Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Murer zu bezahlen, weil es dem Staate gefiele, anstatt mit den preußischen, mit den Reußischen Salinen zu contrahiren. Die Fuhrlöhne müssen, wenn nicht aus der Beziehung des Salzes vorzugsweise aus einer Bezugsquelle höchst unbillige Wortheile für den oder jenen Theil der Consumenten erwachsen sollen, nothwendig zu den allgemeinen Kosten geschlagen und von Allen gleichmäßig getragen werden. Hat hiernach ein Theil des Lan des, im gegebenen Falle der Leipziger Kreis, etwas mehr an Fuhrlohn zu bezahlen, als auf ihn fallen würde, wenn die Fuhr löhne separat berechnet würden, so wird dieser Nachtheil ausge glichen durch die Wortheile, welche aus der Entnahme des Be darfs für das ganze Land aus den Leipzig zunächst gelegenen Cocturen rückstchtlich des vertragsmäßigen Preises unbezweifelt hervorgehen. Will man die Fuhrlöhne nicht zu den allgemeinen Kosten schlagen, sondern nach ihrer verschiedenen Höhe verschieden er heben, so könnte man eben sowohl rücksichtlich der Salzregie kosten ein gleiches Verfahren eintreten lassen und an den Orten, wo diese Regiekosten verhältnißmäßig größer oder kleiner sind, eben sowohl eine Preisdifferenz stattfinden lassen. Es ließe sich dies aus ganz ähnlichen Gründen rechtfertigen, wird aber gewiß von Niemandem bevorwortet werden. Zn allen Ländern, wo der Vertrieb gewisser Artikel als Staatsmonopol Vorbehalten ist, gilt der Grundsatz, daß der Staat dafür allen Consumenten, ohne Rücksicht auf ihre größere oder mindere Entfernung von dem Orte der Beziehung oder der Fa brikation, ohne Unterschied aus die größer» Kosten da oder dort, gleiche Preise stellt, so in.Oesterreich und Frankreich rücksichtlich des Tabaks, so wegen des Salzes in Oesterreich, Preußen und den süddeutschen Staaten. Läßt sich nach Vorstehendem die Richtigkeit einer Gleich stellung der Salzpreise im ganzen Lande nicht bezweifeln, wenn man den Vertrieb des Salzes unter den Gesichtspunkt eines Monopols bringt, so tritt die Nothwendigkeit einer solchen Gleichstellung noch schärfer hervor, wenn man das, was über den Einkaufspreis des Salzes bezahlt wird, als Abgabe betrach tet. Dann beruht die Gleichstellung dieser Abgabe für alle Ab gabepflichtigen auf konstitutionellem Recht. Die Staatsregierung Hat Lei mehr als einer Veranlassung, namentlich bei den Verhandlungen des Landtages 18D und bei der Berathung des wegen einer bezüglichen Petition der Ge meinde Sommerau am vorigen Landtage erstatteten Berichts der dritten Deputation der zweiten Kammer, die für eine Gleich stellung der Salzpreise aufgestellten Gründe als sehr beachtungs- werth erklärt. Aber es erschien ihr, und namentlich ward dres auch bei den Verhandlungen der ersten Kammer an dem Land tage 18Z-K gegen den Beschluß der zweiten Kammer geltend ge macht, bedenklich, den Salzpreis im Leipziger Kreise bedeutend zu erhöhen, was doch hatte geschehen müssen, wenn nicht das Staatseinkommen aus dem Salzmonopol ansehnlich hätte sinken sollen. Bei einer Herabsetzung der Salzpreise im ganzen Lande auf den im Leipziger Kreise gültigen Preis von 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. ward nach dem zeitherrgm Bezugspreise der Ausfall für die Staatskassen auf 80,000 Thlr. berechnet. Der Uebertragung eines solchen Ausfalls traten wesentliche finanzielle Bedenken entgegen, und diese waren es denn