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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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quent Und angemessen betrachten kann, weil eS notwendig ist, daß mit diesem Gesetze zugleich bekannt und gewiß werden muß, nach welcher Kirchenverfassung und unter welchen Voraussetzun gen die Geistlichen ordinirt werden, und wie deren Legitimation zu Ausübung dieses Befugnisses festgestellt ist. So lange dies nicht bekannt ist, würde das Gesetz ein unvollständiges sein, ein rekereos »ksgue relato. Abg. Heuberer: Nach dem, was bisher über diesen Ge genstand gesprochen worden ist, könnte ich füglich schweigen, in dessen muß ich doch einige wenige Worte zur Motivirung meiner Abstimmung sagen. Ich kann alle Subtilitäten, die theils aus dem Kirchen-, theils aus dem Civilrechte hergeleitet worden sind, nicht für so wichtig halten, daß sie mich bestimmen könnten, dem Deputationsgutachten nicht beizutreten. Den Deutsch-Katholi ken muß daran liegen, daß ihnen gestattet werde, sich von ihren Geistlichen trauen lassen zu können. Einen Werth auf die Ordi nation der Geistlichen zu legen, kommt mir gar nicht bei. Da haben wir eigentlich gar keine gehörig ordinirten Geistlichen, weder in der römisch-katholischen, noch in der protestantischen Kirche, weil sonst Christus und feine Apostel selbst müßten Geist liche ordinirt und diese die Ordination müßten fortgepflanzt ha ben. Die Consirmation, wie der Abgeordnete Oberländer ganz richtig gesagt hat, wird ihnen ertheilt, wenn die legislatorischen Gewalten aussprcchen: „Die dcussch--katholischen Geistlichen dürfen Trauungen vollziehen." Ich sehe keinen Grund, warum man sie ihnen nicht gestatten will, nachdem man ihnen andere Ministerialhandlungen gestattet hat. Ich kann mich nicht dafür aussprechcn, weil es auch ferner im Deputationsgutachten den Deutsch-Katholiken frcigelassen ist, sich, wenn sie in civilrechtli- cher Hinsicht erhebliche Nachtheile befürchten, durch einen evan gelischen Geistlichen trauen zu lassen. Das ungefähr sind die Gründe, welche mich bewegen, für das Deputationsgutachten zu stimmen. Noch muß ich bemerken, daß es jetzt wohl ganz derselbe Fall ist, wie bei der frühem Reformation, Und ich glaube nicht, daß es damals Jemandem eingefallen sein wird, den neu entstande nen Lutheranern die Trauungen vorzuenthalten; es ist mir we nigstens aus der Reformationsgeschichte nicht erinnerlich, daß der Fall vorgekommen wäre. Ich kann also nirgends einen gerechten Grund für Verweigerung dieser Trauungen finden. Vicepräsident Eisenstuck: Mir hat es von Anfang an ge schienen, daß diese Frage die wichtigste sei, welche der Kammer zur Berathung vorliegt. Ich habe mich viel damit beschäftigt und bin zuletzt zu der Ueberzeugung gekommen, daß doch dem Deputationsgutachten beizustimmen sei. Die Gründe, welche mich bestimmt haben, kurz zu entwickeln, sehe ich mich gedrungen. Ich verkenne nicht, daß man Bedacht darauf nehmen muß, der Trauung die Wirkungen zu verschaffen, welche eine Trauung hat, um civilrechtliche Wirkungen hervorzubringen. Das unter liegt keinem Zweifel. Mir hat es aber geschienen, als ob jeder Staat die Berechtigung habe und haben müsse, durch ein Gesetz auszusprechen, welche Trauung er für gültig anerkennt rücksicht lich der Menschen, die entweder als bleibende oder als vorüber gehende Staatsbürger oder zeitwierige Staatsunterthanen eine Ehe schlossen. Nun muß ich gesichert, daß ich auf den Einwand mit der Ordination nicht viel geben kann, wenigstens nicht so viel, daß inan es für unzulässig ansehen sollte, wenn die Staats regierung mit den Ständen durch ein Gesetz eine Bestimmung über die Trauung träfe. Es ist nicht einmal zu behaupten, daß die Ordination ganz unmöglich zu erlangen sei. Wenn die neu katholischen Geistlichen sich in Utrecht — das ist auch eine neu katholische Gemeinde — ordiniren lassen, so würde man nichts dagegen einwenden können. Uebrigens, meine Herren, finde ich doch die Bemerkungen nicht unerheblich, die man theilweise ge gen die große Wichtigkeit der Ordination gemacht hat. Ich glaube, es ist im Wege der Gesetzgebung möglich, die Berechti gung zur Trauung auch ohne Ordination auszusprechen. Ich habe heute sehr oft von Priestern sprechen hören. Ich erkenne für die Protestanten keine Priester an, und ich glaube, im Einver- ständniß mit den Neu-Katholiken, auch nicht für die Neu-Katho liken. Der Begriff „Priesterthum" ist gefährlich. In ihm ruht die Ordination. Das Priesterthum giebt einen unvergäng lichen, unverlöschlichen Character, der den Priestern anklebt, nicht aber den Geistlichen. Unsere Urväter der Reformation, Luther und Melanchthon, erkannten dies an. Sie reden nicht von Prie stern, sie reden nur von Predigern. Das sind die Prädicanten. Sie sagen das, um den Namen „Priester" zu vermeiden. Der Name „Priester" paßt nicht für die Protestanten, paßt nicht für die Neu-Katholiken. Es ist eingewendet worden, ob man in andern Ländern diese Trauungen für gültig anerkennen würde. Ich theile diese Msorgniß nicht. Es ist bisher kein Fall vorge- kommek, daß man eine in Frankreich oder Belgien geschlossene Civilehe, rücksichtlich ihrer eivilrechtlichen Folgen, in andern Län dern nicht anerkannt hätte. Was mich entschieden hat, dieses Bedenken beseitigt zu sehen, ist eine Bulle Papst Benedicts XIV. Wenn der römische Stuhl den Grundsatz aufgestellt hat, so wer den es andere Staaten auch thun, und die protestantischen wer den hoffentlich noch weiter gehen, als die katholischen. Zn den Niederlanden sind mehrere Gemeinden, die von den Jan- senisten herrühren. Sie erkennen die päpstliche Autorität nicht an. Sie befinden sich in der Acht und Aberacht, sie sind excommunicirt. Wenn der Papst den Stuhl besteigt, so wird er von dem Bischof zu Utrecht beglückwünscht, aber verwor fen. Es entstand die Frage, ob — und ich muß bemerken, die Gemeinden umfassen jetzt 70,00V Seelen; es ist eine kleine Separatiftengemeinde — es entstand die Frage, ob die Trau ungen und Ehen, von solchen Priestern der Utrechter Gemeinde geschloffen, Gültigkeit hätten. Es wurde Bericht erstattet an den Papst und das Cardinalcollegium convocirt. Darauf erschien am 4. November 1741 die Bulle Benedicts XIV. In ihr ist gesagt, es wären Zweifel hervorgetreten, und diese Zweifel beträfen die Ehen in Holland und Belgien; diese hät ten ihre Erledigung erlangt. Die Erledigung ist so gegeben worden: „Was die Ehen betrifft, welche Häretiker in den Nie derlanden abgeschlossen haben, oder noch abschließen werden, ohne dabei die Formen der Tridentiner Synode zu beobachten, so sollen diese für gültig erachtet werden, wenn nur sonst kein
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