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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Nichts desto weniger hegt die Regierung, in Betracht des künftig stattfindenden billigem Salzbezugs, die Erwartung, daß bei Feststellung Eines gleichmäßigen Preises für das gesammte Königreich auf den dermalen für die Salzniederlage Leipzig be stehenden niedrigsten Satz von 3 Lhlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Kochsalz und 2 - 10 - 5 - - - Viehsalz der Ertrag der Salznutzungen sich dennoch auf die in die Budget vorlage aufgenommene Summe von jährlich 340,000Lhlr. stellen, und daher gegen dm Ansatz der jetzt ablaufenden Finanz periode von 350,000 Lhlr. nur um 10,000 Lhlr. vermindern werde, indem hierbei allerdings außer diesen 10,000 Lhlr. noch einestheils ein, wenigstens gleich hoher Be ¬ trag, um welchen die Sülznutzungen in der nächsten Finanzperiode an und für sich jedenfalls gestiegen sein würden, so wie andern- tbeils der gesammte, durch den neuen Salzlreferungsvertrag er zielte Mehrgewinn der Gleichstellung und beziehendlich Ermäßi gung der Salzpreise zum Opfer gebracht wird. Der Wunsch nach möglichster Ermäßigung des Salzpreises, wie solcherständischerseits zuletzt in der oben angezogenen Schrift vom 31. März 1840 ausgesprochen worden, ist Seiten derStaats- regierung selbst als berücksichtigenswerthschonwiederholtaner kannt worden, und es bedarf daher der Ausführung weiterer Be weggründe nicht, wenn dieselbe gegenwärtig, wy die Erfüllung jenes Wunsches mit einem verhältnißmäßig geringen wirklichen Ausfall für die Staatscasse zu ermöglichen ist, solche durch den vorliegenden Gesetzentwurf in Vorschlag bringt. So viel hierbei den vorstehend erwähnten allgemeinen Nie derlagspreis für das Viehsalz betrifft, so ist es, im Einklänge mit dem bei dessen Feststellung zeither beobachteten Verfahren, ange messen erschienen, daß dieser Preis auch gegenwärtig nicht in das Gesetz, sondern in die zu dessen Ausführung zu erlassende Verord nung ausgenommen werde. Mit dem oben gedachten Satze von 2 Lhlr. 10 Ngr. 5 Pf. wird sich der Preis des Viehsalzes aber wiederum, wie gegenwärtig, um 27 Ngr. per Stück niedriger, als der Niederlagspreis des Kochsalzes stellen. Wenn endlich bei der gegenwärtig beabsichtigten Gleich stellung und Ermäßigung der Salzpreise noch in Frage gekommen ist, ob es ausführbar und rathsam sei, den Salzdetailhandel von der Niederlage ab, nach dem Beispiel anderer deutscher Staaten, freizugeben und daher, unter Aufhebung des jetzt bestehenden Salzschankwesens, nur noch diejenigen Beschränkungen dabei ein treten zu lassen, welche sich in gesundheitspolizeilicher Rücksicht und sonst als unerläßlich darstcllen, so hat zwar, wie die Regie rung nicht verkennt, jene Freigebung manches Ansprechende und mag nach Eintritt der mit dem vorliegenden Gesetze bezweckten Maaßregel als weniger bedenklich angesehen werden. — Da es jedoch nicht angemessen erscheinen kann, eine seit Jahrhunderten eingebürgerte Einrichtung ohne die gründlichste Abwägung der für und wider dieselbe sprechenden Umstände aufzuheben, die hierüber seit Abschluß des neuen Salzlieferungsvertrags ange stellten Erörterungen aber zu einem genügenden Ergebnisse noch nicht haben geführt werden können, so hat sich die Regierung die weitere Erwägung dieses Gegenstandes zur Zeit noch Vorbe halten müssen. DieDeputation sagt hierüber: Als mittelst Allerhöchsten Decrets vom 10. November 1839 der Entwurf eines Gesetzes über Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts an die damals versammelten Stände und zwar zunächst an die zweite Kammer gelangte, trug deren bericht erstattende erste Deputation unter Zustimmung der zweiten Deputation darauf an, daß der Preis des Salzes in Zukunft, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Transportkosten, im ganzen Lande gleich und zwar auf den damals für die Leipziger Niederlage stattfindenden niedrigsten Preis von 3 Lhlr. 6 ggx. — festgesetzt werden möge. Es wurde dieser Antrag von der zwei ten Kammer angenommen, von der ersten dagegen auf den Rath ihrer berichterstattenden Deputationen abgelehnt. Bei der zwei ten Berathung in der diesseitigen Kammer trat dieselbe, gegen den Rath ihrer Deputation, von dem gefaßten Beschlüsse.zurück, vereinigte sich über das Fortbestehen der auf die verschiedenen Transportkosten gegründeten verschiedenen Salzpreise mit dem Gesetzentwurf und der ersten Kammer, beschloß aber gleichzeitig „die hohe Staatsregierung möge in Erwägung nehmen, ob für die den zrithcrigenSalzbczugsqueüen entferntem Landestheile sich für dieFolge nichtBezugsqmllen eröff nen ließen, aus welchen diesen Landestheile» das Salz zu Preisen gewährt werben könne, die sich denen im Leipziger Kreise gleichstellten oder doch näherten." Dieser Antrag ward auch von der ersten Kammer angenom men und in der ständischen Schrift vom 31. März 1840 an die hohe Staatsregierung gebracht, welche demselben ihrerseits irr dem Allerhöchsten Dekrete vom 23. Mai 1840 „ eine sorgfältige Erörterung zu seiner Zeit" zusichertc. Mittelst allerhöchsten Decrets vom 14. September d. I. ist nun an dis gegenwärtig versammelten Stände der Entwurf eines Gesetzes gelangt, welches, dem bei dem Landtage 18ZK vM der zweiten Kammer gefaßten primitiven Beschlüsse entsprechend, vom 1. Januar 1846 an die Salzpreise in allen Niederlagen des Landes auf den bis jetzt lediglich bei der Niederlage zu Leipzig stattsindenden niedrigsten Preis von 3 Khlr. 7 Ngr. 5 Pf. pro Stück herunterzusetzen beabsichtigt. Die unterzeichnete Deputation, mit der Berichtserstattung über den gedachten Gesetzentwurf beauftragt,, hatte zunächst sich mit der Frage über dessen Näthlichkeit im Allgemeinen zu beschäf tigen und glaubt rücksichtlich der dabei cinschlagenden Gründe dafür und dagegen sich zum guten Kheil aus die beim Landtage 18ZZ- yber die Gleichstellung der Salzpreise siattgefundenm Verhandlungen beziehen zu dürfen. Es spricht für eine solche Gleichstellung und ist theilweise damals dafür angeführt worden, daß, wenn der Staat den Salz handel als Regal, als Monopol beansprucht, die Beziehung des Salzes, in freier Concurrenz, aus den für jeden Einzelnen mög lichennächsten und vortheilhaftesten Bezugsquellen nicht gestattet, er nothwendig dagegen auch die Verpflichtung auf sich nehmen muß, das Salz jedem Einzelnen zu gleichem Preise zu liefern, weny nicht zu der Steuer, welche Alle auf das Salz entrichten müssen, für den Einzelnen noch eine zweite Belastung inderihm benommenen Gelegenheit, den Salzbedarf zu erholen, wo er ihn am vortheilhaftesten erlangen kann, erwachsen soll. Daß diese zweite Belastung eine nach geographischer Lage und sonstigen Verhältnissen höchst verschiedene im Lande sein wird und zur Zeit wirklich ist, liegt auf der Hand. Bei Freigebung des Salz handels würde sehr wahrscheinlich der Leipziger Kreis seinen Bedarf aus den zunächst gelegenen preußischen, das Voigtland den seinigen aus den Reußischen Salinen beziehen. Nimmt aber der Staat dieSalzbeziehung in die Hand, so ist es eben so unbil lig, wenn er dasVoigtland nöthigt, sein Salz, unterVergütung der Fracht, aus entferntem Salinen zu beziehen, als es unbillig wäre, wenn der Leipziger Kreis genöthigt würde, das Salz
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