auch vorzugsweise, welche Lis jetzt eine Gleichstellung der Salzpreise auf den niedrigsten Preis von 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. verhinderten. Diese Bedenken werden jedoch glücklicherweise durch den mit der Krone Preußen unter wesentlich günstigern'BedingM- gen, als früher, am 14. Mai' d. Z. erneuerten Salzliefsrungs- vertrag beseitigt. Durch diesen Vertrag, welcher von der Staatsregierung der Deputation mitgetheilt worden ist, wird dieLkeferung des Bedarfs des Königreichs Sachsen an weißem Salze — mit Ausnahme des für die Enklaven Liebschwitz und Loitzsch erforderlichen Quan tums — auf die Dauer vom 1. Oktober 1845 bis zum 31. De- cember 1865 von der Krons Praußen aus den Salmen Teuditz, Kötzschau oder Dürrenberg zu dem Preise von 29 Silber- oder Neugroschen für das sächsische Stück von 120 Pfund Zollgewkcht in guter und tüchtiger Qualität übernommen. Der Preis, welcher zcither nach dem Salzlieferungsvertrage vom 22. Februar 1829 für Kochsalz aus denselben Salinen be zahlt werden mußte, war: 1 Thlr. 7^ Silber- oder Neugroschen pro Stück, und nächstdem war an die Krone Preußen wegen der Lieferungen aus den Salinen Teuditz, Kötzschau zeither eine jähr liche Entschädigungssumme von 3000 Thlr. zu vergüten, die gleichfalls weggefallen ist. - Erwächst hieraus schon bei dem voraussichtlichen Bedarf von 210,000 Stück Kochsalz dem Fiscus eine jährliche Erspar- niß von 62,500 Thlr. , so kommt hinzu, daß auch für die übrigen Salzsorten, als für das Viehsalz und das gelbe Salz, etwas vortheilhaftere Preise als zeither bedungen worden sind, und daß die größere Ausdehnung der Eisenbahnen über das Land einen gegen zeither etwas wohlfeilern Transport ermöglichen. Hiernach wird, nach Veranschlagung der Staatsregierung, die Herabsetzung des Salzpreises für das ganze Land auf: 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Kochsalz, und 2 - 10 - 5 - für das Viehsalz lediglich noch einen Ausfall von 10,000 Thlr. an dem Ertrag der Salznutzungen herbeizuführen. Auf diese Einnahme gründet sich die Herabsetzung der Einnahmeposition für Salznutzungen in der Finanzperiode 18§« von » 350,000 Thlr. auf 340,000 Die Deputation hegt aber die Ueberzeugung, daß die Her absetzung der Salzpreise eine namhafte Erweiterung des Salz absatzes unbezweifelt nach sich ziehen, und der daraus für die Staatskasse erwachsende Gewinn jenen von der Staatsrcgierung vorgesehenen Ausfall von 10,006Lhlr. decken, daß mithin aus der ganzen Maaßregel eine Mindereinnahme aus den Salz nutzungen nicht hervorgehen werde. Die Deputation gründet diese Ueberzeugung auf die erfahrungsmäßige Wahrnehmung, daß niedrigere Preise fürVerbrauchsartikel immerden Verbrauch derselben erweitern und zugleich auf die in den Nachbarländern bestehenden Verhältnisse, welche bei Herabsetzung der Preise bei uns einen reichlicheren Absatz erwarten lassen. Die finanziellen Bedenken, welche früher gegen eineGleich- und bezkehendlich Herabsetzung der Salzpreise erhoben worden sind, dürften hiernach als gänzlich beseitigt anzusehen sein, und nun, abgesehen davon, lediglich davon, lediglich die Fragen übrig bleiben, ob es rathsam sei, aufden aus dem neuen Salzlieferungs vertrag für die Staatskasse nach den zeitherigen Verhältnissen erwachsenden Mehrgewinn zu Gunsten jener Maaßregel zu ver«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder