist ein Act, welcher auf die zu Trauenden für ihr ganzes Leben einen tiefen Eindruck hinterläßt und hinterlassen soll. Da kann es dem Brautpaare doch gewiß
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