Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kanonisches Hinderniß entgegensteht." Ich kenne die Conse- quenz des päpstlichen Stuhls, die er seit Jahrhunderten be hauptet hat, und glaube, er wird, was er 1741 als Entschei dung nach Holland und Belgien gegeben hat, auch 1846 allent halben als Entscheidungsnorm aufstellen. Ich glaube, wir haben keine Gefahr zu befürchten, wenn wir eine Trauung gesetzlich anerkennen, die von einem neu-katholischen Geistlichen vollzogen worden. Ich glaube, wenn er auch nicht ordinirt ist, so kann dies aus den Gründen,die mein Nachbar erwähnte, und die nicht unerheblich sind, durch die Gesetzgebung gehoben werden. Ich glaube, die Berechtigung kann man der Staats gewalt nicht absprechen, die Erfordernisse für Handlungen zu stellen, welche civilrechtliche Wirkungen haben. Geben wir in dieser Weife unter ständischerZustimmung ein Gesetz, spricht es sich dahin aus, daß die Trauungen gültig sind, welche unter den Neu-Katholiken geschlossen worden durch neu-katholische Geistliche, so spricht es zugleich aus, sie sollen dieselben civil- rechtlichen Wirkungen haben, wie die Trauungen, welche durch protestantische oder katholische Geistliche vollzogen werden. Uebrigens will ich nicht verschweigen, daß ich Jedem, der mich um Rath fragen würde bei einer einzugehenden Ehe, anra- then würde, er solle, um der Sache ganz sicher zu sein — er könne es ja thun — sich trauen und wieder einsegnen lassen. Dasselbe haben wir bei den gemischten Ehen. Wenn ein Ka tholik eine Protestantin heiralhet, oder umgekehrt, so wollen sie von beiden Confefsionen einen Kirchenact haben. Das ist fast immer so. Da entsteht ein merkwürdiger Streit zwischen den Geistlichen beider Confefsionen. Keiner will dem andern nachtrauen. Es ist der Kunstaus'oruck. Wird eine gemischte Ehe durch einen protestantischen Geistlichen geschlossen, und der katholische Theil will sie von dem katholischen Geistlichen einsegnen lassen, so will der katholische Geistliche nicht nach trauen, und umgekehrt. Warum die Neu-Katholiken es nicht sollten vorziehen, beide Actus in beiden Kirchen vorzunehmen, das ist der große Conflict, den es über die Frage giebt: wer soll zuerst trauen? und welche Trauung hat eine größere Heilig keit? Das ist das Ganze; weil es aber so schwer ist, bei die sen Acten eine Vereinbarung unter den verschiedenen Confes- sionen und deren Geistlichen zu treffen, so glaube ich doch, es ist besser, man spricht es im Gesetz aus, wie die Deputation beantragt hat, lasse aber den Parteien nach, daß sie sich auch in der evangelischen Kirche noch trauen lassen können, und nennt es Einsegnen oder Trauung, wenn Beides innerhalb zwei Stunden geschieht. Es wird nicht ein wesentlicher Unter schied und durch die Fassung beizukommen sein. Ich sehe mich genöthigt, in diesem Punkte der Deputation beizustimmen, um so mehr, da wir es auch bei der Taufe gethan haben, und wenn man sagen will, daß die Taufe keine civilrechtlichen Fol gen habe, so müßte ich dem widersprechen. Einfluß auf die politischen Rechte hat sie allerdings. So lange wir nicht Alle emancipiren, welche weder der protestantischen, noch der katholischen Confession angehören, so lange das nicht der Fall ist, kann ich den Einfluß der Laufe auf die politischen Rechte nicht bezweifeln. Ich will nur die Israeliten anführen. Des halb ist der Satz falsch. ES kann von der Taufe nicht auf die Trauung geschloffen werden. Ich kann das nicht zu gestehen. Abg.Todt: Da das Deputationsgutachten schon so viel fach angegriffen worden ist, und außer dem Herrn Referenten noch Niemand von der Deputation sich darüber hat vernehmen lassen, so halte ich es für meine Schuldigkeit, wenigstens einige Bemerkungen zur Rechtfertigung dessen, daß auch ich dem Depu tationsgutachten mich anzuschließen gemüßigt gesehen habe, bei zufügen. Was hat man im Ganzen für Gründe und Bedenken gegen das Deputationsgutachten vorzuführen vermocht? Sie laufen doch alle auf den einen Punkt hinaus, daß die civilrecht lichen Folgen einer durch einen deutsch-katholischen Priester voll zogenen Trauung in Frage gestellt und dadurch den Betheiligten ein Nachtheil gebracht werden könnte. Meine Herren, es kommt hier darauf an, was für das Inland, und was für das Ausland gelten soll. Für das Inland kann gar kein Zweifel obwalten. Denn mit dem Augenblicke, wo das Jnterimisticum auf gesetzlichemWege ausgesprochen wird, mit diesem Augenblicke hören alle Zweifel darüber auf, daß eine durch einen deutsch-ka tholischen Priester vollzogene Trauung bei uns in Sachsen volle Gültigkeit hat, also auch in Ansehung aller civilrechtlichen Fol gen, in Beziehung auf die Kinder, auf die Ehegatten selbst und überhaupt in jeder Beziehung. Was aber das Ausland anlangt, so haben wir es hierbei mit einem gravamen 6s luturo zu thun. Aber um eines solchen willen, was noch dazu muthmaaßlich nur in sehr wenigen Fällen einen Einfluß ausüben wird, um eines sol chen grLVüwims ä« Muro willen, glaube ich doch nicht, daß man das Deputationsgutachten aufzugeben braucht, indem man damit zugleich, was ich weiter unten erwähnen werde, den Deutsch-Ka tholiken doch in gewisser Weise einen Gewissenszwang auferlegt. Ich bin übrigens, wie der Herr Viecpräsident, der Meinung, daß man auch im Auslande die durch deutsch-katholische Priester voll zogenen Trauungen anerkennen werde. Der Herr Cultusmini- ster hat jedoch gleich beim Beginne der Debatte sich auf das be nachbarte Preußen bezogen, wo ausdrücklich ausgesprochen wor den sei, daß derartige Trauungen nicht vollständig gültig sein sollen. Nun ja, es kann dies sein, es kann bisjetzt vorgekom men sein. Aber einen andern Standpunkt gewinnt die Sache von jetzt an, wo ein Jnterimisticum bei uns festgestellt wird. Bis jetzt hat gar nichts gegolten, weder bei uns, noch anderwärts. Aendern sich aber von dem Augenblicke an, wo ein Jnterimisticum mit Zustimmung aller drei Faktoren der Gesetzgebung zu Stande kommt, die Verhältnisse, so bezweifle ich, ob dann noch gesagt werden kann, eine solche Trauung sei nicht vollständig gültig. Am allerwenigsten möchte ich eine Befürchtung aus dem, was der Abgeordnete a. d. Winckel anzog, entnehmen, daß man näm lich in Italien auf Schwierigkeiten gerathen könnte. Wenig stens kann ein etwa vorkommender singulärerFall, daß in Bezug auf ein Ehepaar, das sich nach Italien wenden möchte, ein Zweifel entstehen könnte, unmöglich eine Unterlage für die jetzige Ent schließung abgeben. Der Herr Wcepräsident hat übrigens diesen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder