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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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nicht gleichgültig sein, ob dieser Act von seinem Seelsorger oder von einem ihm fremden Geistlichen geschehe. Es wird sicher einen tiefer» moralischen Eindruck auf die zu Trauenden machen, sobald ihnen ein Geistlicher ihrer Confession, ein Geistlicher, wel cher bis dahin für ihre religiösen Bedürfnisse Sorge getragen hat, zur Seite steht; und das ist es, was die Deutsch-Katholiken auch in ihrer Petition zur Begründung ihrer Bitte mit ange führt haben. Staatsminister ».Wietersheim: Der geehrte Abgeord nete har den früher vorgekommenen Fall angeführt und darauf ein besonderes Gewicht gelegt. Der geehrte Herr Referent kennt aber die Anschlag end en Verhältnisse nicht so genau, des halb will ich sie erörtern. Es war den Dissidenten jede Voll ziehung von Mimsterialhandlungen verboten worden. Gleich wohl erfolgte gegen dieses Verbot eine Trauung. Es konnte zu einer Bestrafung nicht verschütten werden, weil das Verbot, obwohl es ihnen bekannt geworden war, durch einen Fehler der Behörden nicht in legaler Form publicirt worden war. Diese Trauung war auch deshalb unstatthaft, weil die Braut der pro testantischen Confession angchörte, und also die Trauung vor den protestantischen Pfarrer gehörte. Allein die Trauung war ein mal vollzogen. Das Ministerium hat aber die Eintragung in dieKirchenbüchernicht sofortangeordnet, sondern hat eine gründ liche Prüfung darüber angestellt, ob die Ehe als gültig zu betrach ten sei. Darauf ging die Ansicht dahin, daß die Ehe auf gesetz widrige und unstatthafte Weise erfolgt sei, daß aber die Frage, ob die Ehe gültig sei oder nicht, nicht Gegenstand der Entschei dung der kirchlichen Behörde, sondern erst abzuwarten fei, ob Je mand in privatrechtlicher Beziehung deren Legalität bestreite. Nach dieser Erörterung hat man jene Trauung in das Kirchen buch allerdings eintragen lassen, aber dabei gesagt, daß die Frage wegen der Gültigkeit io suspenso bleibt. Wenn der Herr Refe rent einen andern Paragraphen des organischen Statuts er wähnt hat, so erlaube ich mir diesen, es ist ß. 82, vollständig vor zulesen. Er heißt: „Wir betrachten aber die Trauung nur als eine, zum Wesen der Ehe nicht gehörende und nicht unbedingt erforderliche kirchliche Einsegnung, obgleich wir diese als christ lichen Gebrauch angemessen erachten." Abg. v. Lhielau: Der geehrte Herr Referent hat gemeint, daß der katholische Priester durch die Weihe einen eliaraeter m- äelebilis empfinge. Das ist mir sehr wohl bekannt, aber bekannt lich kann nach katholischem Kirchenrechte auch Niemand die Weihe fortpflanzen, als nur der Bischof, und nach der Excommunication kann kein katholischer Priester seine Amtshandlungen fortsetzen, und auch diese sind danach für dessen Confessionsverwandte un gültig. Abg. 0. Geißler: Ich wollte dieselbe Thatsache berich tigen. Der clmructer in6elodilis bei einem katholischen Priester kann nicht bewirken, daß, wennderselbe ercommunicirt ist, er noch die actus winistoriules gültig verrichten könne. Abg. v. Schaffrath: Ich kann die Bedenken gegen das Deputationsgutachten nicht für so erheblich betrachten, daß ich ihm nicht beistimmen könnte. Die von dem Jnternationalrechte hervorgeholten Zweifel sind in dem Deputationsgutachten ausführlich widerlegt, namentlich widerlegt in dem jenseitigen Deputationsgutachten und in dem Schlußworte des Herrn Re ferenten in der ersten Kammer. Ich verweise, um die Gründe nicht zu wiederholen, auf jenes Gutachten undsjenes Schlußwort. Das Bedenken, es werde eine solche Ehe im Auslande nicht an erkannt werden, beweist zu viel; denn dazu haben wir nie die Kraft, das Ausland zu einer Anerkennung der bei uns vorgekom menen Handlungen zu zwingen. Ueberhaupt ist es mit dem Jn- ternationqlrecht eine besondere Sache. Ein positives Inter- nationalrscht giebt cs nicht und wird und kann zwischen souve- rainen Staaten, die keinen gemeinschaftlichen Gesetzgeber über sich haben, nie, wenigstens nur durch Verträge zu Stande kom men, selbst auch durch Gewohnheit und Gebrauch nicht. Denn diese bilden nur in einem Staate, nicht zwischen zwei sou- veramen Staaten ein positives Recht, folglich giebt cs nur ein völkerrechtliches oder philosophisches internationales Recht. Ob andere Staaten eine bei uns vollzogene Trauung anerkennen werdenodernicht, müssen wir erwarten; ichglaube, daß sie sie nach dem Grundsätze anerkennen werden, daß jede Handlung nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen ist. Aber wenn es auch wäre, daß man sie nicht anerkennen wollte, was aber ein grava- wen <le kllturo ist, wenn das wäre, so beweist das nichts weiter als nur das, daß wir dann gar keine gesetzlichen Bestimmungen mehr treffen könnten, weil wir das Ausland ni e zwingen können, die im Jnlande unter inländischen Gesetzen vorgenommenen Handlungen anzuerkcnnen. Alle Gesetze können wir nur für das Inland, keines auch für das Ausland geben. Wenn gesagt ist, einmal: es sei diese Bestimmung wenigstens von Gleichgül tigkeit für das Jnterimisticum, und wiederum: sie sei für dieses zu wichtig, vielleicht nach drei Jahren bei dem Desinitivum schon wieder zu andern, so beweist auch dieser Grund, abgesehen von seinem inner« Widerspruche, zu viel, er beweist, daß wir über haupt nicht ein Juterimisticum, sondern ein Defi'nitivum Herstel len müssen. Wir haben aber einmal beschlossen, ein Interimi stikum zu gewähren, folglich müssen wir auch wegen der Trau ung ein Jnterimisticum schaffen. Was den Zweifel wegen der Ordination der deutsch-katholischen Priester betrifft, so erlaubeich mir, daran zu erinnern, daß, so viel ich aus der Reformatronsge- schichte weiß, auch Geistliche von v. Luther ordinirt worden sind, ehe der Protestantismus vom Staate anerkannt, Luther dazu autorisirt war. Also das ist in der Geschichte ebenfalls vorge kommen, das geht einmal nicht.anders bei einer Reformatio». Neue Priester müssen einmal eintreten. Uebrigens will, so viel ich weiß, der Deutsch-Katholicismus gar keine Ordination und Confr'rmation seiner Geistlichen; ihre Wahl durch dir Gemeinde ist ihre Ordination. Natürlich muß aber der von dieser gesetzlich aus gesetzlich befähigten Männern erwählte Geistliche der Regie rung angezeigt werden. Auch hat diese über den Deutsch - Ka- tholicismus nicht, wie über den Protestantismus, die Kirch en- gewalt, wenigstens in inner» kirchlichen Angelegenheiten, wie
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