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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gegangen werden soll. Das ist eine Frage des innern Staats rechts und auswärtige Regierungen können von andern Prin- eipien nicht ausgehen, als von welchen wir ausgehen. Man hat die Befürchtung aufgestellt, in Italien würden diese Ehen nicht für gültig erachtet werden. Ich habe in dieser Bezie hung blos auf das hinzuweisen, was bereits der Herr Vice präsident ganz richtig bemerkt hat. Italien hat sich nicht ent brechen können, die jansenistischen Ehen für legal zu erklären; Italien erkennt die protestantischen Ehen für gültig an, ob wohl es zur Zeit noch nicht die protestantische Kirche anerkannt hat, indem es dem westphälischen Frieden von 1648 noch nicht beigetreten ist. Gleichwohl hat Italia gemerkt, daß in dieser Beziehung Germania noch die alte sei und durch Ausübung des Retorsionsrechts ihr empfindliche Schläge beibringen könnte. Sie muß die Ehen für gültig anerkennen, welche unser Staat anerkennt. Sprechen wir in unserm interimisti schen Gesetze aus, die deutsch-katholischen Priester können und dürfen trauen, so muß auch Italia sich vor dieser einfachen Be stimmung beugen. Man hat sogar den Schmidt von Gretna- Green, der, beiläufig gesagt, ein paar Meilen weiter wohnt, nicht in England, sondern in Schottland, hier angeführt und bezweifelt, ob eine von diesem vollzogene Trauung bei uns für gültig erachtet werden könnte. Ich glaube, sie ist gültig, und wenn die Sache in Sachsen zur Entscheidung käme, so würden wir unbedingt sagen, nach schottländischem Rechte ist die Ehe gültig, daher müssen auch wir sie für gültig anerkennen. Ich möchte sehen, wie das gewaltige Frankreich sich gebehrden würde, wenn wir sagten, eure Civilehe ist durch keinen ordinir- ten protestantischen Geistlichen vollzogen worden, wir erkennen sie nicht an und geben euch die Erbschaft nicht heraus, denn eure Kinder sind nicht ehelich. Man würde uns auf sehr merkliche Weise auf den allgemeinen Grundsatz aufmerksam machen, daß eine Handlung nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen sei, wo sie vollzogen wird. Ich finde daher in der That die Bedenken, welche gegen das Deputationsgutachten aufgestellt worden sind, durchaus nicht für so erheblich, daß wir den Deutsch-Katholiken das beanspruchte Recht entziehen und ihnen dadurch einen Gewissenszwang zufügen sollten. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir auf die Bemerkung des ehrenwerthen Abgeordneten Todt zu erwi dern, daß ich allerdings in der neuesten Petition der Deutsch- KaKoliken eine Bemerkung gefunden habe, daß sie einen Glau- benszwang in Vollziehung der Ehen ihrer Glaubensgenossen durch protestantische Geistliche nicht erblicken. Sie sagen näm lich: „Wir können der Ansicht nicht beistimmen, welche den Ge wissenszwang nur auf den Kreis der Dogmen beschränkt. Der Glaubenszwang mag sich allerdings hierauf beschränken, der Ge wissenszwang kann sich auf das ganzereligiöse Gebiet erstrecken." Ich habe nun gesagt, daß mir der Unterschied zwischen Glaubens und Gewissenszwang nicht klar sei. Daß aber die Trauung kein dogmatischer Act ist, ist zweifellos von mir in der ersten Kammer ebenfalls nachgewiesen worden. Wenn auf die jansenistische Kirche Bezug genommen worden ist, so habe ich zu bemerken, daß diese Kirche von ihrem ersten Entstehen an in den Nieder landen ausgenommen und vollständig anerkannt worden ist, daß es sich aber jetzt um eine Religionsgesellschast handelt, welche noch von keinem Staate anerkannt worden ist und deren voll ständiges Anerkenntniß selbst dieDeputation nicht beantragt hat. Abg. v. Zezschwitz: Wenn ich der Ansicht der hohen Staatsregierung in diesem Punkte beitrete, jedoch in der von der ersten Kammer ausgesprochenen Voraussetzung: „daß den neu katholischen Geistlichen nach der Vollziehung derTrauung durch einen evangelischen Geistlichen die Einsegnung der Ehe ebenfalls werde nachgelassen werden", damit das Gewissen der Deutsch- Katholiken in keiner Weise beschwert werde, so leitet mich dabei die Rücksicht, die deutsch-katholischen Ehen vor möglichen civil- rechtlichen Nachtheilen zu sichern, und ich habe dabei nicht sowohl das Inland, als das Ausland, und nicht das entfernte, son dern das ganz nahe liegende Ausland im Auge. Wenn der geehrte Abgeordnete Müller darauf aufmerksam gemacht hat, daß den. deutsch-katholischen Ehen dadurch ein Aufwand an Stolgebühren gemacht würde, so ist das allerdings der Fall; aber wenn die fragliche Sicherungsmaaßregel unterlassen würde, so könnten wohl gar Fälle eintreten, daß civilrechtliche Nachtheile entständen, welche weit erheblicher wären, als die Stolgebühren. Im Allgemeinen jedoch bin ich der Ansicht, daß es wohl zu wünschen wäre, Mittel und Wege zusinden, die Geist lichen unserer Confessio» überhaupt zu fixiren, da nicht allein bei Trauungen, sondern auch insonderheit bei dem heiligen Ab end mahle das Beichtgeld oft zum Anstoß gereicht und die Gemüther von der heiligen Handlung abzieht. Abg. v. Thielau: Die Ursache, warum ich um das Wort gebeten habe, ist vorzüglich die, daß ich wünschte, ein Factum zu berichtigen, was, wie mir scheint, von dem Abgeordneten Eisen stuck nicht ganz richtig aufgefaßt worden ist. Der Herr Kultus minister hat bereits erklärt, daß die jansenistische Kirche eine vom Staate anerkannte ist. Ich will darauf keinen Werth legen, sondern nur bemerken, daß die JaNsenisten, als sie von der katho lischen Kirche austraten, Bischöfe und Erzbischöfe bereits be saßen, von welchen bekanntlich nach katholischem Kirchenrechte die Weihe auf andere übertragen werden konnte. Daß aber dies nicht der Fall ist bei den übergetretenen römisch-katholischen Geistlichen) deren sich die Neu-Katholiken bedienen, ist bekannt; denn nach römisch-katholischem Kirchenrechte können niedrere Geistliche, als Bischöfe, nicht dieWeihe übertragen und also sind auch obige Priester nicht im Stande, neu-katholische Priester zu weihen. Was ist aber nach protestantischem Kkrchenrechte ein Geistlicher? Es ist ein solcher, der ordinirt worden ist, der von dem Staate ausdrücklich nach protestantischem Kirchenrechte mit der Weihe versehen worden ist; nur ein solcher Geistlicher kann trauen. Wir müßten also, wollten wir erbrechtliche Folgen aus einer solchen Ehe selbst nur im Jnlande herleiten (von dem Aus lands will ich nicht sprechen), wir müßten also, sage ich, eine be stimmte gesetzliche Vorschrift geben (denn eine solche hat die De putation nicht vorgeschlagen), wie ein neu-katholischer Geistlicher zu ordiniren und zu confirmiren sei; ehe dieses nicht geschehen ist,
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