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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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so glaube ich nicht, daß ein neu-katholischer Geistlicher nach den jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt fei, eine Ehe zu schließen, so daß das Erbfolgerecht aus einer solchen selbst im Jnlande anzuerkennen sei. Hätte die Deputation eine besondere gesetzliche Bestimmung vorgeschlagen, so wäre es eine ganz andere Sache; aber es steht nichts imBerichte, sie sagtweiternichts, als: „daß den neu-katholischen Geistlichen die Trauung ihrer Glau bensgenossen nachgelassen sein soll." Aber woran ein deutsch katholischer Geistlicher zu erkennen sei, darüber steht gar nichts darin. Nun ist es aber meine Ueberzeugung, daß es auch für unsere Confessionsverwandten nothwendig sei, zu wissen, woran ein deutsch-katholischer Geistlicher zu erkennen, ob er nämlich examinirt, ordinirt und confirmirt sei, in Bezug auf Ehen zwi schen Neu - Katholiken und Protestanten. Ich halte es in dieser Hinsicht auch der Würde der protestantischen Kirche angemessen, darüber feste Bestimmungen zu treffen. Wir können doch ver langen, daß die Trauung von Niemandem verrichtet werde, der nicht wirklich ein Geistlicher ist. Nehmen wir den Fall an, daß ein deutsch-katholischer Geistlicher kein Examen gemacht zuhaben braucht, nicht ordinirt zu sein bedarf, daß Jedermann blos durch die Proklamation der Gemeinde Geistlicher werden könne, so fragt es sich doch, ob eine von einem solchen verrichtete Trauung civil- rechtliche Folgen haben könne. Es kommt nicht blos auf die Erb folge der Kinder an, sondern auf die Erbfolge der Eheleute selbst, der Agnaten und Cognaten, mit einem Worte auf die Feststellung aller verwandtschaftlichen Rechte. Meine Herren, wir müssen uns auch fragen, ob^ ein protestantischer Bräutigam, der eine Neu - Katholikin heirathet, nun verpflichtet sein solle, von dem Geistlichen der Braut sich trauen zu lassen? Bezieht sich die be stehende Gesetzgebung auch auf die Neu-Katholiken, so muß die Trauung und Proklamation bei den Neu-Katholiken stattfinden; das halte ich aber für eine Beeinträchtigung des Protestanten, der verlangen kann, daß die Proklamation von einem wirklichen Geistlichen geschehe, damit er sichergestellt werde vor d^n Folgen, die aus der Vernachlässigung der Gesetze hervorgehen. Mir scheint es, als wenn wir uns in dieser Beziehung übereilten. Sagt doch die Deputation selbst, der Neu-Katholicismus wurzelt im Protestantismus. Nun, meine Herren, wenn das der Fall ist, so wird der Neu-Katholik keinen Gewissenszwang fühlen, wenn er von einem protestantischen Geistlichen sich trauen läßt. Ich kann mich daher nicht überzeugen, daß es zweckmäßig und rath- sam sei, von der Bestimmung abzuweichen, welche von der Re gierung vorgeschlagen und von der ersten Kammer angenommen worden ist. Abg. v. Gablenz: Nur zwei Worte über das, was des Abgeordneten Rittner Sinnesänderung bewirkte. Derselbe äußerte, daß er von Haus aus Bedenken getragen, dem Gutach ten der Deputation Ibeizutreten. Durch die Bemerkungen des Herrn Vicepräsidenten aber seien seine Bedenken gehoben wor den. Nun, ich gestehe gern zu, daß der erste Kheil der von dem Herrn Viceprasidentcn gehaltenen Rede allerdings Zweifel besei tigen konnte, mache' aber auf den zweiten Theil der Rede des Herrn Vicepräsidenten aufmerksam, darauf, wie er dieselbe mit den Worten schloß, daß er den Deutsch-Katholiken den Rath gebe: um ganz sicher zu geben, sich noch von einem protestantischen Geistlichen trauen zu lassen. Also trotz seiner ersten Deduktion, daß er ganz sicher wäre, daß gar kein möglicher Zweifel vorhanden bei einer einfach vollzogenen deutsch katholischen Trauung, fügt derselbe doch am Schluffe seiner Rede den wohlgemeinten Rath hinzu, daß sich neu-katholische Ehepaare zugleich auch von "einem protestantischen Geistlichen trauen lassen möchten. Meiner Ansicht nach ist der Rath der Art, daß wohl bei dem geehrten Sprecher selbst noch gewisse mög liche Zweifel im Hintergründe schlummern, und ich habe mich da her nicht, wie der Abgeordnete Rittner, veranlaßt sehen können, meineBedenklichkeiten aufzugeben,—sie sind vielmehr gestiegen, weil jene letzten Worte des Herrn Vicepräsidenten, einer juristi schen Autorität: daß es sicherer wäre, sich zugleich nochvoneinem protestantischen Geistlichen trauen zu lassen, mir bestätigen, daß Männer von Fach noch zweifelhaft sind. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Nur wenige Worte will ich mir erlauben. Fragt man, was dazu gehöre, um ein Geistli cher zu sein, so ist darauf zu erwidern, daß dies durch die Lehr sätze der Kirche, zu welcher der Geistliche gehört, entschieden wer den muß. Begnügen sich die Deutsch-Katholiken damit, ihre Geistlichen durch die bloße Wahl der Gemeinden zu dem, was sie sind, zu machen, so wird ihnen die Eigenschaft eines Geistlichen nicht abgesprochen werden können. Ich verweise nur darauf, daß die Bestimmungen über die Prüfungen der Candidaten bei den Katholiken sowohl, als bei den Protestanten sehr verschieden sind. Auch sind die Trauungen nach protestantischen und katho lischen Begriffen sehr verschieden. Wahrend der Protestantis mus die Einsegnung für das Wesen der Trauung erklärt, sieht das kanonische Recht die beiderseitige Zustimmung der Braut leute vor Zeugen und Pfarrer für das Wesen der Trauung an. Kein Gesetz aber, weder das kanonische Recht, noch das protestan tische Kirchenrecht spricht von Priestern, sondern stets nur von kompetenten Pfarrern, vor welchen die Trauung erfolgen soll. Wenn die deutsch-katholische Gemeinde mit stillschweigender oder ausdrücklicher Genehmigung des Staates einen Geist lichen an einem Orte einsetzt, so ist er dort der Pfarrer, verrichtet die kirchlichen Handlungen und ist auch befähigt zu allen Handlungen, welche ihm vermöge des geistlichen Am tes zustehen. Dann ist also gegen die Gültigkeit der von ihm vollzogenen Trauung gar kein Bedenken vorhanden. Wurde zweitens eingewendet, daß der Fall eintreten könnte, eine pro testantische Braut verheirathete sich mit einem Deutsch-Katho liken, und wurde dann hinzugefügt, es werde somit für sie ein Gewissenszwang ausgeübt, indem sie dann nicht von dem Geistlichen ihrer Confession getraut würde, so mache ich darauf aufmerksam, daß der Fall wenigstens so nicht passen würde, weil gewöhnlich die Trauung von dem Pfarrer erfolgt, unter welchem die Braut steht. Uebrigens denke ich, daß, wenn zwei Personen verschiedenen Confessionen sich heirathen, sie sich darüber wohl vorher vereinigen werden, von welchem Pfar rer sie sich trauen lassen. Gehe ich noch auf einige Kemer--
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