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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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higen. Die Confirmation erfolgt für das Amt und von dem Staate. Wird nun bezweifelt, daß der deutsch-katholische Geist liche nicht gehörig ordinirt sei, so fragt sich blos: von wem die Ordination ausgehen könne? Durch welches Gesetz dies zu be stimmen sei, ob durch das Gesetz des Staates, oder der Kirche? Ich glaube, durch das Gesetz der Kirche, durch das Gesetz der Kirchengemeinde, welcher der Geistliche angehört, ist die Bestimmung hierüber zu treffen, weil es sich bei der Ordination nur um die Fähigmachung zu geistlichen Handlungen handelt, indem sie die feierliche Einsegnung dazu ertheilt. Freilich hat der Staat vermöge der Consirmation das Recht, sein Aner- kenntniß zu verweigern; aber es ist richtiger, wenn man die er stere Frage zu Gunsten derKirche beantwortet. Wird entgegen gehalten, daß die ordinirten Geistlichen der Deutsch-Katholiken noch nicht vom Staate confirmirt sind, so muß das zugestanden werden. Allein treffen wir in Bezug auf die Krauungen und deren Folgen die^von der Deputation vorgeschlagene Bestim mung, so geschieht hierunter die stillschweigende indirecte Con- firmation der Geistlichen. Diese ist bereits durch die frühere Beschlußfassung und das Zugeständniß der Staatsregierung erfolgt, indem sie'jerklärt hat, daß die deutsch-katholischen Geist lichen die Taufe und das Abendmahl sollen vollziehen können. Beide sind, nach der Ansicht der Deutsch-Katholiken, Sakra mente. Sind sie dazu nach dem Einverständnis: der Staats regierung befähigt, so können sie als Geistliche auch die Trauung verrichten. So gelangt man über das Bedenken, welches hin sichtlich der Trauung als eines kirchlichen Actes vorwaltet, leicht hinweg. Anders in Bezug auf die Wirkung in civilrechtlicher Hinsicht. Hier sind mehrere Einwendungen vorgebracht worden, die nicht unerheblich sind. Ich will jedoch bei den gegen das Jnternationalrecht erhobenen Zweifeln nicht ver weilen, weil sie mir hinlänglich widerlegt zu sein scheinen. Was aber den von dem Abgeordneten Jani vorgebrachten, auf unserm Civilrechte beruhenden Einwand anlangt, so ist zu entgegnen: wenn im Gesetze ausgesprochen wird, daß deutsch-katholische Geistliche zur Vollziehung der Trauungen befähigt und berech tigt sein sollen, so sind diese Trauungen auch als priesterliche folgerichtig anzusehen, es wird daher keineswegs einer Abände rung des Gesetzes über die Allodialerbfolge vom Jahre 1829 be dürfen, weil durch die Ermächtigung der Geistlichen Seiten des Staates dem Bedenken hinlänglich begegnet wird. Es scheint mir daher blos dasjenige übrig zu bleiben, was gegen dergleichen Trauungen aus politischen Rücksichten und aus Rücksichten für die Deutsch-Katholiken selbst angeführt wird. Nach dem De putationsgutachten können sie sich, um allen möglichen Besorg nissen vorzukehren, gleichzeitig durch einen protestantischen Geist lichen trauen lassen. Das kann man ihrem eignen Urtheile bil- ligerweise überlassen. Uebrigens ist wohl nicht zu fürchten, daß, wenn einmal in einem Staate Deutschlands eine durch priester liche Einsegnung eines deutsch-katholischenGeistlichen vollzogene Trauung als eine gesetzliche ausdrücklich anerkannt worden ist, eine solche im Auslande nicht auch Anerkennung finden sollte, und zwar in Bezug auf sächsische Unterthanen, von welchen cs sich hier blos handelt. Was die Grundsätze der Deutsch-Katho liken in Bezug auf die Ehe anlangt, so kann eine andere Reli gionsgesellschaft nicht gezwungen werden, die Grundsätze des protestantischen oder kanonischen Kirchenrechts anzunehmen. Die protestantische Kirche folgt in vieler Beziehung dem kano nischen. Wenn man die kirchlichen und die civilrcchtlichen Fol gen der Ehe von einander trennt, so wird man leicht zu der An sicht gelangen, daß kein Grund vorhanden sei, die Sätze der Deutsch-Katholiken nicht zu genehmigen. Staatsminister v. Wietersheim: Einen einzigen Um stand erlaube ich mir zu berichtigen. Der geehrte Abgeordnete bemerkte, daß es sich hier blos um die sächsischen Unterthanen handle. Das ist nicht begründet; denn es befinden sich unter den neuen Glaubensgenossen viele, die als Handwerksgesellen oder sonst nur einen zeitweiligen Aufenthalt in Sachsen haben. Diese werden nach dem Grundsätze anderer Staaten und selbst deutscher Staaten, wie mir genau bekannt ist, fortwährend als jenseitige Staatsbürger betrachtet; es geht der Charakter dersel ben als jenseitige Unterthanen in den Staaten, woJndigenat- gesetze bestehen, durch zeitweiligen Aufenthalt im Auslande nicht verloren. Abg. v. Gablenz: Die Bedenklichkeiten, welche mir an fangs gleich bei diesem Punkte gegen das Deputationsgutachten erschienen, sind durch den Lauf der Debatte nicht beseitigt, son dern noch vermehrt worden. Ja, sogar aus dem, was von meh rer» Wertheidigern des Deputationsgutachtens gesagt worden ist, habe ich mehr und mehr Bedenklichkeiten schöpfen müssen. In der Widerlegung sogar dessen, was der Abgeordnete v. Thie- lau sagte, durch den Referenten, finde ich eine gleiche Bestäti gung. Der Herr Referent bemerkte nämlich auf die Aeußerung des Abgeordneten v. Thkelau, daß die deutsch-katholische Geist lichkeit nicht die nothwendige kirchliche Weihe habe, um als or- dinirte Geistlichkeit aufzutreten, um den Actder Trauung kirchen rechtlich angenommen vollziehen zu können, — daß dies nicht der Fall sei, sondern daß die deutsch-katholischen Geistlichen, die früher der römisch-katholischen Kirche angehört hätten und zu der deutsch-katholischen Kirche übergetreten wären, die Ordination früher empfangen hätten, ihnen diese nicht genommen werden könne, sondern sie dieselbe beibehielten. Der Referent erkennt also hierdurch an, daß derAct der Einsegnung einer Ehe von einem ordi- nirtcn Geistlichen der deutsch-katholischen Kirche vollzogen wer den muß, um als gültig betrachtet zu werden, und eine von einem nicht ordinirten Geistlichen vollzogene Ehe gesetzlich ungültig ist. Nun sind aber meines Wissens viele protestantische Candidaten zum deutschen Katholicismus übergetreten, die noch nicht dieOr- dination haben, folglichjwürden, wenn desHerrnReferentm An sicht die richtige wäre, in der deutsch-katholischen Kirche die Trauungen für gültig anzusehen sein, die von frühem katholi schen Geistlichen ausgeübt worden, diejenigen aber nicht, welche vonprotestantischen, zur deutsch-katholischen Kirche übergrtrcte- nen Candidaten «»gesegnet würden. Ferner sind von dem Ab- geordnetenv. Schaffrath mehrereJnconsequenzenhervorgchoben worden, indem derselbe bemerkte und behauptete, daß, wenn man N. 65. 3
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